Gesetzgebung
   BGBl. I 1986 S. 2326   

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BGBl. I 1986 S. 2326 (https://dejure.org/1986,14533)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 17.12.1986, Seite 2326
  • Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen
  • vom 09.12.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (156)

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) setzte die Betragsrahmen mit Wirkung vom 1. Januar 1987 wie folgt fest: 50 DM bis 590 DM vor dem Sozialgericht, 70 DM bis 850 DM vor dem Landessozialgericht und 130 DM bis 1410 DM vor dem Bundessozialgericht.
  • BSG, 21.04.1993 - 14a RKa 6/92

    Behandlungsfehler - Aufrechnungsausschluss - Verwaltungsakt

    In neueren Kostengesetzen findet sich der angesprochene Grundsatz vielfach in der Form einer "permanenten", alle künftigen Änderungen erfassenden Übergangsvorschrift (so etwa in § 73 Gerichtskostengesetz (GKG), § 161 Kostenordnung (KostO), § 18 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG), § 16 Justizverwaltungs-Kostenordnung, § 134 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRGebO), jeweils idF durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (KostÄndG 1986) (BGBl I 1986, 2326).

    Im Gesetzgebungsverfahren wurde unwidersprochen schon in der Regierungsbegründung, Allgemeines, zu den Übergangsvorschriften der angeführten Kostengesetze erläutert, diese sollten als allgemeine Übergangsvorschriften für diese und künftige Änderungen gelten; künftig werde die Einfügung von Übergangsvorschriften nur in seltenen Ausnahmefällen notwendig sein, wenn aus besonderen Gründen eine abweichende Regelung getroffen werden müsse (BT-Drucks 10/5113 S 17).

    Die Übergangsregelung orientiert sich an dem bereits angeführten Art. 5 § 2 KostÄndG 1975 (BT-Drucks 10/5113 S 28 zu Nummern 4 und 5 - § 73 GKG -, S 35 zu Nummern 23 und 24 - § 161 KostO - S 39 zu Nummer 32 - § 134 BRGebO - und S 40 zu Nummer 5 - § 18 ZuSEG -).

    Die zu diesen Vorschriften im späteren Gesetzgebungsverfahren beschlossene Änderung läßt diese Zielsetzung unberührt (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesrates <BT-Drucks 10/5113 S 47> und des Ausschusses <BT-Drucks 10/6400 S 42>).

  • LAG Hamm, 01.07.2015 - 14 Ta 6/15

    Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren der sofortigen Beschwerde wegen

    (2) Weder den Gesetzgebungsmaterialen zur Einführung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (dazu BT-Drucks 10/6400, S. 47 f. ) noch den Materialien zu seiner ursprünglich beabsichtigten Reform bzw. seiner entsprechenden Anwendbarkeit im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 ( vgl. BT-Drucks. 17/11472, S. 32, 34; BT-Drucks. 17/13538, S. 26 f. ) lässt sich entnehmen, dass der Bestimmung im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen Präklusionswirkung unter Ausschluss von § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO zukommen soll.

    Ablehnende Entscheidungen würden nicht rechtskräftig, Mängel könnten also durch einen Neuantrag behoben werden ( vgl. BT-Drucks. 10/6400, S. 48 ).

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