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   BGBl. I 1987 S. 274   

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BGBl. I 1987 S. 274 (https://dejure.org/1987,14444)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 24.01.1987, Seite 274
  • Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (Industrielle Metall-Ausbildungsverordnung - IndMetAusbV)
  • vom 15.01.1987

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Wird zitiert von ... (10)

  • BAG, 01.07.2009 - 4 AZR 249/08

    Eingruppierung eines Spielplatzkontrolleurs

    Das Berufsbild des Bauschlossers ist nach § 20 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 15. Januar 1987 (BGBl. I S. 274 ff.) nicht mehr anzuwenden.
  • BAG, 24.01.2007 - 4 AZR 28/06

    Rückgruppierung eines Kraftfahrers

    In der Bundesrepublik betrug die Ausbildungsdauer zum Beruf des Kraftfahrzeugschlossers bis zur Aufhebung des Ausbildungsberufs durch die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 15. Januar 1987 (BGBl. I S. 274) dreieinhalb Jahre (Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen - gabi -, hrsg. Bundesanstalt für Arbeit, Bd. 2e Metallberufe 281 b A 5.11).
  • BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 434/93

    Tarifliche Vergütung - Anspruch - Beginn

    Neuere Ausbildungsordnungen wie die bereits erwähnte - hier allerdings nicht einschlägige - Industrielle Metallausbildungsverordnung vom 15. Januar 1987 (BGBl. I S. 274) und die Technischer Zeichner - Ausbildungsverordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I 1994 S. 25) sehen sie nur bei Vorliegen besonderer Umstände vor.
  • LAG Hamm, 05.03.2010 - 10 Sa 1327/09

    Eingruppierung eines Beschäftigten der Qualitätssicherung nach dem

    Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 15.07.1987 (BGBl. I S. 274), der heutigen Bezeichnung für den Beruf eines Maschinenschlossers, gehört das Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen zum Gegenstand der Berufsausbildung.
  • BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 433/93

    Zeitpunkt des Bestehens einer Prüfung, der Mitteilung eines Prüfungsergebnisses

    Neuere Ausbildungsordnungen wie die bereits erwähnte - hier allerdings nicht einschlägige - Industrielle Metallausbildungsverordnung vom 15. Januar 1987 (BGBl. I S. 274) und die Technischer Zeichner - Ausbildungsverordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I 1994, S. 25) sehen sie nur bei Vorliegen besonderer Umstände vor.
  • BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 432/93

    Zeitpunkt des Bestehens einer Prüfung, der Mitteilung eines Prüfungsergebnisses

    Neuere Ausbildungsordnungen wie die bereits erwähnte - hier allerdings nicht einschlägige - Industrielle Metallausbildungsverordnung vom 15. Januar 1987 (BGBl. I S. 274) und die Technischer Zeichner - Ausbildungsverordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 25) sehen sie nur bei Vorliegen besonderer Umstände vor.
  • BAG, 23.10.1996 - 4 AZR 254/95

    Anspruch auf Vergütung nach dem Entgeltniveau "M" METV

    Schließlich sieht bereits § 6 Abs. 2 Ziff. 3 d, e der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 15. Januar 1987 (BGBl I S. 274 ff.) als Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Frästechnik u.a. vor: "Das Erstellen, Eingeben und Optimieren von Programmen sowie Herstellen der Werkstücke auf ... numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen" und weiter "das Bearbeiten von Werkstücken auf numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen".
  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 47/94

    Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - Ermittlung der

    Da es sich bei dem Beruf des Drehers um einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Ausbildungsdauer von mehr als 24 Monaten handelt (Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft - II B5 -466710 - vom 1. März 1962, Berufsbild aufgehoben durch § 20 der VO über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 15. Januar 1987 <BGBl I 274>, nunmehr geregelt in der VO über die Berufsausbildung zum Dreher/zur Dreherin vom 7. April 1989 - BGBl I 711) und auch der Beruf des Bohrwerksdrehers ein solcher anerkannter Ausbildungsberuf war (Berufsbild aufgehoben durch § 20 der VO vom 15. Januar 1987), ist davon auszugehen, daß das LSG damit festgestellt hat, der Kläger habe eine solche vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen, mit der Gesellenprüfung abgeschlossen und dann eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit verrichtet.
  • BSG, 09.08.1995 - 13 RK 47/94

    Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente - Bedeutung des bisherigen Berufs -

    Da es sich bei dem Beruf des Drehers um einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Ausbildungsdauer von mehr als 24 Monaten handelt (Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft [BMWi] - II B5 -466710 - vom 1. März 1962, Berufsbild aufgehoben durch § 20 der VO über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 15. Januar 1987 [BGBl I 274], nunmehr geregelt in der VO über die Berufsausbildung zum Dreher/zur Dreherin vom 7. April 1989 - BGBl I 711) und auch der Beruf des Bohrwerksdrehers ein solcher anerkannter Ausbildungsberuf war (Berufsbild aufgehoben durch § 20 der VO vom 15. Januar 1987), ist davon auszugehen, daß das LSG damit festgestellt hat, der Kläger habe eine solche vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen, mit der Gesellenprüfung abgeschlossen und dann eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit verrichtet.
  • BSG, 31.08.1989 - 3 RK 32/88

    Voraussetzungen für den Beitritt in eine Krankenversicherung; Zugehörigkeit zum

    Die Nähe der Inhalte von Metallberufen im allgemeinen und von Dreherberufen im besonderen zeigt sich auch darin, daß eine Reihe von Berufsbildern, darunter auch die Dreher und Bohrwerksdreher in § 20 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 15. Januar 1987 (BGBl I S 274) aufgehoben und in neuen Ausbildungsberufen zusammengefaßt worden sind.
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