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   BGBl. I 1988 S. 2615   

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BGBl. I 1988 S. 2615 (https://dejure.org/1988,15991)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 30.12.1988, Seite 2615
  • Fünftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze
  • vom 22.12.1988

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

    Nachdem das Parteiengesetz in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBl I S. 2615), das staatliche Leistungen an politische Parteien in Form der Wahlkampfkostenerstattung und eines sogenannten Sockelbetrags vorgesehen hatte, vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264) in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt worden war, wurde das Recht der Parteienfinanzierung mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) neu geordnet.
  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (ÄndG) vom 22. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2615) wurde neben anderen Änderungen und Ergänzungen eine Regelung über die Gewährung eines Sockelbetrags neu in das Parteiengesetz eingefügt (Art. 1 Nr. 1 Buchst. d ÄndG [§ 18 Abs. 6 PartG]).
  • BFH, 04.12.1996 - I R 151/93

    Maßgeblichkeit des Umsatzsteuerrechts für die Auslegung und Anwendung des

    Wegen der für den Spendenabzug geltenden Höchstbeträge (§ 9 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - i. d. F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze - KStG a. F. - vom 22. Dezember 1988, BGBl I 1988, 2615, BStBl I 1989, 40) berücksichtigte der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) bei der Veranlagung die Spenden nur in Höhe von 822.066 DM einkommensmindernd.
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