Gesetzgebung
BGBl. I 1982 S. 734 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1982 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 26.06.1982, Seite 734
- Klärschlammverordnung - AbfKlärV
- vom 25.06.1982
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ...
- FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 5 K 6680/02
Klärschlammentsorgung; Abwasserbeseitigung; Betriebskostenzuschuss; Organschaft; …
Dies wird dadurch bestätigt, dass ganz offensichtlich auch ohne die weitere thermische Trocknung des entwässerten Schlammkuchens bei der Klägerin die Klärschlämme nach Entwässerung bei der "FlussG" entweder durch Abgabe an die Landwirtschaft zu Düngezwecken entsprechend den Vorschriften der Klärschlammverordnung - AbfKlärV - (in der Fassung vom 25. Juni 1982, BGBl I 1982, 734) oder durch Verbrennung in Kraftwerken entsorgt werden konnten, wie dies auch sowohl in den Jahren vor Inbetriebnahme der Kohlenschlammtrocknungsanlage durch die Klägerin als auch noch im Streitjahr selbst und in den Folgejahren tatsächlich geschah.Dass der bereits im Rahmen einer Abwasserbehandlung auf einen Wassergehalt von 40% entwässerte "E-klärschlamm" bei seiner Abgabe an die Klägerin nicht mehr dem Wasserrecht, sondern - wenn überhaupt - dem Abfallrecht unterlag, wird nach Ansicht des Senats auch durch die Vorschriften des Gesetzes über die Vermeidung und Beseitigung von Abfällen vom 27.8.1986 (BGBl. I 1986, 1410) - AbfG - und der Klärschlammverordnung - AbfKlärV - (in der Fassung vom 25. Juni 1982, BGBl I 1982, 734), die dem Abfallrecht zuzurechnen ist (vgl. § 15 AbfG), deutlich: .