Gesetzgebung
   BGBl. I 1985 S. 1513   

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BGBl. I 1985 S. 1513 (https://dejure.org/1985,15439)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 25.07.1985, Seite 1513
  • Siebentes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
  • vom 18.07.1985

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 42.86

    Beamter - Ruhestand - Versorgungsbezüge - Übertragenes Amt - Zweijahresfrist -

    Die Änderungen dieser Vorschrift durch das Siebente Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513) - 7. ÄndG - sind nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes erst mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 in Kraft getreten.

    Noch nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Regierungsentwurfs vom 15. Oktober 1984 (BT-Drucks. 10/2114 S. 3) sollten die vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - (BVerfGE 61, 43) beanstandeten Ausnahmeregelungen rückwirkend auch für die Versorgungsempfänger gestrichen werden, deren Versorgungsfall vor dem 1. Dezember 1982 eingetreten, deren Versorgung aber noch nicht unanfechtbar festgesetzt worden war; im übrigen sollte es bei der bisherigen - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten - Regelung verbleiben.

    Der Gesetzgeber hat damit auch für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 eine Regelung treffen wollen und sodann lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes insoweit § 5 Abs. 3 und 4 BeamtVG mit dem bisherigen Wortlaut wieder in Kraft gesetzt (BT-Drucks. 10/2114 S. 3, 8, 9 und 10/3422 S. 11; Stenografische Berichte, 10. Wahlperiode, 143. Sitzung, S. 10580).

    Die Weitergeltung auch der früheren vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten beiden Ausnahmeregelungen für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 betrifft nur noch aus Gründen des Vertrauensschutzes einen begrenzten Personenkreis, wie auch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien zu Art. 7 7. ÄndG zeigen (BT-Drucks. 10/2114 S. 4, S. 5; BT-Drucks. 10/3422 S. 11).

    Das ergibt sich im übrigen nicht nur aus der erst während der Ausschußberatungen im Gesetzgebungsverfahren geänderten Wortwahl im Vergleich zu der vorangehenden Gesetzesfassung, sondern auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. auch BT-Drucks. 10/2114 S. 6 und 9, 10/3422 S. 10).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 74.86

    Besoldung eines Beamten - Anwendbarkeit von Übergangsregelungen zur

    Die Änderungen dieser Vorschrift durch das Siebente Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513) - 7. ÄndG - sind nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes erst mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 in Kraft getreten.

    Noch nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Regierungsentwurfs vom 15. Oktober 1984 (BT-Drucks. 10/2114 S. 3) sollten die vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 7. Juli 1982 (BVerfGE 61, 43) beanstandeten Ausnahmeregelungen rückwirkend auch für die Versorgungsempfänger gestrichen werden, deren Versorgungsfall vor dem 1. Dezember 1982 eingetreten, deren Versorgung aber noch nicht unanfechtbar festgesetzt worden war; im übrigen sollte es bei der bisherigen - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten - Regelung verbleiben.

    Der Gesetzgeber hat damit auch für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 eine Regelung treffen wollen und sodann lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes insoweit § 5 Abs. 3 und 4 BeamtVG mit dem bisherigen Wortlaut wieder in Kraft gesetzt (BT-Drucks. 10/2114 S. 3, 8, 9 und 10/3422 S. 11; Stenografische Berichte, 10. Wahlperiode, 143. Sitzung, S. 10580).

    Die Weitergeltung auch der früheren vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten beiden Ausnahmeregelungen für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 betrifft nur noch aus Gründen des Vertrauensschutzes einen begrenzten Personenkreis, wie auch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien zu Art. 7 7. ÄndG zeigen (BT-Drucks. 10/2114 S. 4, S. 5; BT-Drucks. 10/3422 S. 11).

    Das ergibt sich im übrigen nicht nur aus der erst während der Ausschußberatungen im Gesetzgebungsverfahren geänderten Wortwahl im Vergleich zu der vorangehenden Gesetzesfassung, sondern auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. auch BT-Drucks. 10/2114 S. 6 und 9, 10/3422 S. 10).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 43.86

    Besoldung eines Beamten - Übertragung eines Amtes mit höheren Funktionen

    Die Änderungen dieser Vorschrift durch das Siebente Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513) - 7. ÄndG - sind nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes erst mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 in Kraft getreten.

    Noch nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Regierungsentwurfs vom 15. Oktober 1984 (BT-Drucks. 10/2114 S. 3) sollten die vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - (BVerfGE 61, 43) beanstandeten Ausnahmeregelungen rückwirkend auch für die Versorgungsempfänger gestrichen werden, deren Versorgungsfall vor dem 1. Dezember 1982 eingetreten, deren Versorgung aber noch nicht unanfechtbar festgesetzt worden war; im übrigen sollte es bei der bisherigen - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten - Regelung verbleiben.

    Der Gesetzgeber hat damit auch für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 eine Regelung treffen wollen und sodann lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes insoweit § 5 Abs. 3 und 4 BeamtVG mit dem bisherigen Wortlaut wieder in Kraft gesetzt (BT-Drucks. 10/2114 S. 3, 8, 9 und 10/3422 S. 11; Stenografische Berichte, 10. Wahlperiode, 143. Sitzung, S. 10580).

    Die Weitergeltung auch der früheren vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten beiden Ausnahmeregelungen für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 betrifft nur noch aus Gründen des Vertrauensschutzes einen begrenzten Personenkreis, wie auch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien zu Art. 7 7. ÄndG zeigen (BT-Drucks. 10/2114 S. 4, S. 5; BT-Drucks. 10/3422 S. 11).

    Das ergibt sich im übrigen nicht nur aus der erst während der Ausschußberatungen im Gesetzgebungsverfahren geänderten Wortwahl im Vergleich zu der vorangehenden Gesetzesfassung, sondern auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. auch BT-Drucks. 10/2114 S. 6 und 9, 10/3422 S. 10).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 45.86

    Besoldung eines Beamten - Übertragung eines Amtes mit höheren Funktionen

    Die Änderungen dieser Vorschrift durch das Siebente Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513) - 7. ÄndG - sind nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes erst mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 in Kraft getreten.

    Noch nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Regierungsentwurfs vom 15. Oktober 1984 (BT-Drucks. 10/2114 S. 3) sollten die vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - (BVerfGE 61, 43) beanstandeten Ausnahmeregelungen rückwirkend auch für die Versorgungsempfänger gestrichen werden, deren Versorgungsfall vor dem 1. Dezember 1982 eingetreten, deren Versorgung aber noch nicht unanfechtbar festgesetzt worden war; im übrigen sollte es bei der bisherigen - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten - Regelung verbleiben.

    Der Gesetzgeber hat damit auch für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 eine Regelung treffen wollen und sodann lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes insoweit § 5 Abs. 3 und 4 BeamtVG mit dem bisherigen Wortlaut wieder in Kraft gesetzt (BT-Drucks. 10/2114 S. 3, 8, 9 und 10/3422 S. 11; Stenografische Berichte, 10. Wahlperiode, 143. Sitzung, S. 10580).

    Die Weitergeltung auch der früheren vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten beiden Ausnahmeregelungen für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 betrifft nur noch aus Gründen des Vertrauensschutzes einen begrenzten Personenkreis, wie auch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien zu Art. 7 7. ÄndG zeigen (BT-Drucks. 10/2114 S. 4, S. 5; BT-Drucks. 10/3422 S. 11).

    Das ergibt sich im übrigen nicht nur aus der erst während der Ausschußberatungen im Gesetzgebungsverfahren geänderten Wortwahl im Vergleich zu der vorangehenden Gesetzesfassung, sondern auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. auch BT-Drucks. 10/2114 S. 6 und 9, 10/3422 S. 10).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 5.87

    Beamtenversorgung - Beamte im Ruhestand - Versorgungsbezüge - Zweijahresfrist -

    Die Änderungen dieser Vorschrift durch das Siebente Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513) - 7. ÄndG - sind nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes erst mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 in Kraft getreten.

    Noch nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Regierungsentwurfs vom 15. Oktober 1984 (BT-Drucks. 10/2114 S. 3) sollten die vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - (BVerfGE 61, 43) beanstandeten Ausnahmeregelungen rückwirkend auch für die Versorgungsempfänger gestrichen werden, deren Versorgungsfall vor dem 1. Dezember 1982 eingetreten, deren Versorgung aber noch nicht unanfechtbar festgesetzt worden war; im übrigen sollte es bei der bisherigen - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten - Regelung verbleiben.

    Der Gesetzgeber hat damit auch für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 eine Regelung treffen wollen und sodann lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes insoweit § 5 Abs. 3 und 4 BeamtVG mit dem bisherigen Wortlaut wieder in Kraft gesetzt (BT-Drucks. 10/2114 S. 3, 8, 9 und 10/3422 S. 11; Stenografische Berichte, 10. Wahlperiode, 143. Sitzung, S. 10580).

    Die Weitergeltung auch der früheren vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten beiden Ausnahmeregelungen für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 betrifft nur noch aus Gründen des Vertrauensschutzes einen begrenzten Personenkreis, wie auch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien zu Art. 7 7. ÄndG zeigen (BT-Drucks. 10/2114 S. 4, S. 5; BT-Drucks. 10/3422 S. 11).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 75.86

    Besoldung eines Beamten - Anwendbarkeit von Übergangsregelungen zur

    Die Änderungen dieser Vorschrift durch das Siebente Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften - 7. ÄndG - vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513) sind nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes erst mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 in Kraft getreten.

    Noch nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Regierungsentwurfs vom 15. Oktober 1984 (BT-Drucks. 10/2114 S. 3) sollten die vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - (BVerfGE 61.43) beanstandeten Ausnahmeregelungen rückwirkend auch für die Versorgungsempfänger gestrichen werden, deren Versorgungsfall vor dem 1. Dezember 1982 eingetreten, deren Versorgung aber noch nicht unanfechtbar festgesetzt worden war; im übrigen sollte es bei der bisherigen - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten - Regelung verbleiben.

    Der Gesetzgeber hat damit auch für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 eine Regelung treffen wollen und sodann lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes insoweit § 5 Abs. 3 und 4 BeamtVG mit dem bisherigen Wortlaut wieder in Kraft gesetzt (BT-Drucks. 10/2114 S. 3, 8, 9 und 10/3422 S. 11; Stenografische Berichte, 10. Wahlperiode. 143. Sitzung. S. 10580).

    Die Weitergeltung auch der früheren vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten beiden Ausnahmeregelungen für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 betrifft nur noch aus Gründen des Vertrauensschutzes einen begrenzten Personenkreis, wie auch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien zu Art. 7 7. ÄndG zeigen (BT-Drucks. 10/2114 S. 4, S. 5; BT-Drucks. 10/3422 S. 11).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 64.86

    Besoldung eines Beamten - Anwendbarkeit von Übergangsregelungen zur

    Die Änderungen dieser Vorschrift durch das Siebente Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513) - 7. ÄndG - sind nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes erst mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 in Kraft getreten.

    Noch nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Regierungsentwurfs vom 15. Oktober 1984 (BT-Drucks. 10/2114 S. 3) sollten die vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - (BVerfGE 61, 43) beanstandeten Ausnahmeregelungen rückwirkend auch für die Versorgungsempfänger gestrichen werden, deren Versorgungsfall vor dem 1. Dezember 1982 eingetreten, deren Versorgung aber noch nicht unanfechtbar festgesetzt worden war; im übrigen sollte es bei der bisherigen - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten - Regelung verbleiben.

    Der Gesetzgeber hat damit auch für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 eine Regelung treffen wollen und sodann lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes insoweit § 5 Abs. 3 und 4 BeamtVG mit dem bisherigen Wortlaut wieder in Kraft gesetzt (BT-Drucks. 10/2114 S. 3, 8, 9 und 10/3422 S. 11; Stenografische Berichte, 10. Wahlperiode, 143. Sitzung, S. 10580).

    Die Weitergeltung auch der früheren vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten beiden Ausnahmeregelungen für die Zeit vor dem 1. Dezember 1982 betrifft nur noch aus Gründen des Vertrauensschutzes einen begrenzten Personenkreis, wie auch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien zu Art. 7 7. ÄndG zeigen (BT-Drucks. 10/2114 S. 4, S. 5; BT-Drucks. 10/3422 S. 11).

  • BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

    Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kürzung seines Ruhegehalts nach § 57 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) in der Fassung der Änderung durch Art. 1 Nr. 3 des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl I S. 1513).
  • BVerwG, 27.06.1986 - 6 C 131.80

    Berufssoldat - ruhegehaltsfähige Dienstbezüge

    Für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist ausschließlich § 18 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - in der Fassung des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513) maßgebend, weil sich der Kläger weder auf eine der Ausnahmen des Absatzes 2 der Vorschrift berufen noch die begehrte Leistung im vorliegenden Verfahren aus einem anderen Rechtsgrund erlangen kann.
  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 7.87

    Regelvoraussetzungen für die Beförderung eines Beamten - Beförderungsreife eines

    Hiernach richtet sich die dem Kläger seit dem Monat Dezember 1982 zustehende Versorgung nach § 5 Abs. 3, 4 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern - BeamtVG n.F. - in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513) - 7. ÄndG -, die nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 in Kraft getreten ist.

    Die Weitergeltung der früheren vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten beiden Ausnahmeregelungen im Rahmen des Art. 7 Abs. 3 7. ÄndG betrifft nur noch aus Gründen des Vertrauensschutzes einen begrenzten Personenkreis, wie auch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien zu Art. 7 7. ÄndG zeigen (BT-Drucks. 10/2114 S. 4, S. 5; BT-Drucks. 10/3422 S. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.1998 - 6 A 5999/96

    Beamtenversorgung; Versorgungsbezüge für Lehrerin; Lehrer; Ersatzschuldienst

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1989 - 4 S 2549/87

    Festsetzung - Beamtenruhegehalt; Beförderungsreife eines Beamten vor Ablauf der

  • BVerwG, 22.02.1990 - 2 C 27.89

    Errechnung der Beamtenversorgung - Versorgung aus dem letzten Amt

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2004 - 5 LB 261/03

    Voraussetzung für die Minderung der Anrechnung von Renten auf die

  • BVerwG, 19.09.1989 - 2 C 80.86

    Beamtenversorgung - Versorgung aus letztem Amt - Versorgungsbezüge - Verletzung

  • BGH, 25.06.1986 - IVb ZB 2/84

    Scheidung der Ehe - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs - Grobe Unbilligkeit

  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 1.87

    Regelvoraussetzungen für die Beförderung eines Beamten - Beförderungsreife eines

  • OVG Saarland, 06.05.1993 - 1 R 77/90

    Beamtenversorgung; Funktionsheraushebung; Bewährungsvoraussetzung;

  • BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 22.91

    Anrechnung einer Rente auf Beamtenversorgung Rente - Ausnahmen für Renten ohne

  • BVerwG, 16.02.1989 - 2 B 6.89

    Grundsätze für die Berechnung des Ruhegehaltes eines Beamten - Ausnahmen von der

  • BVerwG, 24.02.1988 - 2 B 23.88

    Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Versorgungsbescheids - Beruhen eines

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.1990 - 4 S 1148/89

    Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge - seelische Erkrankung eines in den gehobenen

  • VG Arnsberg, 10.12.2008 - 2 K 1445/07

    Kürzung einer Beamtenpension wegen dreitägiger Unterbrechung des

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1991 - 4 S 1126/89

    Anrechnung eines Kapitalbetrages aus dem Versorgungsfonds einer

  • VG Lüneburg, 16.11.2005 - 1 A 192/04

    Anrechnung; Ausgleichsbetrag; Beamtenversorgung; Berufsbeamtentum;

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