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   BGBl. I 1985 S. 961   

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BGBl. I 1985 S. 961 (https://dejure.org/1985,9370)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 13.06.1985, Seite 961
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
  • vom 10.06.1985

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 02.05.1991 - I ZR 227/89

    Honoraranfrage - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    a) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, entsprach das Honorarermittlungsschema der Anfrage für Leistungen, wie sie die Beklagte in Auftrag geben wollte, in den Ziff. III und V nicht den Vorschriften der HOAI (zur damaligen Zeit maßgebliche Fassung: Verordnung über die Honorarleistungen der Architekten und Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) vom 17.9.1976, BGBl. I S. 2805, damals zuletzt geändert durch die am 14.6.1985 in Kraft getretene Verordnung vom 10.6.1985, BGBl. I S. 961; hinsichtlich der seit 1.1.1991 geltenden Fassung der HOAI vgl. die Bekanntmachung vom 4.3.1991, BGBl. 1991 I S. 533).
  • BGH, 25.09.1986 - VII ZR 324/85

    Unterschreitung der Mindestsätze durch gerichtlichen Vergleich

    Entgegen der Ansicht der Revision kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, daß nunmehr mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 12. November 1984 (BGBl. I 1337) und mit der daraufhin erlassenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juni 1985 (BGBl. I 961) die Unterschreitung der in der HOAI festgesetzten Mindestsätze wieder auf Ausnahmefälle beschränkt worden ist.
  • BGH, 21.01.1988 - VII ZR 239/86

    Abänderung einer wirksam getroffenen Honorarvereinbarung

    Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 HOAI, wonach dies nur "in Ausnahmefällen" zulässig ist, war aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1981 (NJW 1982, 373 [BVerfG 20.10.1981 - 2 BvR 201/80]) nichtig; sie ist erst durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juni 1985 (BGBl. I 961) wieder in Kraft gesetzt worden.
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