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   BGBl. I 1985 S. 1586   

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BGBl. I 1985 S. 1586 (https://dejure.org/1985,16912)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 31.07.1985, Seite 1586
  • Verordnung zur Neufassung und Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  • vom 24.07.1985

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 7.92

    Bauplanungsrecht: Baurechtliche Zulässigkeit immissionsschutzrechtlich

    Der Umstand allein, daß die Schlachterei eine gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit Nr. 7.2 Spalte 1 des Anhangs zu § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586) immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ist, bewirkt nicht ihre bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit gemäß § 30 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO.
  • BVerwG, 15.11.1991 - 4 C 17.88

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer "unselbständigen" Lagerhalle

    Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG werden die danach genehmigungsbedürftigen Anlagen in einer Rechtsverordnung bestimmt; dies ist mit der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 1991 (BGBl. I S. 1838), geschehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - 8 A 3002/11

    Nachbarklagen gegen eine Anlage zur Aufbereitung von Aluminiumschrott in Dormagen

    Der laufenden Nr. 52 der Abstandsliste sind die Nr. 3.14 Spalten 1 und 2 des Anhangs zur 4. BImSchV in der zum Zeitpunkt der Abfassung der Abstandsliste im März 1990 gültigen Fassung vom 24. Juli 1985 (BGBl. I, 1586 - im Folgenden 4. BImSchV 1985) zugeordnet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - 8 A 1220/12

    Nachbarklagen gegen eine Anlage zur Aufbereitung von Aluminiumschrott in Dormagen

    Der laufenden Nr. 52 der Abstandsliste sind die Nr. 3.14 Spalten 1 und 2 des Anhangs zur 4. BImSchV in der zum Zeitpunkt der Abfassung der Abstandsliste im März 1990 gültigen Fassung vom 24. Juli 1985 (BGBl. I, 1586 - im Folgenden 4. BImSchV 1985) zugeordnet.
  • OLG Köln, 19.02.1999 - Ss 610/98
    Insoweit ist in der 4. Verordnung zur Durchführung des BImschGes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImschV vom 24.7.1985 (BGBl I S. 1586) in Verbindung mit der durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz geänderten Fassung vom 24.3.1993 (BGBl I S. 83) in dem Anhang Nr. 8.9 Spalte 2 bestimmt, daß Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Autowracks genehmigungsbedürftige Anlagen sind.

    Bei der von dem Angeklagten betriebenen Anlage handelt es sich um eine sogenannte Altanlage, die bereits seit 1933 betrieben wurde und damit bei Inkrafttreten der 4. BImschV ( am 1. November 1985, BGBl I S. 1586) bereits bestand.

  • BVerwG, 30.08.1996 - 7 VR 2.96

    Immissionsschutzrecht - Individuelle Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei

    Sie übersieht ferner die Entstehungsgeschichte der Regelung, die erkennen läßt, daß dem Erzbegriff der Nr. 3.1 des Anhangs der 4. BImSchV auch Abbrände und eisenhaltige Reststoffe unterfallen; denn der Genehmigungstatbestand des § 1 Nr. 5 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung vom 4. August 1960 (BGBl I S. 690) für Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern "mineralischer Stoffe", der wortgleich als § 2 Nr. 5 der 4. BImSchV i.d.F. vom 14. Februar 1975 (BGBl I S. 499) übernommen wurde und auch künstlich hergestellte metallhaltige Stoffe erfaßte, sollte durch die terminologische Änderung (statt "mineralischer Stoffe" nunmehr "von Erzen"), die im Zuge einer systematischen Umgestaltung des Katalogs der genehmigungsbedürftigen Anlagen in der Änderungsverordnung vom 24. Juli 1985 (BGBl I S. 1586) vorgenommen wurde, in der Sache nicht geändert werden (vgl. BRDrucks 226/85, S. 46 f.); er erstreckt sich daher auch auf Anlagen zur Sinterung metallhaltiger Produktionsrückstände.
  • BVerwG, 09.02.1996 - 11 VR 46.95

    Immissionsschutz: Anforderungen des Nachbarschutzes gegenüber elektromagnetischen

    Denn bei der Bahnstromfernleitung handelt es sich Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes um eine Anlage - nämlich eine sonstige ortsfeste Einrichtung (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG) -, die nicht im Anlagenkatalog der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BImSchG erlassenen Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. Juli 1985 - BGBl I S. 1586 -, zuletzt geändert am 26. Oktober 1993 - BGBl I S. 1782 - (4. BImSchV), erfaßt ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.1995 - 10 S 1052/93

    Klage gegen abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschluß - maßgebliche Rechtslage;

    Im Hinblick auf die danach maßgebliche Schutznorm des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der wegen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens (vgl. § 4 BImSchG in Verb. mit Nrn. 8.6 und 9.10 des Anhangs zur 4. BImSchV vom 24.7.1985 - BGBl. I 1586 - in der Fassung des Art. 2 der Verordnung vom 28.8.1991 - BGBl. I, 1838, 1856 -) einschlägig ist, ist der Kläger Nr. 2 durch das planfestgestellte Vorhaben möglicherweise tatsächlich und rechtlich nachteilig betroffen und damit klagebefugt.
  • OLG Hamm, 17.06.1999 - 3 Ss 971/98

    Unerlaubtes Betreiben von Anlagen, Aufhebung, Abfallentsorgung, angesichts der

    Im vorliegenden Fall ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit der hier in Rede stehenden Abfallentsorgungsanlage jedenfalls aus dem Auffangtatbestand der Nr. 8.11, Spalte 2, des Anhangs zur 4. BISchV in der Fassung vom 24.07.1985 (BGBl. I, Seite 1586), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26.10.1993 (BGBl. I, Seite 1782, 2049).

    Vorsorglich wird in Bezug auf die Firma L. GmbH darauf hingewiesen, daß die Zwischenlagerung und Behandlung der unbelasteten, steinhaltigen Böden während der Tatzeit allenfalls einer Genehmigung nach § 4 BISchG in Verbindung mit Ziffer 8.11 der Anlage zur 4. BISchV in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 24.07.1985 (BGBl. I, Seite 1586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26.10.1993 (BGBl. I, 1782, 2049) bedurft hätte, falls es sich bei den unbelasteten, steinhaltigen Böden um Abfall gehandelt haben sollte.

  • VG Saarlouis, 30.07.2008 - 5 K 6/08

    Immissionsschutz: Anfechtungsklage eines Nichtanliegers gegen eine Genehmigung

    Windkraftanlagen mit einer Leistung ab 300 kW waren aufgrund der Fassung jenes Anhangs vom 24.07.1985 (BGBl. I S. 1586) bis 1993 zunächst dem vereinfachten Immissionsschutzgenehmigungsverfahren zugeordnet, weil sie zu erheblichen Umwelteinwirkungen durch Lärm führen könnten.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2001 - 8 S 1119/01

    Ausschluss bestimmter Anlagentypen im Industriegebiet - städtebaulicher Grund

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.1991 - 10 S 1143/90

    Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - unzulässiger Eingriff

  • VG Sigmaringen, 10.04.2006 - 8 K 1845/04

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für Stahlgießerei

  • BVerwG, 02.07.1993 - 7 B 87.93

    Immissionsschutz - Schweinemast - Genehmigungsbedürftigkeit - Zahl der Mastplätze

  • VG Saarlouis, 03.08.2011 - 5 K 1/08

    Erfolglose Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für 3

  • VG Aachen, 11.01.2010 - 6 L 319/09

    Erforderlichkeit einer gesonderte Anhörung vor Erlass der Anordnung der

  • VG Saarlouis, 03.08.2011 - 5 K 2/08

    Erfolglose Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei

  • OVG Sachsen, 08.07.1999 - 1 S 318/98

    Bodenreinigungsanlage; Eigentum der Gemeinde; Zuständigkeit;

  • BVerwG, 27.06.1988 - 7 B 101.88

    Steinbruch - Sprengstoff - Altanlage - Immissionsschutz - Genehmigungspflicht -

  • VG Saarlouis, 10.03.2006 - 1 K 32/05

    Erfolgreiche Nachbarklage gegen Erweiterung eines Schlachtbetriebes im

  • VG Potsdam, 18.12.2003 - 1 L 1145/03
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