Gesetzgebung
BGBl. I 1986 S. 1662 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 31.10.1986, Seite 1662
- Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV)
- vom 28.10.1986
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 21.08.1996 - 3 RK 22/95
Vergütungsanspruch einer Hebamme
Der Klägerin steht die von ihr geltend gemachte Vergütung zuzüglich Wegegeld nach § 2 Abs. 1 HebGV (vom 28. Oktober 1986, BGBl I S 1662, geändert durch die VOen vom 6. Juli 1990, BGBl I 1395 und vom 27. Juli 1994, BGBl I 1985) i.V.m. Ziffer 5 des Gebührenverzeichnisses (GebVerz, Anlage zu § 2 HebGV) zu; der Zinsanspruch ist dagegen nicht begründet. - OVG Thüringen, 23.06.2009 - 2 KO 177/05
Beihilferecht: Anwendung der Gebührenanpassungsverordnung auf Gebührenforderungen …
Gemäß § 1 Abs. 1 ThürHebVVO können - wie hier - freiberuflich tätige Hebammen für ihre berufsmäßigen Hilfeleistungen gegenüber Selbstzahlerinnen nach der (bundesgesetzlichen) Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662) in der jeweils geltenden Fassung Gebühren geltend machen. - VG Weimar, 12.09.2000 - 4 K 1313/98
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Geburtshaus; …
So sieht die - für Leistungen der freiberuflichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende - Hebammenhilfe-Gebührenverordnung - HebGV - vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662) in der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes des Klägers am 14. August 1997 maßgeblichen Fassung des Art. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 27. Juli 1994 (BGBl. I S. 1985) nach ihrem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) unter Nr. 10 für die Hilfe bei einer Hausgeburt einen Gebührensatz in Höhe von 300, 00 DM vor und die im Bescheid vom 19. Januar 1998 angeführte Nr. 9 des Gebührenverzeichnisses für die Hilfe bei Geburt eines Kindes im Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung einen Gebührensatz von 260, 00 DM.