Gesetzgebung
   BGBl. I 1988 S. 797   

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https://dejure.org/1988,19574
BGBl. I 1988 S. 797 (https://dejure.org/1988,19574)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 23.06.1988, Seite 797
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
  • vom 09.06.1988

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 27.05.2004 - III ZR 264/03

    Anspruch eines Zahnarztes auf Ersatz von Auslagen

    bb) Für den ärztlichen Bereich ist der Verordnungsgeber mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 9. Juni 1988 (BGBl. I S. 797) einen anderen Weg gegangen.
  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 21/99 R

    Keine Klärung der Leistungspflicht für bestimmte Untersuchungs- oder

    Außerdem entsteht ein fälliger Vergütungsanspruch des Arztes gegen den Patienten nicht ohne eine - hier fehlende - Honorarabrechnung auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ in der seit 1. Juli 1988 geltenden Fassung, BGBl I 1988, 797; die ab 1. Januar 1996 geltende Neufassung enthält in den hier wesentlichen Punkten keine abweichenden Regelungen, BGBl I 1995, 1861).
  • BSG, 23.05.2000 - B 1 KR 9/00 R

    Ablehnung Sachverständiger, Kostenentstehung und Kostenerstattung in der

    Eine Honorarabrechnung auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ in der hier einschlägigen, vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung, BGBl I 1988, 797) ist nach der vom LSG aufgenommenen Erklärung bisher nicht erteilt; sie ist aber nach der Rechtsprechung des Senats eine wesentliche Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch (hierzu ebenfalls Urteil vom 28. März 2000 - B 1 KR 21/99 R, zur Veröffentlichung bestimmt; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 17 S 78 f).
  • BSG, 23.05.2000 - B 1 KR 10/00 R

    Ablehnung Sachverständiger, Kostenentstehung und Kostenerstattung in der

    Eine Honorarabrechnung auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ in der hier einschlägigen, vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung, BGBl I 1988, 797) ist nach der vom LSG aufgenommenen Erklärung bisher nicht erteilt; sie ist aber nach der Rechtsprechung des Senats eine wesentliche Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch (hierzu ebenfalls Urteil vom 28. März 2000 - B 1 KR 21/99 R, zur Veröffentlichung bestimmt; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 17 S 78 f).
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