Gesetzgebung
BGBl. I 1987 S. 2532 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 15.12.1987, Seite 2532
- Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer (VNrV)
- vom 07.12.1987
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (7)
- BSG, 14.09.1994 - 5 RJ 62/93
Sozialgerichtsverfahren - Revision - Bezeichnung des Verfahrensmangels
Diese unter Verwendung des zunächst vom Kläger angegebenen Geburtsdatums gebildete VNr ist die richtige iS von § 2 der Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer (VNrV) vom 7. Dezember 1987 (BGBl I S 2532). - BSG, 13.10.1992 - 5 RJ 16/92
Ausländer - Änderung des Geburtsdatums - Vergabe einer neuen Versicherungsnummer
Als Rechtsnormen, auf die der Anspruch auf Vergabe einer neuen VNr gestützt werden kann, kommen allein § 1414a RVO, die §§ 147, 152 SGB VI und die §§ 1 und 2 der Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der VNr vom 7. Dezember 1987 (BGBl I 2532 - VNrV) in Betracht. - BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 47/93
Ansprüche auf einmalige Leistungen oder auf wiederkehrende Leistungen - …
Bereits die Formulierung in § 1 Abs. 5 VNrV vom 7. Dezember 1987 (BGBl I S 2532), der Versicherungsträger vergebe an jeden Versicherten eine VNr und der Versicherte erhalte eine neue VNr, wenn das Geburtsdatum unrichtig sei, spreche dafür, daß dem einzelnen ein subjektives Recht auf Vergabe der richtigen VNr eingeräumt werden sollte.
- BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 24/92 Als Rechtsnormen, auf die der Anspruch auf Vergabe einer neuen VNr gestützt werden kann, kommen allein @1414a RVO, die 55 147, 152 SGB VI und die 55 1 und 2 der Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der VNr vom 7. Dezember 1987 (BGBl I 2532 ) in Betracht.
- BSG, 21.02.1996 - 5 RJ 82/95 Diesem Kontinuitätserfordernis trägt die Vorschrift des § 1 Abs. 5 Satz 1 VNrV vom 7. Dezember 1987 (BGBl I S 2532) Rechnung, indem sie bestimmt, daß eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und grundsätzlich nicht berichtigt wird.
- BSG, 21.02.1996 - 5 RJ 74/95 nuitätserfordernis trägt die Vorschrift des 5 1 Abs. 5 Satz 1 VNrV vom ' 7. Dezember 1987 (BGBl I S 2532) Rechnung, indem sie bestimmt, daß eine Vergrundsätzlich sicherungsnummer nur einmal vergeben und nicht berichtigt wird.
- BSG, 21.02.1996 - 4a RA 105/94
Grundlage für Anspruch auf Änderung des Geburtsdatums in zugeteilter …
Diesem Kontinuitätserfordernis trägt die Vorschrift des § 1 Abs. 5 Satz 1 VNrV vom 7. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2532) Rechnung, indem sie bestimmt, daß eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und grundsätzlich nicht berichtigt wird.