Gesetzgebung
   BGBl. I 1985 S. 555   

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BGBl. I 1985 S. 555 (https://dejure.org/1985,13508)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 22.03.1985, Seite 555
  • Viertes Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung
  • vom 14.03.1985

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Die Ermächtigungsnorm - § 4 der Bundesärzteordnung, jetzt gültig in der in die Neufassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) übernommenen Fassung durch das Gesetz vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 555) - ist ebenfalls rechtsgültig.
  • VGH Hessen, 04.02.1992 - 11 UE 2798/90

    APPROBATION; ARZT; ARZT IM PRAKTIKUM; BERUFSWAHL; BERUFSZUGANG; KAPAZITÄTSENGPAß

    Eine Erhöhung der praktischen Qualifikation junger Ärztinnen und Ärzte war auch das Ziel, das der Gesetzgeber mit der AiP-Regelung verfolgt hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13. September 1984, BT-Drucksache 10/1963).

    Das 4. Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 555) ergänzte dieses sechsjährige Studium um die AiP-Phase (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO), die erstmals die Studienabsolventen des zweiten Prüfungstermins des Jahres 1987 (Oktober bis Dezember) ableisten sollten.

    Die Bundesregierung äußerte in der Begründung ihres Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 10/1963, S. 8 f.) die Erwartung, daß ein ausreichendes Angebot an AiP-Stellen in Krankenhäusern und ärztlichen Praxen bereitgestellt werden können, wobei sie unter Zugrundelegung einer zweijährigen AiP-Phase einen Bedarf von bundesweit 24.000 Stellen prognostizierte und die Auffassung vertrat, durch die Umwandlung von jährlich mindestens 5.000 Assistenzarztstellen in AiP-Stellen bis zum Jahre 1988 und die erwartete Schaffung von mindestens 2.000 AiP-Stellen in Praxen niedergelassener Ärzte könne dieser Bedarf befriedigt werden (vgl. auch Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucksache 10/1963, S. 14).

    In den Ausschußberatungen äußerten die Mitglieder der SPD und der Fraktion Die Grünen Zweifel an der Realisierbarkeit ausreichender AiP-Ausbildungsplätze, die aber von der Ausschußmehrheit im Hinblick auf die von den maßgebenden Verbänden und Einrichtungen gegebenen praktischen Zusagen nicht geteilt wurden (Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 7. Dezember 1984, BT-Drucksache 10/2586).

    Die denkbaren Alternativen der Einführung einer obligatorischen Weiterbildung während der Tätigkeit als approbierter Arzt oder der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von der Opposition im Bundestag vorgeschlagenen Reform des Medizinstudiums mit dem Ziel besserer berufspraktischer Qualifizierung (vgl. BT-Drucksache 10/2586) wären nicht evident besser zur Erreichung des Gesetzgebungsziel geeignet als die getroffene Regelung.

  • BVerwG, 18.02.1993 - 3 C 64.90

    Arztrecht - Approbation - Nachschulung - Ausbildungsgang - Gleichwertigkeit des

    Dabei geht der erkennende Senat zugunsten des Klägers davon aus, daß das durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 555) durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO geschaffene weitere Erfordernis für die Erteilung der Approbation unberücksichtigt bleibt, nämlich die als Teil der Ausbildung im Anschluß an das sechsjährige Studium vorgesehene zweijährige Tätigkeit als "Arzt im Praktikum"; denn nach der Übergangsvorschrift des Art. 2 des Änderungsgesetzes findet § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO auf Studierende keine Anwendung, "die bis zum 30. Juni 1987" - wiederum geändert durch das Gesetz vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 481) in: 30. Juni 1988 - "die ärztliche Prüfung erfolgreich ablegen".
  • BSG, 30.10.1991 - 2 RU 61/90

    Streit über die Höhe des für die Witwenrente maßgeblichen

    Erst durch die 5. Verordnung zur Änderung der ÄAppO aufgrund Art. 2 des 4. Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO) vom 14. März 1985 (- BGBl. I 555 - i.d.F. des Gesetzes vom 27. Januar 1987, BGBl. I 481) wurde die Tätigkeit als Arzt im Praktikum Bestandteil der ärztlichen Ausbildung (5. Änderungsverordnung vom 15. Dezember 1986 - BGBl. I 2457).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1991 - 9 S 1227/91

    Anordnung über das Ruhen ärztlicher Approbation wegen Betäubungsmittelmißbrauch -

    Diese Kompetenzzuweisung an das Regierungspräsidium Stuttgart ist nicht dadurch entfallen, daß die in § 12 Abs. 2 Satz 2 BÄO 1977 enthaltene Zuständigkeitsverteilung zwischen den Bundesländern seit dem 4. Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 14.3.1985 (BGBl. I S. 555) nunmehr in § 12 Abs. 4 Satz 1 BÄO zu finden ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1993 - 9 S 1386/91

    Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit; Vorrang des BÄO § 5 Abs 2 S

    Denn an dessen zentraler Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 5 und § 6 BÄO hat sich durch die aufgrund des 4. Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 14.3.1985 (BGBl. I S. 555) eingetretene Änderung in der Absatzfolge des § 12 BÄO nichts geändert.
  • LAG Bremen, 10.01.1996 - 2 Sa 140/95

    Rechtliche Ausgestaltung der Eingruppierung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum;

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  • BVerwG, 26.02.1987 - 3 C 51.85

    Arztrecht - Weiterbildung - Erlaubnis - Unwirksamkeit

    Es stellt damit hier auf die Zeitdauer der Erlaubnis ab und nicht auf die Gesamtdauer der tatsächlichen ärztlichen Tätigkeit, deren der Arzt zum Abschluß der Ausbildung bedarf, wie dies z.B. in § 10 Abs. 4 BÄO i.d.F. des Vierten Gesetzes zur Änderung der BÄO vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 555) für die Praktikanten-Ausbildung geschehen ist.
  • VG Oldenburg, 19.11.2003 - 7 A 2732/02

    Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes

    Sowohl der Ausschuss für Jugend, Familie und Gesundheit (siehe Bundestagsdrucksache 10/2586) als auch der Bundesrat (Bundesratsdrucksache 364/84) forderten jedoch, die Nummer 4 zu streichen und dies mit der Begründung, dass "die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 - 3 vorgesehenen Regelungen für die Erteilung von Berufserlaubnissen an ausländische Ärzte zutreffend auf die Erfordernisse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung und auf ein dauerndes Bleiberecht, beispielsweise als Daueraufenthaltserlaubnis, in der Bundesrepublik Deutschland abstellten.
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