Gesetzgebung
BGBl. I 1983 S. 306 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 24.03.1983, Seite 306
- Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
- vom 16.03.1983
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 05.10.1984 - 8 C 97.82
Wehrpflicht - Wehrpflichtiger - Verwendung - Vorläufigkeit - Höherer Dienstgrad
Bundeswehrangehörige - einschließlich der Reservisten - erhalten den ihrer militärischen Eignung entsprechenden Dienstgrad aufgrund der Bestimmungen des § 27 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) - SG - und der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1977 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 1983 (BGBl. I S. 306). - BVerwG, 15.01.1985 - 1 WB 79.84
Wechsel einer Truppengattung
Mit Rücksicht auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers, insbesondere zur Begründung dieses Begehrens, hat der Senat auch geprüft, ob das PSABw Ende 1983 verpflichtet gewesen wäre, auf seine Ausbildungszeit zum Offizier ein Jahr seiner vorangegangenen Dienstzeit in der Bundeswehr anzurechnen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SLV in der Fassung der Verordnung vom 16. März 1983 - BGBl. I S. 306). - BVerwG, 04.11.1987 - 1 WB 55.87
Ausschluss von einer Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes - …
Nach § 33 Abs. 1 SLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1977 (BGBl I S. 233), zuletzt geändert durch die 13. Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 16. März 1983 (BGBl I S. 306), können Unteroffiziere aller Laufbahnen bei Eignung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben.