Gesetzgebung
   BGBl. I 1982 S. 89   

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BGBl. I 1982 S. 89 (https://dejure.org/1982,9746)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1982 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 29.01.1982, Seite 89
  • Neufassung der Fleisch-Verordnung
  • vom 21.01.1982

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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Berlin, 04.03.2009 - 14 A 11.05

    Verkehrsverbot für Wurst mit Speisegelatine

    Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse (Fleisch-Verordnung - FlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), dürfen Fleischerzeugnisse vorbehaltlich des § 4 Abs. 2 FlV und des § 5 FlV gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte wie u.A. Gelatine verwendet worden sind.
  • VG Oldenburg, 03.12.2003 - 7 A 4433/02

    Berufsfreiheit; Fleisch; Joghurt; Milcherzeugnis; Reinheitsgebot;

    festzustellen, dass das Inverkehrbringen ihres Erzeugnisses "Puten-Wiener mit 25 % Joghurt" nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse (Fleisch-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), verboten ist.
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