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   BGBl. I 1986 S. 1678   

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BGBl. I 1986 S. 1678 (https://dejure.org/1986,16646)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 05.11.1986, Seite 1678
  • Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung - FIHV)
  • vom 30.10.1986

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 08.03.1995 - VIII ZR 159/94

    Beurteilung der Vertragsmäßigkeit einer Ware im Sinne des Art. 35 Abs. 2 lit. a

    Dies alles gilt, wie die Revisionserwiderung zu Recht anmerkt, um so mehr in einem Fall wie hier, für den gesetzliche Bestimmungen über die zulässige Belastung mit Cadmium fehlen und die Gesundheitsbehörden lediglich die nur beim Verkehr mit Fleisch bestehende Regelung (vgl. Nr. 3 der Anlage 6 zur FleischhygieneVerordnung vom 30. Oktober 1986, BGBl. I 1678, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. November 1991, BGBl. I 2066) "analog" und noch dazu offenbar nicht in allen Bundesländern einheitlich (vgl. die Bekanntmachungen des Bundesgesundheitsamts im Bundesgesundhbl.1990, 224 f; 1991, 226, 227; 1993, 210, 211) auf die Überschreitung der Richtwerte beim Verkehr mit Fisch und Muscheln anwenden und die Grundlagen für Maßnahmen der Eingriffsverwaltung in derartigen Fällen nicht völlig gesichert erscheinen (vgl. in anderem Zusammenhang z.B. BVerwGE 77, 102, insbes. 122).
  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 12.99

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von

    Das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen ist in der Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung - FlHV -) vom 30. Oktober 1986 (BGBl I S. 1678) geregelt; die während des hier maßgebenden Zeitraums in den für diesen Rechtsstreit einschlägigen Vorschriften nicht geändert worden ist.
  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 8.99

    Berechtigung eines Schlachtbetriebes zur Erhebung von gesonderten Gebühren für

    Das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen ist in der Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung - FlHV -) vom 30. Oktober 1986 (BGBl I S. 1678), hier anzuwenden in der Fassung der Verordnung vom 11. März 1988 (BGBl I S. 303), geregelt.
  • BVerwG, 31.05.1994 - 1 C 18.92

    Fleischhygiene - Schlachten - Waffenrecht - Bedürfnis - Schießerlaubnis -

    Nach der Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch vom 30. Oktober 1986 (BGBl I S. 1678) - FlHV - dürfe Fleisch für den innerstaatlichen Verkehr nur so gewonnen, zubereitet und behandelt werden, daß es bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflußt werden könne.

    Die nach § 5 FlHG zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Europäischem Gemeinschaftsrecht erlassene Fleischhygiene-Verordnung (FlHV) vom 30. Oktober 1986 (BGBl I S. 1678), zuletzt geändert durch Art. 82 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl I S. 512), sieht in § 7 Abs. 2 Nr. 1 vor, daß Fleisch für den innerstaatlichen Verkehr nur unter Einhaltung der Anforderungen u.a. nach Anlage 2 Kapitel III Nr. 2 gewonnen, zubereitet und behandelt werden darf.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2001 - 2 S 2898/98

    Fleischbeschaugebühr

    Nach § 2 Abs. 1 Fleischhygieneverordnung v. 30.10.1986 (BGBl. I S. 1678) -FlHV -, die das Verfahren für die Amtshandlungen im Rahmen der Fleischuntersuchung regelt, gehört zu den amtlichen Untersuchungen die Fleischuntersuchung einschließlich der Untersuchung auf Trichinen.
  • BVerwG, 15.05.1997 - 3 C 10.95

    Lebensmittelrecht - Frischfleisch, Zulässige Fleischbearbeitungsvorgänge im

    Aufgrund des § 7 i.V.m. Kap. I Ziff. 1.6.2 der Anlage 2 der Fleischhygiene-Verordnung - FlHV - vom 30. Oktober 1986 (BGBl I S. 1678) sei es verboten, in Räumen, in denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt werde, die Ventile der Einrichtungen zur Reinigung der Hände von Hand zu betätigen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 5269/94

    Zulässigkeit der Heranziehung des Inhabers eines Schlachttierbetriebes zu den

    Vielmehr handelt es sich insoweit um eine Laboruntersuchung, die nur im Verdachtsfall gemäß Anhang I Kapitel VIII Nr. 41 F der Richtlinie 64/433/EWG an den wesentlichen Teilen eines verdächtigen Tieres, nicht an allen Tieren vorgenommen wird (S. auch § 5 Abs. 3 Nr. 3 der Fleischhygiene-Verordnung (FlHV) vom 30. Oktober 1986, BGBl. I S. 1678, i.V.m. der Anlage 1 Kapitel III Nr. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.1998 - PL 15 S 40/98

    Personalvertretung: Abgrenzung zwischen mitbestimmungspflichtiger Festlegung des

    Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung - FlHV) vom 30.10.1986 (BGBl. I S. 1678) hat der Verfügungsberechtigte Schlachttiere, die der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen, so rechtzeitig unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung bei der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörde anzumelden, daß die Untersuchungen ordnungsgemäß, d.h. unter Einhaltung der Vorschriften des §§ 5 und 6 FlHV einschließlich der Anlagen, durchgeführt werden können.
  • BVerwG, 15.05.1997 - 3 C 42.96

    Verkaufsraum für Fleisch in Einzelhandelsgeschäften - Begriff des der

    Zur Begründung wies der Beklagte im wesentlichen darauf hin, daß die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Fleischhygieneverordnung (FlHV) vom 30. Oktober 1986 (BGBl I S. 1678) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 11. März 1988 (BGBl I S. 303) nicht eingreife.
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