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   BGBl. I 1984 S. 998   

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BGBl. I 1984 S. 998 (https://dejure.org/1984,9820)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 31.07.1984, Seite 998
  • Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
  • vom 25.07.1984

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Das Fünfte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBl I S. 998) ersetzte die pauschale Verminderung des Ruhegehaltssatzes mit Wirkung vom 1. August 1984 durch eine zeitanteilige Berechnung.
  • VG Hannover, 25.03.2004 - 2 A 936/01

    Minderung; mittelbare Diskriminierung; Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; Teilzeit;

    Schließlich hat er als Vergleichsgröße den Ruhegehaltssatz ermittelt, der sich bei vollständiger Anwendung des früheren Rechts einschließlich des hier streitigen Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BeamtVG i.d.F. v. 31.07.1984 (BGBl. I, S. 998, 1001) gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ergibt und den sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz von 62, 88 v.H. der Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin zugrunde gelegt.

    Auch bei Berücksichtigung der Motive des Gesetzgebers zur Einführung des Versorgungsabschlags (vgl. BT-Drucks. 10/930) ergeben sich für die Kammer keine Bedenken an der getroffenen Regelung.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.08.1987 - 5 B 39/87
    ausgehend von dem Grundsatz der Freiwilligkeit, nach dem jede Maßnahme im Einzelfall einen Antrag des Beamten oder Richters voraussetzt, sieht der Entwurf deshalb vor, ... (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 26.01.1984, S. 8, BT-Drucksache 10/930).

    Eine andere Auslegung ist auch nach dem Wortlaut des § 80 a Abs. 1 Nr. 1 NBG und seinem Sinn und Zweck nicht gerechtfertigt: Denn dieser Vorschrift ist nicht zu entnehmen, daß in einschränkender Weise auf das Einstellungsverhalten des Dienstherrn Einfluß genommen werden sollte; im Gegenteil, Ziel der Vorschrift ist es, zur Entspannung der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage mit einer hohen Zahl Arbeitsuchender - vor allem im Lehrerbereich - den Kreis der teilzeitbeschäftigten Beamten möglichst auszuweiten (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 26.01.1984, S. 8, BT-Drucksache 10/930).

  • BSG, 26.09.1990 - 9b/7 RAr 96/88

    Höhe des Übergangsgeldes bei zuvor bezogenem Versorgungskrankengeld

    Der Übernahme des Arbeitsentgeltes, nach dem das dem Kläger zuvor gewährte Versorgungskrankengeld berechnet wurde, steht es nicht entgegen, daß jene Leistung nach der Sonderregelung des § 83 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Soldatenversorgungsgesetz - SVG - (idF vom 21. April 1983 - BGBl I 457 - 25. Juli 1984 - BGBl I 998 -) beimessen wurde.
  • BGH, 04.06.1985 - 4 StR 277/85

    Berücksichtigung beamtenrechtlicher Konsequenzen bei der Strafzumessung - Wegfall

    Es ist davon auszugehen, daß er Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl I 2485, 1etztes Änderungsgesetz vom 25. Juli 1984 - BGBl I 998) erhält.
  • BGH, 27.02.1989 - RiZ(R) 4/88

    Ermäßigung der Dienstzeit durch teilweise Freistellung

    Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Berliner Richtergesetzes vom 17. Juli 1985 (GVBl. S. 1573) hat der Berliner Landesgesetzgeber vielmehr die Rahmenbestimmung des § 76 a Abs. 2 DRiG in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 des 5. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 998) voll ausgeschöpft.
  • BVerwG, 19.10.1993 - 2 B 144.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    - Im übrigen bezieht sich die Frage auf eine bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 <BGBl I S. 998>).
  • BSG, 07.05.1986 - 9a RVa 54/85

    Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens H im Schwerbehindertenrecht;

    Gleiches gilt für die dem § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG entsprechenden Vorschriften des § 558 der Reichsversicherungsordnung ( RVO ), des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (- BeamtVG -, vom 24. August 1976 - BGBl I 2485 -/25. Juli 1984 - BGBl I 998 -) oder der §§ 67, 69 des Bundessozialhilfegesetzes (- BSHG -, idF der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 - BGBl I 613 -/22. Dezember 1983 - BGBl I 1532 -).
  • VG Berlin, 28.01.1994 - 5 A 33.91

    Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit einer Lehrerin während einer

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