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   BGBl. I 1985 S. 2255   

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BGBl. I 1985 S. 2255 (https://dejure.org/1985,16377)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 19.12.1985, Seite 2255
  • Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser (Abgrenzungsverordnung - AbgrV)
  • vom 12.12.1985

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 66.90

    Krankenhaus - Pflegesatz - Selbstkosten - Rechtskontrolle -

    Denn nach dem Verzeichnis III der Anlage zur Abgrenzungsverordnung - AbgrV - vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255) werde der als Gebäudeteil anzusehende Anstrich der Fassade vollständig ersetzt.
  • BVerwG, 26.10.1995 - 3 C 11.94

    Gesundheitswesen: Berücksichtigung von Instandhaltungskosten bei der

    Die Beteiligten streiten darüber, ob im Jahre 1993 angefallene Instandhaltungskosten eines Krankenhauses, die nach § 4 Nr. 2 der Abgrenzungsverordnung - AbgrV - vom 12. Dezember 1985 (BGBl I S. 2255) zu den förderungsfähigen Investitionskosten gehören würden, die aber nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1993 - BVerwG 3 C 66.90 - (BVerwGE 91 S. 363) über den Pflegesatz zu finanzieren sind, zu einer Erhöhung der in den Jahren 1993 bis 1995 geltenden Budgetobergrenze führen können.
  • BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 16/98 R

    Krankenhaus-Notopfer ist Sozialversicherungsbeitrag - Unterschiedliche

    Die Zuordnung der Krankenhauskosten, zu denen auch die Instandhaltungskosten gehören, zu den Investitionskosten einerseits und den pflegesatzfähigen Kosten andererseits ist in der aufgrund des KHG ergangenen "Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser" vom 12. Dezember 1985 (BGBl I 2255 - Abgrenzungs-VO) im einzelnen geregelt.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.1990 - 9 S 290/90

    Krankenhausfinanzierung - Pflegesatzstreit - der Genehmigungsbescheid der

    Nach § 13 Abs. 1 Ziff. 5 BPflV gehören zu den pflegesatzfähigen Selbstkosten der geförderten Krankenhäuser u.a. die Kosten für die Instandhaltung der Wirtschaftsgüter des Krankenhauses nach Maßgabe der Abgrenzungsverordnung -- AbgrV -- vom 12.12.1985 (BGBl. I S. 2255).
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2001 - 11 L 2863/00

    Anlagegut; Aufzug; Betriebsvorrichtung; Bettenaufzug; Bewertung;

    Rechtsgrundlage für das Förderungsbegehren der Klägerin ist mithin § 9 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG in der Neufassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 einschließlich der Änderungen vom 22. Dezember 1999 - BGBl. 1991 I S. 886; 1999 I S. 2626) sowie die Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser (Abgrenzungsverordnung - AbGrV 1997 - vom 12. Dezember 1985 einschließlich der Änderungen vom 9. Dezember 1997 - BGBl. 1985 I S. 2255; 1997 I S. 2874).
  • VG Münster, 25.11.2008 - 5 K 1180/07
    Zu den kurzfristigen Anlagegütern im Sinne des § 25 Abs. 1 KHG NRW (Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren) gehören insbesondere Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, wie Geräte und Apparate sowie Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs, wie z.B. Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsanlagen (vgl. Anlage zur Verordnung über die Abgrenzung von im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten vom 12. Dezember 1985 - Abgrenzungsverordnung -, BGBl. I 1985, S. 2255).
  • VG Saarlouis, 28.02.2007 - 5 K 89/05

    Baugenehmigungsgebühren; Gebührenfreiheit für Krankenhäuser; keine

    Dies wird auch durch die Regelung der Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser (AbgrV) vom 12.12.1985 (BGBl. I S. 2255) bestätigt.
  • VG Saarlouis, 28.02.2007 - 5 K 89 05
    Dies wird auch durch die Regelung der Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser ( AbgrV ) vom 12.12.1985 (BGBl. I S. 2255) bestätigt.
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