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   BGBl. I 1986 S. 1270   

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BGBl. I 1986 S. 1270 (https://dejure.org/1986,15269)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 13.08.1986, Seite 1270
  • Neufassung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
  • vom 04.08.1986

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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 28.10.1999 - 7 A 1.98

    Sicherstellung der Bilgenölentsorgung; Altöl; Bilgenöl; Abfallentsorgung;

    Jedenfalls ergebe sich die Zuständigkeit des Bundes aus der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl I S. 1270), nach der zu den schiffahrtspolizeilichen Aufgaben des Bundes auch die Verhütung der von der Schiffahrt auf den Bundeswasserstraßen ausgehenden Gefahren gehöre.
  • OVG Brandenburg, 25.05.2004 - 4 B 253/03

    Wasserstraßenrecht, Beschwerde, Einrichtung einer Wasserskistrecke, Begriff der

    Die Wasserskiverordnung beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 und § 3 c Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG -) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270 ff.).
  • VGH Bayern, 13.06.2012 - 8 ZB 11.2377

    Anfechtung eines Schifffahrtszeichens - Beginn der Widerspruchsfrist und

    a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass die auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vom 4. August 1986 (BGBl I S. 1270) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.7.2001 (BGBl I S. 2026) - BinSchAufgG - in Verbindung mit Anlage 7 Tafelzeichen A.1 der Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27.5.1993 (BGBl. I S. 741), zuletzt geändert durch Art. 3 § 7 der Verordnung vom 19.12.2008 (BGBl. I 2868), aufgestellten Schifffahrtszeichen ebenso wie allgemeine Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung als Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG vom 1.11.2006 NVwZ 2007, 340; BayVGH vom 10.8.2001 ZfW 2002, 258).
  • OVG Hamburg, 14.01.1998 - Bf V 38/96

    Sicherheitsanforderungen an Wasserfahrzeuge: schwimmende Bunkerstation ohne

    Ausgangspunkt ist die Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Binnenschiffahrtsaufgabengesetz v. 15. Februar 1956 in der Fassung der Bekanntmachung v. 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) mit späteren Änderungen, die dem Bund generell u.a. die Aufgabe zuweist, Regelungen zur Verhütung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren zu treffen.
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