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   BGBl. I 1986 S. 548   

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BGBl. I 1986 S. 548 (https://dejure.org/1986,16318)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 30.04.1986, Seite 548
  • Neufassung des Gesetzes über Personalausweise
  • vom 21.04.1986

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Wird zitiert von ... (14)

  • KG, 26.04.2004 - 1 Ss 436/03

    Pornographie im Internet - Anforderungen an Alterskontrollsysteme

    Unter diesem Begriff, den das Gesetz über Personalausweise (PersAuswG) vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) nicht definiert, ist die Gesamtheit aller in der Zone für das automatische Lesen (§ 1 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nrn. 4-8 PersAuswG) befindlichen Ziffern und Buchstaben zu verstehen.
  • BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 41.90

    Beiladung; Bundesrepublik Deutschland; rechtliches Interesse; materielle

    Dementsprechend läßt sich die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland zum vorliegenden Rechtsstreit entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht schon damit begründen, daß der Bundesminister des Innern gemäß § 1 Abs. 5 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) - Personalausweisgesetz - PAuswG - ermächtigt ist, die Muster der Personalausweise durch Rechtsverordnung zu bestimmen, und in dieser allgemeinen Gestaltungsbefugnis durch die vom Kläger erstrebte Verpflichtung der Beklagten betroffen wird, seinen Familiennamen in einer bestimmten Schreibweise wiederzugeben.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2006 - 1 B 7.04

    Polizeiliche Meldeauflage, Personalausweisbeschränkung, gewaltbereiter

    a) Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Personalausweise in der Fassung vom 21. April 1986 (BGBl. I, S. 548) - PAuswG - i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes vom 2. Januar 1988 (BGBl. I, S. 13) kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes (vom 19. April 1986, BGBl. I, S. 537 - PassG -) im Einzelfall anordnen, dass der Personalausweis nicht zum Verlassen des Gebietes des Geltungsbereiches des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt.
  • BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 54.86

    Doktorgrad - Beifügung der Fakultät - Verleihungs-Hochschule - Personalausweis -

    Der Verwaltungsgerichtshof hat vor Inkrafttreten des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) und des Gesetzes über Personalausweise i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Die Eintragung "Dr. B." in dem Paß und Personalausweis sei falsch.

    Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen, nunmehr maßgeblichen Paßgesetzes (PaßG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) und nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über Personalausweise i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) - PAuswG - enthalten der Paß und der Personalausweis als Angabe über die Person des Inhabers u.a. dessen Doktorgrad.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - 1 S 2/91

    Zur Eintragung eines frei gewählten Berufsnamens in den Paß oder Personalausweis

    Dagegen richtet sich das Begehren, den Berufsnamen in das Paßregister (§ 21 des Paßgesetzes -- PaßG -- vom 19.4.1986, BGBl. I S. 537) und das Personalausweisregister (§ 2 a des Gesetzes über Personalausweise i.d.F. der Bekanntmachung v. 21.4.1986, BGBl. I S. 548 -- PAuswG --) aufzunehmen, auf eine schlichthoheitliche Amtshandlung.
  • LG Leipzig, 12.05.2006 - 5 O 4391/05

    Berechtigung der Netlantic GmbH und ihrem Internetangebot Shift-TV zur Aufnahme

    Die Beklagten verkennen dabei schon, dass es bereits einem Sechzehnjährigen, möglich ist, einen Personalausweis zu bekommen, er gemäß § 1 PersAuswG (neugefasst durch Bekanntmachung v. 21.04.1986, BGBl. I S. 548) sogar verpflichtet ist, einen Personalausweis zu besitzen.
  • OVG Niedersachsen, 28.06.2007 - 11 LC 372/06

    Erkennungsdienstliche Behandlung einer Prostituierten; Wahrung des

    Diesem Gesichtspunkt trägt auch § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Personalausweise (PAuswG idFdB v. 21.4.1986, zuletzt geändert am 25.3.2002 - BGBl. I 1986, 548; 2002, 1186) Rechnung, wonach die Gültigkeitsdauer von Personalausweisen bei Personen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur fünf Jahre beträgt.
  • BVerwG, 21.02.1995 - 1 C 11.93

    Personalausweis - Herstellung - Lieferung - Kostenerstattung - Vergütungsanspruch

    Dies ergibt sich aus dem Gesetz über Personalausweise - Personalausweisgesetz (PAuswG) - in der Fassung vom 21. April 1986 (BGBl I S. 548).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1990 - 1 S 2648/89

    Zur Sicherung von Familiennamen mit Umlaut im Personalausweis

    Der Bundesminister des Innern ist gesetzlich ermächtigt, die Muster der Ausweise durch Rechtsverordnung zu bestimmen (§ 1 Abs. 5 des Gesetzes über Personalausweise vom 21.4.1986, BGBl. I S. 548 -- PAuswG --).
  • BVerwG, 20.12.1988 - 1 C 56.86

    Rechtsmittel

    Der Verwaltungsgerichtshof hat vor Inkrafttreten des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) und des Gesetzes über Personalausweise i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß der ihm zur Führung genehmigte akademische Grad in den Paß oder Personalausweis eingetragen werde.

    Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen, nunmehr maßgeblichen Paßgesetzes (PaßG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) und nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über Personalausweise i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) - PAuswG - enthalten der Paß und der Personalausweis als Angabe über die Person des Inhabers u.a. dessen Doktorgrad.

  • BVerwG, 24.10.1990 - 1 B 98.90

    Paß- und Ausweisrecht: Ausstellung eines Personalausweises ohne Lichtbild

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2003 - 1 S 964/02

    Gebühr für Ausstellung eines Personalausweises

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.1990 - 1 S 3057/89

    Zur Bindungswirkung eines Vertriebenenausweises; Personalausweis für

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.1990 - 1 S 1850/89

    Entziehung eines deutschen Passes - Deutscher iSd Art 116 Abs 1 GG

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