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   BGBl. I 1986 S. 700   

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BGBl. I 1986 S. 700 (https://dejure.org/1986,16314)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 20, ausgegeben am 16.05.1986, Seite 700
  • Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes
  • vom 13.05.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BVerwG, 24.11.1992 - 1 C 9.91

    Fahrschule; BGB -Gesellschaft

    Dies geschah allerdings nicht wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten, sondern ausweislich der Begründung der Bundesregierung (BT-Drucks. 10/4490 S. 24) allein wegen Fehlens eines Bedürfnisses an der Beibehaltung der Vorschrift.

    Im Bereich des Fahrschulrechts folgt zudem aus den Gesetzesmaterialien, daß der Gesetzgeber es bewußt unterlassen hat, eine solche Gesellschaft als Erlaubnisnehmerin anzuerkennen (BT-Drucks. 10/4490 S. 37).

    Das ist anerkannt für die in der Praxis übliche gemeinsame Nutzung von Lehrfahrzeugen, Lehrmaterial, Unterrichtsräumen und sonstigen Geschäftslokalen sowie Büroeinrichtungen (vgl. BT-Drucks. 10/4490 S. 37; Eckhardt, a.a.O., § 10 Rn. 4), gilt aber auch für den gemeinsamen Betrieb einer Fahrschule nach außen.

    Die im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucks. 10/4490 S. 37) geäußerten Gefahren einer BGB-Gesellschaft rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

    Ausweislich der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates anläßlich der Novellierung des Fahrlehrergesetzes im Jahre 1986 (BT-Drucks. 10/4490 S. 36) liegen keine Erkenntnisse vor über eine etwaige Beeinträchtigung der Ausbildung oder der Verkehrssicherheit durch Bestellung von mehr als einem verantwortlichen Leiter einer von einer juristischen Person betriebenen Fahrschule.

  • VGH Hessen, 18.12.2008 - 2 B 2277/08

    Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach Verzicht auf

    Dafür spricht aber die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die mit Gesetz vom 13. Mai 1986 (BGBl. I, 700) in das Straßenverkehrsgesetz eingefügt wurde und mit Wirkung vom 1. November 1986 in Kraft trat.

    Deshalb werde für diesen Fall die Behörde verpflichtet, bereits nach einem erneuten schwerwiegenden Verstoß nach Abschnitt A der Anlage bzw. zwei erneuten Verstößen nach Abschnitt B die Beibringung eines Eignungsgutachtens anzuordnen (BT-Drs. 10/4490, 20).

    Zudem trägt diese Regelung nach der Begründung des Gesetzentwurfes auch dem Gedanken Rechnung, dass erneute Verkehrsverstöße nach bereits einmal erfolgter Entziehung der Fahrerlaubnis schon frühzeitig ernsthafte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen auslösen (BT-Drs. 10/4490, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2017 - 1 S 69.16

    Einstweiliger Rechtsschutz - Aufforderung zur Beibringung eines

    Ausschlaggebend ist vielmehr, dass § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG (vormals § 2a Abs. 5 Satz 2 StVG a.F.) auf der bereits dem Gesetz vom 13. Mai 1986 (BGBl. I 700) zugrunde liegenden allgemeinen Erwägung des Gesetzgebers beruht, dass die gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG anzuordnenden Hilfen nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Regelfall nicht erneut anzuwenden sind und die Fahrerlaubnisbehörde stattdessen verpflichtet ist, die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anzuordnen, sobald der Inhaber innerhalb der neu anlaufenden Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

    Dies folgt zum einen daraus, dass der Gesetzgeber lediglich die einmalige Teilnahme an einem Aufbauseminar (früher: Nachschulungskurs) verlangt (vgl. § 2a Abs. 4 Satz 2 sowie Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StVG), denn es sei "nicht sinnvoll, nach Erteilung der neuen Fahrerlaubnis erneut die Nachschulungsteilnahme als Folge weiterer Verkehrsverstöße vorzusehen" (BT-Drs. 10/4490, S. 20).

    Die Klärung der Eignung ist unabhängig vom Durchlaufen des Katalogs bzw. Erreichen der Eingriffsschwelle des Abs. 2 Nr. 3 möglich und zwingend geboten, wenn dazu ein Anlass besteht (vgl. BT-Drs. 10/4490, S. 14; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 2a Rn. 47).

  • VG Sigmaringen, 12.03.2008 - 8 K 2692/07

    Fahrerlaubnis auf Probe; Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar;

    a) Ausdrücklicher Zweck der Fahrerlaubnis auf Probe und der besonderen Maßnahmen gem. § 2a Abs. 2 StVG ist nach dem Willen des Gesetzgebers, der besonderen Unfallbelastung junger Fahranfänger entgegen zu wirken (BT-Drucks. 10/4490, S. 1, 13 f.).

    Dies sah bereits der Gesetzgeber und führte dazu in der Gesetzesbegründung aus (BT-Drucks. 10/4490, S. 15):.

    Ihr lag auf Seiten des Gesetzgebers dieselbe Überlegung zu Grunde, welche das BVerwG im o. g. Urteil vom 25.01.1995 (11 C 27/93) zur Aussage bewegte, dass auch nach einer längeren beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr ein Aufbauseminar anzuordnen sei: Andernfalls würde - gerade bei Verkehrsverstößen gegen Ende der Probezeit - ein Anreiz geschaffen das Bußgeldverfahren zu verzögern, um das Ende der Probezeit zu erreichen und damit einer Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar zu entgehen (BT-Drucks. 10/4490, S. 19; vgl. insgesamt auch VG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2006 - 3 B 1/06).

  • BVerwG, 18.05.1994 - 11 C 51.92

    Vorbeifahren - Überholverbot - Unklare Verkehrslage - Überholen

    Nach § 2 a Abs. 2 Nr. 2 StVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl I S. 700) hat die zuständige Behörde die erneute Ablegung der Befähigungsprüfung für die erteilte Fahrerlaubnisklasse anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach der Teilnahme an einem Nachschulungskurs innerhalb der Probezeit eine weitere Zuwiderhandlung nach Abschnitt A oder zwei weitere Zuwiderhandlungen nach Abschnitt B der Anlage zu § 2 a StVG begangen hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2013 - 10 S 2292/12

    Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar; tilgungsreife Eintragung im

    Zwar ist eine bestmögliche Verwirklichung der dem Maßnahmensystem des § 2a StVG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Vorstellungen - frühzeitige verkehrserzieherische Einwirkung auf unerfahrene (verkehrsauffällig gewordene) Fahranfänger - vornehmlich dann gewährleistet, wenn die Nachschulung deren Anlass "auf dem Fuß folgt" (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 10/4490 S. 15).
  • OLG Bamberg, 29.11.2010 - 3 Ss OWi 1756/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Teilnahme an "wilden"

    Dem Konzept der durch Gesetz vom 13.05.1986 (BGBl. I, 700) mit Wirkung vom 01.11.1986 eingeführten Fahrerlaubnis auf Probe für Fahranfänger liegt in erster Linie der Bewährungsgedanke und das - etwa auch im Jugendstrafrecht besonders bedeutsame - Prinzip der Besserung zu Grunde (OVG Koblenz NZV 2002, 528 f. = ZfS 2002, 308 f.; zur verhaltenswissenschaftlichen Würdigung des Führerscheins auf Probe mit speziellem Blick auf Fahranfänger weiterhin instruktiv Barthelmess NZV 1991, 12 ff.; vgl. ferner Himmelreich NZV 1990, 57 ff. und Gübner in Burhoff , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. Rn. 795 ff.).
  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 34.07

    Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Rechtskraftprinzip;

    Dass der Gesetzgeber aber gerade auch die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen im Blick hatte, verdeutlicht die Begründung zu § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG, der mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl I S. 700) in das Straßenverkehrsgesetz eingefügt wurde.
  • BVerwG, 18.05.1994 - 11 C 49.92

    Fahrerlaubnis - Entziehung - Nachschulung - Neue Fahrerlaubnis

    Mit der Einführung der Fahrerlaubnis auf Probe durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl I S. 700) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß die ersten beiden Jahre nach erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis für den Fahranfänger eine Zeit der Bewährung sind, in der ihm besondere Vorsicht und Rücksicht im öffentlichen Straßenverkehr abverlangt und in der Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten besonders stark gewichtet werden.

    Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 a Abs. 2 StVG erfüllt sind und der Fahranfänger nach bestimmten Verkehrszuwiderhandlungen einer vollziehbaren Nachschulungsanordnung nicht nachgekommen ist, wird von Gesetzes wegen angenommen, daß das - durch statistische Erhebungen bewiesene - erhöhte Gefährdungsrisiko durch Fahranfänger für andere Verkehrsteilnehmer fortbesteht (vgl. Amtliche Begründung zu § 2 a StVG, BT-Drs. 10/4490, S. 13 ff.; Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 11 C 51.92).

  • VG München, 05.05.2011 - M 1 S 11.1531

    Unterlassene Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG

    Ausdrücklicher Zweck der Fahrerlaubnis auf Probe und der besonderen Maßnahmen gem. § 2a Abs. 2 StVG ist nach dem Willen des Gesetzgebers, der besonderen Unfallbelastung junger Fahranfänger entgegen zu wirken (BT-Drucks. 10/4490, S. 1, 13 f.).

    Dies sah bereits der Gesetzgeber und führte dazu in der Gesetzesbegründung aus (BT-Drucks. 10/4490, S. 15): "Die Wirkung der Fahrerlaubnis auf Probe hängt wesentlich davon ab, dass die Nachschulung wie auch die weiteren Maßnahmen gegenüber allen Fahranfängern gleichermaßen (Gebot der Gleichbehandlung) und möglichst "der Tat auf dem Fuße folgend" angeordnet werden." Die abnehmende Effektivität eines Aufbauseminars - gemessen an dem Zweck, auf den auffällig gewordenen Fahranfänger einzuwirken - wird besonders anschaulich, wenn die Inhalte eines Aufbauseminars in die Überlegungen einbezogen werden: So sind nach § 36 Abs. 4 FeV in den Kursen im Rahmen des vorliegend in Rede stehenden besonderen Aufbauseminars für alkoholauffällige Fahranfänger die Ursachen der der Anordnung zugrundeliegenden Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss zu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2007 - 9 A 4822/05

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Fristsetzung zur Teilnahme an Aufbauseminar

  • VG Schleswig, 02.02.2006 - 3 B 1/06

    Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger bei zeitlich erheblicher, durch

  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 54.92

    Rechtskraft eines Bußgeldbescheides

  • VG Cottbus, 18.07.2013 - 1 K 420/12

    Verkehrsrecht

  • VG München, 18.05.2011 - M 1 K 11.1529

    Unterlassene Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG

  • BVerwG, 17.07.1987 - 7 C 71.85

    Fahrerlaubnis - Gutachten - Mehrfachtätern

  • BFH, 14.12.1989 - III R 87/88

    Investitionszulage auch für Fahrschulwagen, die im Rahmen einer freiberuflichen

  • BayObLG, 14.03.2000 - 3 ObOWi 14/00

    Aushändigung der Bestätigung über durchlaufene Ausbildungsteile

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1996 - 10 S 3390/95

    Entziehung der auf Probe erteilten Fahrerlaubnis - erneutes Nichtbestehen der

  • VG Mainz, 20.07.2010 - 3 L 766/10

    Fahrerlaubnisentzug in zweiter Probezeit

  • BVerwG, 19.12.1989 - 1 B 147.89

    Bestehen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache -

  • OVG Niedersachsen, 17.11.1994 - 12 L 5653/94

    Wiederholung Befähigungsprüfung bei Probeführerschein;; Anordnung;

  • VG Freiburg, 29.12.2005 - 4 K 1767/05

    Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Rotlichtverstoß mit dem

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