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   BGBl. I 1988 S. 1055   

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BGBl. I 1988 S. 1055 (https://dejure.org/1988,16396)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 26.07.1988, Seite 1055
  • Neufassung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"
  • vom 21.07.1988

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 18.06.1998 - 11 B 28.98

    Vereinfachte Flurbereinigung; Landentwicklung; Agrarstrukturverbesserung;

    Zur Verbesserung der Agrarstruktur im Sinne des Flurbereinigungsrechts gehört namentlich die "Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft" (§ 1 FlurbG; vgl. auch § 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" i.d.F. vom 21. Juli 1988, BGBl I S. 1055) durch Zusammenlegung zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).
  • BVerwG, 18.06.1998 - 11 B 29.98

    Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung zum Zwecke der Zusammenlegung

    Zur Verbesserung der Agrarstruktur im Sinne des Flurbereinigungsrechts gehört namentlich die "Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft" (§ 1 FlurbG; vgl. auch § 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" i.d.F. vom 21. Juli 1988, BGBl I S. 1055) durch Zusammenlegung zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2003 - 8 K 2/03

    Bodenneuordnung, Wertermittlung

    Soweit diese Kosten nicht durch Zuschüsse Dritter, insbesondere durch Mittel, die von Bund und Land auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes i. d. F. vom 21. Juli 1988 (BGBl. I, S. 1055) bereitgestellt werden, abgedeckt sind, muss die Teilnehmergemeinschaft die Mittel durch die Erhebung von Beiträgen aufbringen.
  • BVerwG, 18.06.1998 - 11 B 32.98

    Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung - Agrarstrukturelle Verbesserungen

    Zur Verbesserung der Agrarstruktur im Sinne des Flurbereinigungsrechts gehört namentlich die "Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft" (§ 1 FlurbG; vgl. auch § 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" i.d.F. vom 21. Juli 1988, BGBl I S. 1055) durch Zusammenlegung zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).
  • OVG Thüringen, 08.12.1994 - 2 KO 124/93

    Subventionen, Anpassungshilfen, Stillegungsprämien; Einzelrichter; Anhörung;

    Unerheblich ist ferner, daß sich der Zuwendungsbescheid vom 6.12.1991 nicht ausschließlich auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, sondern auch auf das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" - GemAgrG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.7.1988 (BGBl. I S. 1055) stützt.
  • VG Freiburg, 21.07.2004 - 1 K 1486/02

    Rückforderung von Zuwendungen aufgrund Gemeinschaftsrechts

    Da die der Gewährung der Ausgleichszulage Landwirtschaft zugrunde liegende Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. Nr. L 142/1) und das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (i.d.F. der Bek. v. 21.7.1988, BGBl. I S. 1055, geänd. d. G. v. 8.8.1997, BGBl. I S. 2027) ebenfalls keinen subjektiven Rechtsanspruch eines Zuwendungsempfängers begründen, sondern allein allgemeine Grundsätze für die Förderung enthalten, hat ein Zuwendungsempfänger lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) und im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994 - 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412 sowie VG Freiburg, Urt. v. 18.9.2002 - 1 K 2342/00 -).
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