Gesetzgebung
   BGBl. I 1986 S. 1662   

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BGBl. I 1986 S. 1662 (https://dejure.org/1986,13065)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 31.10.1986, Seite 1662
  • Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV)
  • vom 28.10.1986

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 22/95

    Vergütungsanspruch einer Hebamme

    Der Klägerin steht die von ihr geltend gemachte Vergütung zuzüglich Wegegeld nach § 2 Abs. 1 HebGV (vom 28. Oktober 1986, BGBl I S 1662, geändert durch die VOen vom 6. Juli 1990, BGBl I 1395 und vom 27. Juli 1994, BGBl I 1985) i.V.m. Ziffer 5 des Gebührenverzeichnisses (GebVerz, Anlage zu § 2 HebGV) zu; der Zinsanspruch ist dagegen nicht begründet.
  • OVG Thüringen, 23.06.2009 - 2 KO 177/05

    Beihilferecht: Anwendung der Gebührenanpassungsverordnung auf Gebührenforderungen

    Gemäß § 1 Abs. 1 ThürHebVVO können - wie hier - freiberuflich tätige Hebammen für ihre berufsmäßigen Hilfeleistungen gegenüber Selbstzahlerinnen nach der (bundesgesetzlichen) Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662) in der jeweils geltenden Fassung Gebühren geltend machen.
  • VG Weimar, 12.09.2000 - 4 K 1313/98

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Geburtshaus;

    So sieht die - für Leistungen der freiberuflichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende - Hebammenhilfe-Gebührenverordnung - HebGV - vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662) in der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes des Klägers am 14. August 1997 maßgeblichen Fassung des Art. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 27. Juli 1994 (BGBl. I S. 1985) nach ihrem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) unter Nr. 10 für die Hilfe bei einer Hausgeburt einen Gebührensatz in Höhe von 300, 00 DM vor und die im Bescheid vom 19. Januar 1998 angeführte Nr. 9 des Gebührenverzeichnisses für die Hilfe bei Geburt eines Kindes im Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung einen Gebührensatz von 260, 00 DM.
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