Gesetzgebung
   BGBl. I 1983 S. 1481   

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BGBl. I 1983 S. 1481 (https://dejure.org/1983,12017)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 23.12.1983, Seite 1481
  • Fünfunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21 Abs. 1)
  • vom 21.12.1983

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 27.06.2018 - 10 CN 1.17

    Gemeinderatsfraktion der NPD darf nicht von Fraktionszuwendungen ausgeschlossen

    Art. 21 Abs. 2 GG in der hier maßgeblichen, bei Erlass der angegriffenen Vorschrift und bis zum 19. Juli 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481 - Art. 21 GG a.F.) und Art. 9 GG schließen eine solche Benachteiligung aus.
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Bei der Novellierung des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG durch das 35. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1983 (BGBl I S. 1481) ist der verfassungsändernde Gesetzgeber ebenfalls von dieser Zielsetzung ausgegangen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2002 - 5 A 4248/01
    Dabei hatte der Gesetzgeber die Transparenz der Parteienfinanzierung im Blick und verankerte zu diesem Zweck die Pflicht der Parteien zur öffentlichen Rechenschaftslegung erstmals in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG (Gesetz vom 21. Dezember 1983, BGBl. I S. 1481).
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