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   BGBl. I 1983 S. 1221   

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BGBl. I 1983 S. 1221 (https://dejure.org/1983,13986)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 05.10.1983, Seite 1221
  • Neufassung des Zivildienstgesetzes
  • vom 29.09.1983

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 69.86

    Beschäftigungsstelle für Zivildienstleistende - Anerkennungsvoraussetzungen -

    Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe den Regelungsgehalt der §§ 1 und 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ZDG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1983 (BGBl. I S. 1221) verkannt.
  • BVerwG, 04.07.1986 - 8 C 84.85

    Kriegsdienstverweigerung - Termin der Antragstellung - Dienstzeit

    Die Parteien streiten darüber, ob sich die vom Kläger abzuleistende Zivildienstzeit nach § 24 des Zivildienstgesetzes in seiner Fassung durch die Bekanntmachung vom 29. September 1983 (- BGBl. I S. 1221, ber. S. 1370 - ZDG 1983 - 20 Monate) bestimmt oder ob dem Kläger kraft der Übergangsvorschrift in Art. 4 Abs. 2 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203 - KDVNG) noch die alte Rechtslage (§ 24 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 - BGBl. I S. 1015 - 16 Monate) zugutekommt.
  • BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 47.85

    Einstufung eines Betheldieners der Zeugen Jehovas als Inhaber eines geistlichen

    Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1983 (BGBl. I S. 1221) - ZDG -, wonach vom Zivildienst befreit sind hauptamtlich tätige Geistliche anderer als der in § 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
  • BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 49.85

    Zivildienst - Befreiung - Geistliches Amt - Zeugen Jehovas

    Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1983 (BGBl. I S. 1221) - ZDG -, wonach vom Zivildienst befreit sind hauptamtlich tätige Geistliche anderer als der in § 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
  • OVG Bremen, 16.05.1989 - 2 BA 11/89
    Sie besagt lediglich, daß die Beschäftigungsstellen auf Ihre Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der Dienstleistenden zu sorgen (Abs. 1 S. 1) und die den Dienstleistenden zustehenden Geldbezüge für den Bund zu zahlen haben (Abs. 2 S. 1) (vgl. dazu die Richtlinien des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit v. 1.1.84 zur Durchführung von 6 Abs. 1 und Abs. 2 des ZDG i.d.F. der Bekanntmachung v. 29.9.83 - BGBl. I S. 1221 - abgedruckt bei Brecht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, 2 Aufl., § 6 ZDG S. 67 i.V.m. Abschnitt F 7 Ziff. 3 des "Leitfadens für die Durchführung des Zivildienstes" -im folgenden: "Leitfaden" - Stand März 1980).
  • BVerwG, 11.11.1986 - 8 B 71.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - "Stillschweigende"

    Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "unter welchen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens auch stillschweigend möglich ist" (Beschwerdeschrift S. 2), gewinnt nur im Blick auf die § 60 VwGO für anwendbar erklärende Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 3 ZDG i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. September 1983 (BGBl. I S. 1221) Bedeutung, unter deren Voraussetzungen das Verwaltungsgericht eine "stillschweigende" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bejaht hat.
  • BSG, 11.11.1987 - 9a RV 14/87
    Gemäß 5 47 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz -ZDG-) idF der Bekanntmachung vom 29. September 1983 BGBl I 1221 - erhält ein -.
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