Gesetzgebung
   BGBl. I 1987 S. 649   

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BGBl. I 1987 S. 649 (https://dejure.org/1987,16192)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 10.03.1987, Seite 649
  • Bekanntmachung des Fleischhygienegesetzes
  • vom 24.02.1987
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • BVerwG, 29.08.1996 - 3 C 7.95

    Gewerberecht - Fleischbeschau, Rahmengebührenregelung und Gemeinschaftsrecht

    Das in dieser Einrichtung erzeugte Fleisch unterlag der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach dem Fleischhygienegesetz - FlHG - (Fassung in der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987, BGBl I S. 649).

    Die Berechtigung des Landesrechts, die streitgegenständliche Materie zu regeln, beruht auf § 24 Abs. 2 FlHG in der Fassung vom 24. Februar 1987 (BGBl I S. 649).

    Die Kompetenzregelung ist in der hier einschlägigen Fassung des Fleischhygienegesetzes vom 24. Februar 1987 (BGBl I S. 649) mit der bundesrechtlichen Vorgabe versehen, daß die landesrechtlich zu bestimmenden Gebühren nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (Amtsblatt Nr. L 32/14) zu bemessen sind.

  • BGH, 14.12.2000 - III ZR 151/99

    Erhebung durchschnittlicher Pauschalbeträge als Gebühren für Untersuchungen und

    Hintergrund hierfür war der Umstand, daß der Bundesgesetzgeber - in Ausübung seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG) - das Fleischhygienegesetz erlassen, aber in dessen § 24 Abs. 2 in der für die Erstbescheide maßgeblichen Fassung vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649) es den Ländern überlassen hatte, die kostenpflichtigen Tatbestände durch Landesrecht zu bestimmen (Satz 1).
  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 12.99

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von

    Das Bundesrecht bestimmt in § 24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl I S. 649):.
  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 8.99

    Berechtigung eines Schlachtbetriebes zur Erhebung von gesonderten Gebühren für

    Das Bundesrecht bestimmt in § 24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl I S. 649):.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 2561/97

    Erhebung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung sowie Gebühren für die

    Diese ursprünglich zulässige landesrechtliche Regelung zur Erhebung von Fleischbeschau - (Fleischuntersuchungs-)Gebühren seitens der Kommunen und Kreise und zur Regelung der Gebührenerhebung eigenverantwortlich durch Satzung, vgl. hierzu Urteil des Senats vom 30. November 1989 - 9 A 2109/87 -, NWVBl. 1990, 307; dort auch zur Qualität dieser Gebühr als Verwaltungsgebühr und zur Anwendung der Gebührenvorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW, ist jedoch jedenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 1991 durch die bundesrechtliche Regelung des § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987, BGBl. I S. 649, (ab 1. Januar 1993 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022,) teilweise - jedenfalls in bezug auf die eigenverantwortliche Gebührenbemessung seitens der kommunalen Körperschaften - unwirksam geworden.

    vgl. § 23 Fleischbeschaugesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. April 1986 = § 24 FlHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 - BGBl. I S. 649.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2004 - 9 A 4056/02

    Gebührenbescheid gegen einen Betreiber einer privatgewerblichen Schlachtstätte;

    Danach war § 24 Abs. 2 FlHG in der seinerzeit maßgeblichen älteren Fassung vom 24. Februar 1987 (BGBl I S. 649) dahin auszulegen, dass durch Rechtssatz und nicht durch die Exekutive die Entscheidung getroffen werden musste, ob von den in der Entscheidung 88/408/EWG zur RL 85/73/EWG festgelegten Pauschalgebühren abgewichen werden sollte, ob die in der Entscheidung genannten Voraussetzungen für eine Abweichung erfüllt waren und wie ggfs. höhere Gebühren berechnet werden sollten.
  • BVerwG, 21.04.1999 - 1 B 21.99

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache für die Zulassung der Revision -

    Bundesrechtliche Grundlage für die Gebührenerhebung war im hier in Rede stehenden Veranlagungsjahr 1991 das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl I S. 649) - FlHG -.

    Die Kompetenzregelung ist in der hier einschlägigen Fassung des Fleischhygienegesetzes vom 24. Februar 1987 (BGBl I S. 649) mit der bundesrechtlichen Vorgabe versehen, daß die landesrechtlich zu bestimmenden Gebühren nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (Amtsblatt Nr. L 32/14) zu bemessen sind.

  • VG Düsseldorf, 29.04.2003 - 14 K 2127/98
    Ein im vorgenannten Sinne schwer wiegender Fehler liegt nicht darin, dass es den Gebührenbescheiden und der ihnen zu Grunde liegenden Satzung bis zum Inkrafttreten des Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetzes NW vom 16. Dezember 1998 (FlGFlHKostG NW) an einer landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Anhebung der Pauschalgebühren fehlte, weil der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber bis dahin von der Abweichungsbefugnis nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) vom 24. Februar 1987 (BGBl. I Seite 649 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung des Rates 88/408/EWG bzw. in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3, Kapitel I Nr. 4 und 5 des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 93/118/EG keinen Gebrauch gemacht hatte, sodass die Kommunen und Kreise bei der Gebührenbemessung für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 1 Fleischbeschaukostengesetz NW, § 24 Abs. 1 und 2 FlHG 1987 in Verbindung mit der Richtlinie 85/73/EWG für den Zeitraum 1991 bis 1993 an die EG-Pauschalsätze nach Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung des Rates 88/408/EWG und für die Zeit ab 1. April 1994 an die EG-Pauschalsätze nach Kapitel I Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 93/118/EG gebunden waren.

    Diese Gesetzgebungszuständigkeit hat der Bundesgesetzgeber durch § 24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) vom 24. Februar 1987 (BGBl. I Seite 649) und nachfolgend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I Seite 1189) in der Weise in Anspruch genommen, dass gemäß § 24 Abs. 1 FlHG die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen vorgeschrieben wird und gemäß § 24 Abs. 2 FlHG sowohl die Bestimmung der kostenpflichtigen Tatbestände als auch die Gebührenbemessung dem Landesgesetzgeber überlassen bleibt.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2001 - 2 S 2898/98

    Fleischbeschaugebühr

    Das genannte Gesetz beruht seinerseits auf der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 24 des Fleischhygienegesetzes - FlHG - (bis 31.12.1992 in der Fassung vom 24.2.1987, BGBl. I S. 649; bis 30.6.1996 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18.12.1992, BGBl. I S. 2022; dazu die Bekanntmachung des Gesetzes vom 8.7.1993, BGBl. I S. 1189).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 1290/93

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer kommunalen Satzung über die Erhebung von

    Diese ursprünglich zulässige landesrechtliche Regelung zur Erhebung von Fleischbeschau - (Fleischuntersuchungs-)Gebühren seitens der Kommunen und Kreise und zur Regelung der Gebührenerhebung eigenverantwortlich durch Satzung, vgl. hierzu Urteil des Senats vom 30. November 1989 - 9 A 2109/87 -, NWVBl. 1990, 307; dort auch zur Qualität dieser Gebühr als Verwaltungsgebühr und zur Anwendung der Gebührenvorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW, ist jedoch jedenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 1991 durch die bundesrechtliche Regelung des § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987, BGBl. I S. 649, teilweise - jedenfalls in bezug auf die eigenverantwortliche Gebührenbemessung seitens der kommunalen Körperschaften - unwirksam geworden.

    vgl. § 23 Fleischbeschaugesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. April 1986 = § 24 FlHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987, BGBl. I S. 649.

  • BVerwG, 21.04.1999 - 1 B 23.99

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erfordernis einer konkreten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 2229/97

    Gebühren für die Überwachung der Zerlegung von im eigenen Betrieb gewonnenem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 1449/93

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer kommunalen Satzung über die Erhebung von

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2009 - 2 K 298/07

    Unternehmereigenschaft oder Arbeitnehmereigenschaft eines nebenberuflich tätigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 5782/94

    Erhebung von Gebühren für durchgeführte amtliche Schlachttieruntersuchungen und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 5269/94

    Zulässigkeit der Heranziehung des Inhabers eines Schlachttierbetriebes zu den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 3201/97

    Durchführung einer Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung ; Regelung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.1999 - 1 L 111/98

    Anfechtung, Bestandskraft, "Emmott'sche Fristenhemmung", Fleischbeschaugebühren,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2009 - 3 L 33/08

    Fleischbeschaugebühren im Rechnungszeitraum Januar bis Dezember 2000

  • BVerwG, 28.02.2000 - 1 B 78.99

    Beschwerde gegen die Nichzulassung einer Revision - Bescheid über

  • OVG Hamburg, 14.09.1992 - Bf III 42/90

    Verbot; Schlachten warmblütiger Tiere; Betäubung; Berufsausübungsfreiheit;

  • BVerwG, 15.05.1997 - 3 C 10.95

    Lebensmittelrecht - Frischfleisch, Zulässige Fleischbearbeitungsvorgänge im

  • VG Düsseldorf, 29.04.2003 - 14 K 5769/99

    Rechtmäßigkeit eines Bescheides für Fleischbeschaugebühren; Beurteilung der

  • BVerwG, 15.07.1998 - 6 BN 2.98

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen Gebührenordnung aus dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2001 - 9 A 714/00

    Anfechtungsklage gegen die Erhebung von Gebühren ; Angleichung an den für den

  • VG Arnsberg, 28.01.2003 - 11 K 3140/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Bescheids zur Heranziehung eines

  • BVerwG, 17.02.1993 - 7 NB 7.92

    Rechtsmittel

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.1991 - 1 S 1630/90

    Keine waffenrechtliche Erlaubnis zum Schießen von Freilandrindern auf der Weide

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.1990 - 2 S 2046/87

    Ermächtigung der Gemeinde zur Erhebung von Fleischbeschaugebühren aufgrund einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2001 - 9 A 760/00
  • VG Freiburg, 11.07.2001 - 1 K 2696/99
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