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   BGBl. I 1987 S. 945   

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BGBl. I 1987 S. 945 (https://dejure.org/1987,18248)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 26.03.1987, Seite 945
  • Neufassung des Strafgesetzbuches
  • vom 10.03.1987

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Der Deutsche Bundestag beschloß daraufhin das Fünfzehnte Strafrechtsänderungsgesetz (15. StÄG) vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213); dadurch erhielten die Vorschriften der §§ 218 ff. StGB (im folgenden: §§ 218 ff. StGB a.F.) ihre bis jetzt geltende Fassung, die der Bekanntmachung des Strafgesetzbuches vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160) zugrunde liegt.

    b) Art. 13 Nr. 1 des Gesetzes ersetzt die §§ 218 bis 219d des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160) durch neue §§ 218 bis 219b (im folgenden: §§ 218 ff. StGB n. F.), die - soweit sie in diesem Verfahren von Interesse sind - folgenden Wortlaut haben:.

  • BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92

    Schwangeren- und Familienhilfegesetz I

    13 Nr. 1 des Gesetzes ersetzt die §§ 218 bis 219 d des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945 [1160]) sowie - in Verbindung mit Art. 16 - die nach dem Einigungsvertrag fortgeltenden Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über den Schwangerschaftsabbruch.
  • BGH, 30.06.2016 - StB 14/16

    Dringender Tatverdacht der Verabredung zum Herbeiführen einer

    Gegenstand dieser Haftbefehle ist allein noch der Vorwurf, die Beschuldigten hätten sich am 11. April 1995 verabredet, vorsätzlich durch Sprengstoff eine Explosion herbeizuführen und dadurch vorsätzlich fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, strafbar gemäß § 30 Abs. 2 Variante 3 in Verbindung mit § 311 Abs. 1 StGB in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I, S. 945; im Folgenden: StGB aF).
  • VG Freiburg, 12.03.2003 - 1 K 1592/01

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Verlust; Freiheitsstrafe;

    So findet die Verhängung einer Freiheitsstrafe ihren Grund ausschließlich in einem schuldhaften, d.h. zurechenbaren und vorwerfbaren Verhalten des Betroffenen (§ 46 Strafgesetzbuch i.d.F. d. Bek. v. 10.3.1987, BGBl. I S. 945 - StGB -).
  • OLG Hamm, 13.06.2013 - 2 Ausl 47/13

    Bei Verjährung der Strafverfolgung keine Auslieferung

    So war beispielsweise in der Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuches vom 10. März 1987 (BGBl. I, S. 945) die Vergewaltigung nach dem seinerzeitigen § 177 nur bei weiblichen Opfern strafbar und die sexuelle Nötigung nach dem seinerzeitigen § 178 mit einer Höchststrafe von zehn Jahren bedroht.
  • BGH, 30.06.2016 - StB 15/16

    Dringender Tatverdacht der Verabredung zum Herbeiführen einer

    Gegenstand dieser Haftbefehle ist allein noch der Vorwurf, die Beschuldigten hätten sich am 11. April 1995 verabredet, vorsätzlich durch Sprengstoff eine Explosion herbeizuführen und dadurch vorsätzlich fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, strafbar gemäß § 30 Abs. 2 Variante 3 in Verbindung mit § 311 Abs. 1 StGB in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I, S. 945; im Folgenden: StGB aF).
  • BGH, 30.06.2016 - StB 16/16

    Dringender Tatverdacht der Verabredung zum Herbeiführen einer

    Gegenstand dieser Haftbefehle ist allein noch der Vorwurf, die Beschuldigten hätten sich am 11. April 1995 verabredet, vorsätzlich durch Sprengstoff eine Explosion herbeizuführen und dadurch vorsätzlich fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, strafbar gemäß § 30 Abs. 2 Variante 3 in Verbindung mit § 311 Abs. 1 StGB in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I, S. 945; im Folgenden: StGB aF).
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