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   BGBl. I 1983 S. 220   

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BGBl. I 1983 S. 220 (https://dejure.org/1983,9322)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 04.03.1983, Seite 220
  • Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (5. FörderungshöchstdauerVÄndV)
  • vom 25.02.1983

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 39.97

    Ausbildungsförderung bei Eignungsnachweis nach § 48 BAföG; Eignungsbescheinigung,

    Die - von der gesetzlichen Ermächtigung des § 15 Abs. 4 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) gedeckten (BVerwGE 92, 246 ) - §§ 11, 11 a FörderungshöchstdauerV in der insoweit maßgeblichen Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 25. Februar 1983 (BGBl I S. 220) sehen deshalb nach einem Fachrichtungswechsel eine Neufestsetzung der Förderungshöchstdauer für die andere Ausbildung unter Berücksichtigung vorhergehender Ausbildungszeiten vor.
  • BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 27.92

    Einordnung einer Ausbildung an einer Berufsakademie als schulische Ausbildung

    Gegen die von der Revision geltend gemachte weitergehende Auslegung von § 7 Abs. 3 BAföG spricht im übrigen auch, daß § 11 der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) in der unverändert fortgeltenden Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 25. Februar 1983 (BGBl I S. 220) für den Fall des Studienabbruchs oder Fachrichtungswechsels die Neufestsetzung der Förderungshöchstdauer für die aufgenommene andere Ausbildung anordnet.
  • BVerwG, 25.10.1989 - 5 C 25.86

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Studienveranstaltungen im

    Abgesehen davon, daß wegen der unterschiedlichen Festsetzungen der Förderungshöchstdauer für die Studien der Evangelischen Theologie, für das Lehramt an Gymnasien sowie der Architektur in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 30, Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Förderungshöchstdauerverordnung vom 9. November 1972 in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 220) diese Studiengänge als drei unterschiedliche und jeweils selbständige Fachrichtungen zu betrachten sind, könnte die hier zu beurteilende Studienplanung sich allenfalls dann zugunsten der Klägerin auswirken, wenn die Studienleistungen, die sie in dem einen Semester ihres Lehramtsstudiums erbracht hat, auf das Wunschstudium der Architektur in vollem Umfang, d.h. als ein Semester des Architekturstudiums, hätten angerechnet werden können (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 5 ER 243.79 - ).
  • BVerwG, 27.04.1993 - 11 C 26.92

    Ausbildungsförderung - Förderungshöchstdauer - Fernuniversität - Gleichzeitige

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Festsetzungsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig und aufzuheben, weil § 11 a der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) in der insoweit unverändert fortgeltenden Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 220) unwirksam sei und dem Festsetzungsbescheid deshalb die erforderliche gesetzliche Grundlage fehle, verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 4.93

    Förderungshöchstdauer - Förderungsdarlehn - Ausbildungsabschnitt -

    Das hat besondere Bedeutung, wenn dar Auszubildende eine Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt und gemäß § 7 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung erhalten hat, für die die Förderungshöchstdauer gemäß § 11 dar Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 25. Februar 1983 (BGBl I S. 220) neu festzusetzen ist: In beiden Fällen bleibt der Beginn der Rückzahlungsverpflichtung für die als Darlehen bereits geleistete Förderung vom Wechsel der Ausbildung unberührt.
  • BVerwG, 04.06.1987 - 5 B 134.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    In der hier anzuwendenden Fassung der Fünften Änderungsverordnung zur Förderungshöchstdauerverordnung vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 220) ist die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung in den medizinischen Studiengängen nicht einheitlich in § 5 Abs. 1 Satz 1 FörderungshöchstdauerV geregelt, sondern in Nr. 63 für Medizin auf vierzehn Semester sowie in Nr. 95 für Veterinärmedizin und in Nr. 106 für Zahnmedizin auf je elf Semester festgesetzt.
  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 59.92

    Förderungshöchstdauer - Förderungsdarlehn - Ausbildungsabschnitt -

    Das hat besondere Bedeutung, wenn der Auszubildende eine Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt und gemäß § 7 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung erhalten hat, für die die Förderungshöchstdauer gemäß § 11 der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 220) neu festzusetzen ist: In beiden Fällen bleibt der Beginn der Rückzahlungsverpflichtung für die als Darlehen bereits geleistete Förderung vom Wechsel der Ausbildung unberührt.
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