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   BGBl. I 1985 S. 784   

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BGBl. I 1985 S. 784 (https://dejure.org/1985,12475)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 29.05.1985, Seite 784
  • Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens
  • vom 22.05.1985

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 10.07.1990 - VII R 12/88

    Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Halter nicht schadstoffarmer PKW

    Mit Bescheid vom 17. März 1986 wurde die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985 (BGBl I 1985, 784, BStBl I 1985, 211) für die Zeit ab 1. Januar 1986 nach einem Satz von 18, 80 DM/100 ccm Hubraum neu festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, aa KraftStG 1979 i.d.F. des Gesetzes vom 22. Mai 1985).

    Zum Ausgleich für die durch die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung des Haltens schadstoffarmer PKW bedingten Steuerausfälle - nicht zur Erzielung von Mehreinnahmen - ist der Steuersatz für herkömmliche Fahrzeuge erhöht worden (Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes vom 22. Mai 1985, BTDrucks 10/2523, S. 7 f.).

  • BFH, 09.03.1993 - VII R 87/92

    Verfassungsmäßigkeit der Kraftfahrzeugsteuererhöhung

    Für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 1. Oktober 1986 und danach setzte das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer unter Zugrundelegung des von 14, 40 DM auf 18, 80 DM/100 ccm Hubraum erhöhten Satzes fest (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 c, aa des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG - 1979 i. d. F. des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985, BGBl I 1985, 784, BStBl I 1985, 211).

    Es ergibt sich aus dem Sachzusammenhang, daß der (verkehrsrechtliche) Begriff "schadstoffarm" den insoweit maßgebenden verkehrsrechtlichen Vorschriften - § 47 StVZO ("Abgase") mit den darin aufgeführten Anlagen (Definition. ... schadstoffarmer PKW. ...; näher hierzu BFHE 147, 276, 278) - zu entnehmen ist (vgl. auch Begründung zum Gesetz vom 22. Mai 1985, BTDrucks 10/2523, S. 7 f.).

  • BFH, 26.08.1986 - VII B 107/86

    Kraftfahrzeugsteuer - Steuervergünstigung - Schadstoffarmer Pkw -

    Jedenfalls wäre diese Frage im Streitfalle unerheblich, weil nicht über sie, sondern über die Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG 1979 i. d. F. des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985 (BGBl I 1985, 784, BStBl I 1985, 211) zu entscheiden wäre, eine Vorschrift, die keine Rechtsetzungsermächtigung enthält.

    Die von ihnen vorgenommene Einstufung ist Voraussetzung der steuerlichen Förderung (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Änderungsgesetzes, BT-Drucks. 10/2523 S. 8; Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 10/3205 S. 9; Zeller, Deutsche Steuer-Zeitung 1985, 523, 530).

  • BFH, 08.01.1991 - VII R 48/88

    Verfassungsmäßigkeit einer Kraftfahrzeugsteuererhöhung für das Halten nicht

    Der Kläger und Revisionskläger wendet sich gegen die aufgrund des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985 (BGBl I 1985, 784, BStBl I 1985, 211) erfolgte Höherbesteuerung des Haltens seines nicht schadstoffarmen Pkw ab 1. Januar 1986 durch das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) - (Neufestsetzung durch Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 7. April 1986: jährlich 300 DM statt bisher 230 DM).

    Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 10/3205, S. 7) ergibt, sind der Gesetzgebung umfangreiche Anhörungen von Experten vorausgegangen.

  • BFH, 25.03.1999 - VII B 294/98

    KraftStG; rückwirkende Neufestsetzung

    Was die Entstehungsgeschichte angeht, so lassen insbesondere die Materialien zu dem Gesetz vom 22. Mai 1985 (BGBl I 1985, 784), durch das § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG auch für den Fall anwendbar geworden ist, daß sich infolge einer Änderung des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt, keinen Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Auffassung der Beschwerde erkennen, die Vorschrift gestatte die Umsetzung einer entsprechenden gesetzlichen Änderung des Steuersatzes durch Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht für einen bei Erlaß des betreffenden Festsetzungsbescheides bereits verstrichenen Besteuerungszeitraum (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 10/2523, Bl. 9).
  • BFH, 02.04.1996 - VII R 131/95

    Zulässigkeit einer nachträglichen Berücksichtigung eines geänderten Steuersatzes

    Eine allgemeine Einschränkung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG 1979 (i. d. F. des Gesetzes vom 22. Mai 1985, BGBl I 1985, 784, BStBl I 1985, 211), der als maßgebende Rechtsgrundlage für die Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bei Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes neben den Rechtsnormen der AO 1977 über die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden steht (vgl. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d AO 1977; Senat, Urteil vom 20. August 1985 VII R 182/82, BFHE 144, 465, 469, BStBl II 1985, 716), liegt darin nicht.
  • BFH, 08.12.1992 - VII R 64/92

    Zulässigkeit der Ungleichbehandlung schadstoffarmer PKW und größerer PKW

    Wie das FG unter Berücksichtigung von Materialien und Schrifttum (Bericht des Finanzausschusses in BTDrucks. 10/3205, S. 8f.; Zeller, Deutsche Steuer-Zeitung 1985, 523, 526) näher ausgeführt hat, konnte das ursprünglich weitergehende deutsche Förderungskonzept wegen Bedenken gemeinschaftsrechtlicher Art nicht vollständig durchgesetzt werden.
  • FG Saarland, 10.12.1992 - 2 K 17/89
    Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KraftStG 1979 in der für den Streitfall maßgebenden Fassung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985 (BGBl. I 784) wird die KraftSt, wenn - wie hier im Fall des Fahrzeugs des Klägers - der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet festgesetzt.
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