Gesetzgebung
   BGBl. I 1986 S. 2593   

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BGBl. I 1986 S. 2593 (https://dejure.org/1986,14530)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 30.12.1986, Seite 2593
  • Gesetz zur Verbesserung der kassenärztlichen Bedarfsplanung
  • vom 19.12.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

    Das erschien notwendig, weil die Ausgaben der Krankenkassen je Versichertem umso höher lagen, je höher die Versorgungsdichte mit Ärzten war (vgl. BTDrucks 10/5630, S. 12; 10/6444, S. 5 f.).

    Dies wurde durch die Regelungen über die Bedarfsplanung (§ 368 Abs. 3 RVO i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der kassenärztlichen Bedarfsplanung vom 19. Dezember 1986 ; §§ 99 ff. SGB V; vgl. BTDrucks 10/5630, S. 12; 10/6444, S. 5 f.) unterstützt.

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 64/96

    Bildung von Planungsbereichen in der Vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung

    Im Gegenteil stützen die Materialien zu der vor der Geltung des SGB V bestehenden - identischen - Regelung des § 368t Abs. 4 Satz 5 Reichsversicherungsordnung (RVO), die durch das Gesetz zur Verbesserung der kassenärztlichen Bedarfsplanung vom 19. Dezember 1986 (BGBl I 2593) geschaffen wurde, die Bewertung, daß es sich bei § 101 Abs. 1 letzter Satz SGB V, § 12 Abs. 3 Satz 2 Zahnärzte-ZV um Sollvorschriften im üblichen Sinne handelt.

    In der damaligen Begründung der Bundesregierung zu ihrem Gesetzentwurf heißt es: "Auch die Vorgaben für die Ermittlung der Maßstäbe für die Überversorgung in Absatz 4 enthalten eine Typisierung" (BT-Drucks 10/5630, S 12).

  • BSG, 02.10.1996 - 6 RKa 52/95

    Voraussetzungen für die Zulassung als Vertragsarzt in einem Planungsbereich mit

    Das Bedarfsplanungsinstrumentarium ist dann mit dem Gesetz zur Verbesserung der kassenärztlichen Bedarfsplanung vom 19. Dezember 1986 (BGBl I 2593) zum 1. Januar 1987 durch die Neufassung des § 368t Reichsversicherungsordnung (RVO) weiter ausgebaut worden.
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