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   BGBl. I 1984 S. 1713   

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https://dejure.org/1984,10244
BGBl. I 1984 S. 1713 (https://dejure.org/1984,10244)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 29.12.1984, Seite 1713
  • Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitsförderungs- und Rentenversicherungs-Änderungsgesetz)
  • vom 20.12.1984

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87

    Arbeitslosengeld Sperrfrist - Härte - NichtehelicheLebensgemeinschaft

    Allerdings dauern Sperrzeiten, die wie hier in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1989 eintreten, nach § 119a Nr. 1 AFG, eingefügt durch das Arbeitsförderungs- und Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1984 (BGBl I 1713), zwölf und im Falle des § 119 Abs. 2 AFG sechs Wochen.
  • BSG, 11.12.1987 - 12 RK 22/86

    Sozialversicherungspflicht einmal gezahlten Arbeitsentgelts

    Inzwischen werden jedoch außer Überstundenvergütungen auch Mehrarbeitszuschläge und Sonderzuwendungen trotz Beitragspflicht bei den Leistungen nicht mehr berücksichtigt; darüber hinaus sind die Rahmenfrist für die Berechnung des Alg und seine Leistungsdauer erheblich verlängert worden (vgl §§ 106a, 242d AFG idF des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, BGBl I 1713).
  • BSG, 25.04.1991 - 11 RAr 99/90

    Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Regelsperrzeit

    Aus den Redebeiträgen vor allem des CDU/CSU-Abgeordneten Müller (Bundestagssitzung 10/95 - stenografischer Bericht - 6970 [B]) und des Bundesministers Dr. Blüm (stenografischer Bericht 6983 [D], 6984 [A]) sowie aus dem Abschlußbericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks 10/2569, S 10) ergibt sich, daß die Verlängerung der Sperrzeit für notwendig erachtet wurde, weil die Aufgabe eines Arbeitsplatzes in Zeiten lang anhaltender Massenarbeitslosigkeit der Versichertengemeinschaft ohne Not zusätzliche Lasten aufbürde und der entsprechende Arbeitnehmer daher besonders unsolidarisch handele.

    Die hier streitige Verlängerung der Sperrzeit mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des AFG und der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. Dezember 1984 (BGBl I S 1713) von acht auf zwölf Wochen hält sich im Rahmen dieser Entwicklung.

  • BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Besondere Härte - Wichtiger Grund - Herstellung

    Der mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des AFG und der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. Dezember 1984 (BGBl I 1713) eingefügte § 119a AFG, der die Dauer der Sperrzeit für Sperrzeiten, die in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1989 eintreten, anderweitig regelt, ist auf die hier streitige Sperrzeit ab 1. April 1984 nicht anzuwenden.
  • BSG, 26.06.1986 - 7 RAr 121/84
    Die Rahmenfrist umfaßt grundsätzlich den Zeitraum von drei Jahren vor dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit (§ 104 Abs. 2 AFG), die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) und durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. Dezember 1984 (BGBl I 1713) eingeführten erweiterten Rahmenfristen vier Jahre (§ 106 AFG) bzw sieben Jahre (§ 106a AFG).
  • LAG Baden-Württemberg, 16.12.1987 - 9 Sa 52/87

    Auswirkung von Gesetzesänderungen im Arbeitsförderungsgesetz auf

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  • BSG, 14.02.1989 - 7 RAr 56/87
    Auf die Vorschriften der §§ 106a und 242d AFG, eingefügt durch das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Arbeitsförderungs- und Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 1984 (BGBl I 1713) -AFG/RVÄndG- läßt sich, wie das LSG zutreffend erkannt hat, das Begehren des Klägers nicht stützen.

    So ist die vom ursprünglichen Entwurf abweichende Fassung des § 242d AFG damit begründet worden, daß sie Arbeitnehmer mit einem Anspruch auf Alg von 312 Wochentagen erfaßt, die seit dem 1. Januar 1984 arbeitslos sind (vgl BT-Drucks 10/2569 S 12).

  • BSG, 14.03.1985 - 7 RAr 61/84

    Arbeitsunfähigkeit - Sperrzeit - Sperrzeitablauf

    Die Vorschrift, die wegen der durch das Arbeitsförderungs- und Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1984 (BGBl I 1713) erfolgten weiteren Verlängerung der Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG auf zwölf Wochen durch § 155 a AFG entsprechend ergänzt worden ist, sollte lediglich den Krankenversicherungsschutz für die über die vierte Woche hinausgehende Dauer einer Sperrzeit gewährleisten.
  • BSG, 26.04.1989 - 7 RAr 70/88

    Sperrzeit bei Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses

    Das Gesetz hat dies ebenso gesehen, indem es, allerdings beschränkt auf die Zeit von 1985 bis 1989, im Falle des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG Sperrzeiten von längerer Dauer angeordnet hat (§ 119a AFG, eingefügt durch das Arbeitsförderungs- und Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1984, BGBl I 1713).
  • BSG, 09.08.1990 - 7 RAr 104/88
    Aus der Übergangsbestimmung des § 242d Abs. 1 AFG - eingefügt durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitsförderungs- und Rentenversicherungs-Änderungsgesetz) vom 20. Dezember 1984 (BGBl I 1713) und in Kraft seit dem 1. Januar 1985 (Art. 8) - läßt sich kein der Klägerin günstigeres Ergebnis herleiten.
  • BSG, 22.03.1989 - 7 RAr 104/87
  • BSG, 28.04.1989 - 9a RV 43/87

    Versagung der Heilbehandlung wegen Nichtschädigungsfolgen und Krankenbehandlung

  • BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 124/89

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Verknüpfung zweier unterschiedlicher Ansprüche

  • BSG, 21.06.1989 - 1 RA 75/87

    Aufschub der Nachversicherung

  • BSG, 18.02.1987 - 7 RAr 34/85
  • BSG, 17.12.1985 - 12 RK 38/83

    Gesetzliche Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit des Beitragssatzes

  • BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 84/88
  • SG Hamburg, 12.05.1986 - 7 Ar 1056/85
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.1987 - L 12 Ar 116/86

    Arbeitsförderung; Bezugsdauer; Arbeitslosengeld; Arbeitsverhältnisse; Beendigung;

  • SG Osnabrück, 26.08.1986 - S 4 Ar - 269/85
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