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   BGBl. I 1986 S. 324   

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BGBl. I 1986 S. 324 (https://dejure.org/1986,13473)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 06.03.1986, Seite 324
  • Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker
  • vom 26.02.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 34/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallkausalität - stationäre

    Nach § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst a RVO (in der hier anwendbaren Fassung der Gesetze vom 7.8.1974, BGBl I 1881, und vom 26.2.1986, BGBl I 324 - vgl nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst a SGB VII) sind versichert Personen, denen von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre Behandlung im Sinne des § 559 RVO gewährt wird.
  • BSG, 19.04.2016 - B 1 KR 21/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - teilstationäre Krankenhausbehandlung an

    aa) Teilstationäre Krankenhausbehandlung sollte bereits unter Geltung der RVO zunächst in der Psychiatrie (vgl Psychiatrie-Enquête 1975, BT-Drucks 7/4200 S 209 ff, 215 ff, 222; § 184 Abs. 1 S 1 Halbs 2 RVO idF des Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetzes vom 22.12.1981, BGBl I 1578) und später generell einen Zwischenbereich zwischen vollstationärer und ambulanter Versorgung schaffen (vgl umfassend § 184 Abs. 1 RVO idF durch das Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker vom 26.2.1986, BGBl I 324 und hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 10/4533 S 11 und S 13) .
  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung einer psychiatrischen

    Diese Regelung über die Möglichkeit teilstationärer Behandlungen wurde erst später von der Beschränkung auf den Sektor der psychiatrischen Versorgung befreit (vgl die "wieder neutralisierte" Fassung des § 184 Abs. 1 RVO gemäß dem Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker vom 26.2.1986, BGBl I 324; dieser Fassung lag zugrunde, dass Krankenhauspflege ohnehin sowohl voll- als auch teilstationäre Versorgungsform umfasse, so BT-Drucks 10/4533 S 11 und S 13).

    Als Ziel wurde deshalb formuliert, eine unnötige Vollhospitalisierung zu vermeiden, aber eine ausreichende medizinische Versorgung anzubieten (dazu besonders deutlich die Psychiatrie-Enquête, aaO, S 222; ebenso BT-Drucks 10/4533 S 10 f; siehe auch, anknüpfend an die Psychiatrie-Enquête, BSG USK 9589 S 488).

    Deshalb hat der Gesetzgeber nicht nur Möglichkeiten ambulanter Behandlungen durch vollstationäre Einrichtungen, sondern auch Möglichkeiten teilstationärer Behandlungen und teilstationär behandelnder Tages- bzw Nachtkliniken geschaffen (zu den Möglichkeiten ambulanter Behandlung siehe früher § 368n Abs. 6 Sätze 2 ff RVO in der Fassung vom 26.2.1986, BGBl I 324, und heute § 118 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V; vgl dazu BSG USK 9589 S 488 f; zur späteren Ergänzung des Leistungsspektrums durch Einführung der Soziotherapie gemäß § 37a SGB V siehe BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 10, jeweils RdNr 20).

  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 1/94

    Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz zur ambulanten

    In der erweiterten Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker vom 26. Februar 1986 (BGBl. I S. 324) bestimmte § 368n Abs. 6 Satz 4 RVO ausdrücklich, daß die Behandlung durch psychiatrische Institutsambulanzen auf die zuvor angesprochenen, wegen der Art, Dauer oder Schwere ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung für niedergelassene Nervenärzte nicht erreichbaren Patienten auszurichten sei.
  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 35/99 R

    Unfallversicherungsschutz - stationäre Behandlung - tatsächliche Gewährung -

    § 539 Abs. 1 Nr. 17 RVO wurde durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl I S 1881) zum 1. Oktober 1974 gefaßt und danach insoweit ergänzt, als im Buchst a mit dem Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker vom 26. Februar 1986 (BGBl I S 324) die teilstationäre Krankenhausbehandlung einbezogen wurde.
  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 3/95

    Erteilung einer unbefristeten Ermächtigung zur Teilnahme an der

    In der erweiterten Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker vom 26. Februar 1986 (BGBl. I S. 324) bestimmte § 368n Abs. 6 Satz 4 RVO ausdrücklich, daß die Behandlung durch psychiatrische Institutsambulanzen auf die zuvor angesprochenen, wegen der Art, Dauer oder Schwere ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung für die niedergelassenen Ärzte nicht erreichbaren Patienten auszurichten sei.
  • BSG, 25.05.1988 - 9a RVi 1/87

    Gleichheit - Ausgleichsrente - Kind - Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht unstreitig, daß der Kläger nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Bundesseuchengesetz (vom 18. Dezember 1979 -BGBl I 2262-) iVm § 34 Abs. 2 BVG (idF vom 22. Januar 1982 -BGBl I 21-/20. Dezember 1982 -BGBl I 1857-/ 26. Februar 1986 -BGBl I 324-) keine Ausgleichsrente für die Zeit von Januar 1983 bis April 1986 erhalten kann.
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