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   BGBl. I 1981 S. 577   

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BGBl. I 1981 S. 577 (https://dejure.org/1981,12636)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1981 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 02.07.1981, Seite 577
  • Neufassung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV)
  • vom 29.06.1981

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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.1989 - 11 S 2359/88

    Ausbildungsförderung "dem Grunde nach" und Wohngeld

    Das Wohngeldgesetz ist auf den Kläger während der Förderungshöchstdauer seines Studiums (vergl. § 15 BAföG i.V.m. der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch der Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.Juni 1981, BGBl. I S. 577) nicht anwendbar.

    Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt auch insoweit nicht vor, als diejenigen Studenten, die die Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 2 BAföG i.V.m. der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch der Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.Juni 1981 (BGBl. I S. 577) überschritten haben, und die Studenten im Zweitstudium Wohngeld erhalten, die "dem Grunde nach" Berechtigten, die nicht bedürftig sind, jedoch nicht.

  • BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 31.94

    Ausbildungsförderung: Überschreitung der Höchstförderungsdauer

    Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Ausbildungsförderung für ihr geisteswissenschaftliches Hochschulstudium über die mit dem Sommersemester 1989 endende Förderungshöchstdauer von zehn Semestern (§ 5 Abs. 1 Nr. 34 der Förderungshöchstdauerverordnung in der Fassung vom 29. Juni 1981 <BGBl I S. 577>) hinaus zu leisten.
  • VGH Hessen, 26.02.2003 - 5 UE 467/02

    Verlängerung der Förderungshöchstdauer - Studienabschlussprognose

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für weitere zwei Semester über die 10-semestrige Förderungshöchstdauer ihres Lehramtsstudiums an Gymnasien (§ 15 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 25 der Förderungshöchstdauerverordnung vom 29.06.1981 [BGBl. I S. 577]) hinaus.
  • BSG, 15.07.1992 - 9a RV 7/91

    Versorgungsrecht - Waisenrente - Verlängerung der Bezugsdauer -

    Denn die Mindeststudiendauer für das im Februar 1981 begonnene Hessen-Kolleg betrug fünf Semester (VO des Hessischen Kultusministers über den Bildungsgang an den Hessen-Kollegs vom 10. Juni 1974 - ABl S 284) und die für das anschließende Pharmaziestudium acht Semester (vgl § 5 Abs. 1 Nr. 71 der VO über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen - V ü. d. Förderungshöchstdauer f. d. Besuch v. Höheren Fachschulen, Akademien u. Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) - idF der Bek vom 29. Juni 1981, BGBl I 577).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2001 - 16 A 4702/99

    Anspruch auf Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss

    Die Klägerin befand sich vielmehr im Wintersemester 1996/97 und im Sommersemester 1997 erst im 9. bzw. 10. Semester der 10 Semester betragenden Förderungshöchstdauer, die insoweit durch § 5 Abs. 1 Nr. 61 der FörderungshöchstdauerV in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1981 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1996 (BGBl. I S. 910), verbindlich festgesetzt worden war.
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