Gesetzgebung
   BGBl. I 1986 S. 1142   

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BGBl. I 1986 S. 1142 (https://dejure.org/1986,14559)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 30.07.1986, Seite 1142
  • Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts
  • vom 25.07.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (106)

  • KG, 24.01.2018 - 22 W 25/16

    Handelsregister: Eintragungshindernis bei Beurkundung der Gründung einer

    Auf bestimmte gesellschaftsrechtliche Sachverhalte hatte die Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) den Art. 11 EGBGB angewendet (vgl. die Nachweise bei BGH a.a.O.).

    Dafür spricht, dass der Gesetzgeber in seiner Begründung des IPR-Gesetzes vom 25. Juli 1986 ausdrücklich festgestellt hat, dass sowohl Art. 11 EGBGB als auch der gesamte Gesetzesentwurf das Gesellschaftsrecht überhaupt nicht erfasst (vgl. BT-Drs 10/504, S. 49).

    Ausdrücklich stellt der Gesetzgeber zudem klar, dass Art. 11 Abs. 1 EGBGB "nicht die Form von Vorgängen regelt, die sich auf die Verfassung von Gesellschaften und juristischen Personen beziehen" (BT-Drs. 10/504, S. 49).

    Aus dieser Gesetzesbegründung sowie aus der Systematik der Regelung des IPR-Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) wird deutlich, dass der Gesetzgeber für die die Verfassung von Gesellschaften und juristischen Personen betreffenden Angelegenheiten Art. 11 EGBGB nicht anwenden will (vgl. Goette, DStR 1996, 709, 711).

  • BGH, 27.10.1994 - IX ZR 168/93

    Einbeziehung von in einem vorformulierten Bürgschaftsvertrag enthaltenen AGB;

    a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Parteien ihre Beziehungen aufgrund der Bürgschaftserklärung der Beklagten vom 15. März 1985 dem deutschen Recht unterworfen haben (vgl. dazu für die hier maßgebliche Zeit vor dem Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 - BGBl I 1142 - BGHZ 53, 189, 191 ff und BGH, Urt. v. 13. Juni 1984 - IVa ZR 196/82, NJW 1984, 2762, 2763 m.w.N.).
  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 351/15

    Keine Feststellung der Vaterschaft des deutschen Samenspenders für in Kalifornien

    Der Anknüpfungsgegenstand der Abstammung eines Kindes geht zurück auf das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142).

    Zum damaligen Zeitpunkt war aber die Trennung des Embryos vom Mutterleib mittels in-vitro-Techniken und Kryokonservierung nicht gebräuchlich, so dass für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestand, eine Kollisionsnorm zur Abstammung ungeborenen Lebens zu schaffen (Mankowski FamRZ 2015, 1980; vgl. auch BT-Drucks. 10/504 S. 64 ff.).

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