Gesetzgebung
   BGBl. I 1985 S. 2244   

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BGBl. I 1985 S. 2244 (https://dejure.org/1985,16379)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 19.12.1985, Seite 2244
  • Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
  • vom 11.12.1985

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 18.05.1990 - 4 C 49.89

    Genehmigung von Spielhallen

    Der Betrieb einer Spielhalle in der vom Kläger beabsichtigten Größe erreicht nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (SpielVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2244) das zulässige Höchstmaß.

    Bei zehn Geldspielgeräten erreicht die erforderliche Fläche nämlich nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (SpielVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2244) das für Spielhallen zulässige Höchstmaß.

  • VG Berlin, 01.03.2013 - 4 K 336.12

    Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Glücksspielregelungen

    179 Es handelt sich um eine Berufsausübungsregelung, die mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. zu § 3 Abs. 2 SpielV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 11. Dezember 1985 [BGBl. I, 2244] in diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, NVwZ 1987, 1067), insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2006 - 8 S 1891/05

    Unzulässigkeit einer kerngebietstypischen Spielhalle im Mischgebiet

    Bei Festlegung des Schwellenwerts als Richtgröße ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinn-Möglichkeit (SpielVO) in der Fassung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) je 15 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf 10 beschränkt ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1994 - 14 S 1947/93

    Bestandsschutz für Anzahl von Spielgeräten in Spielhallenkomplex für die Zeit

    Mit Schreiben vom 30.12.1985, auch unter dem 21.01.1986, hatte das Landratsamt die Klägerin auf die - am 19.12.1985 verkündete und am 20.12.1985 in Kraft getretene - Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) hingewiesen.

    Die - durch Änderungsverordnung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) geschaffene - Begrenzung der Zahl von Gewinnspielgeräten in Spielhallen (Flächenmaßstab nach § 3 Abs. 2 S. 1 SpielV) hält sich einschließlich der Übergangsregelung (§ 3 Abs. 3 SpielV) im Rahmen der Ermächtigung des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO und ist auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu im einzelnen BVerfG, Beschluß vom 27.03.1987, GewArch 1987, 194; ferner besonders zu § 3 Abs. 3 S. 2 SpielV BVerwG, Urteil vom 24.04.1990, GewArch 1990, 241).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.1991 - 5 S 2881/90

    Regelmäßig keine Spielhalle über 100 qm Nutzfläche im Mischgebiet; keine

    Spielhallen, die die Größe von 100 qm Nutzfläche nicht nur unwesentlich überschreiten, dürften auf einen größeren Umsatz und Einzugsbereich zugeschnitten sein, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Gesamtzahl der Geldspielgeräte einer Spielhalle nach der Spielverordnung -- SpielVO -- vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) nur die Aufstellung von höchstens 10 Geldspielgeräten erlaubt, zugleich aber pro Geldspielgerät 15 qm Grundfläche erfordert; Spielhallen mit einer Nutzfläche von 150 qm und 10 Geldspielgeräten sind demnach die größten nach der SpielVO zulässigen.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.09.1987 - 6 A 139/86

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle im Mischgebiet

    Bei der Beantwortung der Frage, wie groß eine Spielothek in einem Mischgebiet mit überwiegenden Wohnanteilen aus städtebaulicher Sicht konkret sein kann, legt der Senat die SpielV vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) zugrunde.
  • BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 54.88

    Verfassungsmäßigkeit des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO - Geltungsumfang des § 3 Abs. 3

    Gem. § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) sind nur drei Geldspielgeräte zulässig, solange in den sechs kleineren Spielhallen, die mit der umseitig genannten in räumlichem Zusammenhang betrieben werden, ebenfalls jeweils drei Spielgeräte aufgestellt sind.".
  • VG Augsburg, 16.06.2008 - Au 5 K 07.1579

    Spielhalle; Mischgebiet; kerngebietstypisch; Nutzfläche; betriebliche Einheit mit

    Bei Festlegung des Schwellenwerts als Richtgröße ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielVO) i.d.F. vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2244) je 15 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf zehn beschränkt ist.
  • VG Augsburg, 16.06.2008 - Au 5 K 07.1578

    Spielhalle; Mischgebiet; kerngebietstypisch; Nutzfläche; betriebliche Einheit mit

    Bei Festlegung des Schwellenwerts als Richtgröße ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielVO) i.d.F. vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2244) je 15 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf zehn beschränkt ist.
  • OVG Hamburg, 19.11.2001 - 4 Bf 202/01

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkungen auf maximal 10 Geldspielgeräte pro

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  • VG Berlin, 14.10.1992 - 19 A 563.91

    Baugenehmigung für die Einrichtung einer Spielhalle im Erdgeschoss eines Hauses;

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