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   BGBl. I 1989 S. 1305   

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BGBl. I 1989 S. 1305 (https://dejure.org/1989,31563)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 11.07.1989, Seite 1305
  • Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)
  • vom 04.07.1989

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 17.05.1995 - 11 C 12.94

    Fahrtenbuchauflage - Fahrtenbuchauflage auch schon nach einmaligem Verstoß

    Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Das Überholen unter Nichtbeachtung des Zeichens 276 wird nach Nr. 10 des Bußgeldkatalogs zu § 1 der Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) vom 04.07.1989 (BGBl I S. 1305, ber. 1447) als Ordnungswidrigkeit (§ 5 Abs. 3 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO) mit einem Bußgeld von 80 DM geahndet.
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Von dieser Ermächtigung machte der Bundesminister für Verkehr mit der Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ( Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV ) vom 4. Juli 1989 (BGBl I S. 1305, ber. 1447) Gebrauch.
  • OVG Niedersachsen, 02.12.1999 - 12 M 4307/99

    Keine Entziehung der (allgemeinen) Fahrerlaubnis anläßlich einer isolierten

    Weiter lassen die Sanktionen, mit denen der Normgeber nach dem Bußgeldkatalog (Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, v. 4.7.1989, BGBl. I S. 1305, ber. S. 1447, zuletzt geändert durch Verordnung v. 18.8.1998, BGBl. I S. 2214) Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen belegt, nicht den Schluss zu, Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen, mögen sie auch eine Hauptunfallursache sein, hätten für sich genommen ein derart großes Gewicht, dass ihre einmalige Begehung bereits zu massiven Eignungszweifeln in charakterlicher Hinsicht führen müsse.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2000 - 8 A 2429/99

    Anspruch auf Anerkennung als Überwachungsorganisation für Hauptuntersuchungen und

    Entstünde in der Organisation durch krankheits- oder urlaubsbedingte Ausfälle ein Rückstau und könnte die Haupt- und/oder Abgasuntersuchung nicht innerhalb des vorgeschriebenen Monats erfolgen, könnten die Fahrzeughalter sich der Gefahr eines Verwarnungs- bzw. Bußgeldes (vgl. Nr. 113 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Erteilung einer Verwarnung bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - VerwarnVwV - vom 12. Juni 1975, Vkbl. S. 342, Nr. 50 der Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr - BußgeldkatalogVO - vom 4. Juli 1989, BGBl. I S. 1305) mit dem Hinweis entziehen, gegen die ihnen obliegenden Verpflichtungen schuldlos (vgl. § 10 OWiG, § 69 a Abs. 2 Nr. 14 StVZO) verstoßen zu haben, weil sie ihrer Vorführpflicht genügt hätten.
  • OVG Niedersachsen, 06.11.1996 - 12 L 2664/96

    Fahrtenbuchanordnung; Mißachten eines Rotlichts; Erhebliches Verkehrsverstoß;

    Die hier interessierende Ordnungswidrigkeit wäre nämlich nach der laufenden Nr. 34.2 des sog. Bußgeldkatalogs (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr v. 4.7.89, BGBl I, S. 1305, ber. S. 1457, geändert durch VO v. 14.12.93, BGBl I, S. 2043) mit einem Bußgeld in Höhe von 250,- DM sowie einem Fahrverbot von einem Monat geahndet worden.
  • OVG Niedersachsen, 12.12.1996 - 12 L 1116/96

    Fahrtenbuch; Höchstbeschwindigkeitsüberschreitung;; Bußgeldkatalog; Fahrtenbuch;

    Hierfür spricht auch (a. dazu BVerwG, Urt. v. 17.5.1995 - BVerwG 11 C 12.94 -, DAR 1995, 458 (459)), daß diese Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung nach Nr. 5.3 iVm der Tabelle 1a laufende Nr. 5.3.3 des Bußgeldkatalogs zu § 1 der "Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr" (vom 4.7.1989, BGBl. I S. 1305, ber. S. 1447, zuletzt geändert durch Verordnung v. 14.12.1993, BGBl. I S. 2043) als Ordnungswidrigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2c, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO) mit einem Bußgeld in Höhe von 150,-- DM und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet worden wäre.
  • OVG Niedersachsen, 07.09.1995 - 12 L 4700/95

    Fahrtenbuchanordnung;; Fahrtenbuch; Fußgängerüberweg; Halterverantwortlichkeit;

    Nr. 27 des sog. Bußgeldkatalogs (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr - Bußgeldkatalog - Verordnung - BKatV - v. 4.7.1989, BGBl. I S. 1305, ber. S. 1447) mit einem Bußgeld von 100,-- DM geahndet.
  • OVG Niedersachsen, 03.04.1998 - 12 M 1442/98

    Ermessenserwägungen zur Dauer einer; Bußgeldkatalog; Dauer; Ermessenserwägung;

    Nr. 5.3.2 des Bußgeldkataloges zu § 1 der "Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr" (vom 4.7.1989, BGBl. I S. 1305, ber. S. 1447, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.1993, BGBl. I S. 2043) als Ordnungswidrigkeit (§ 41 Abs. 2 , § 49 Abs. 2 Nr. 4 StVO) mit einem Bußgeld in Höhe von 100,- DM geahndet worden, auch hätte dies gemäß § 28 Nr. 3 StVG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 StVZO zur Eintragung des verantwortlichen Fahrzeugführers in das Verkehrszentralregister, und zwar mit 3 Punkten (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO, abdr. bei Hentschel, in: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl. 1997, RdNr. 1 c zu § 15b StVZO) geführt - um einen Regelfall.
  • OLG Köln, 11.02.1994 - Ss 26/94 (B) 16
    Die zur Tatzeit geltende Fassung der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV), die wegen des Rückwirkungsverbots hier maßgeblich ist (vgl. Senatsentscheidung vom 11.01.1994 - Ss 573/93 B -), sieht für Fahrzeugführer, die die Geschwindigkeit innerorts um 51 - 60 km/h überschreiten, eine Regelbuße von 300, 00 DM sowie ein Regelfahrverbot von einem Monat Dauer vor (lfd. Nr. 5.3.5 der Tabelle 1 des Bußgeldkatalogs - Anlage zu § 1 Abs. 1 der BKatV vom 04.07.1989 (BGBl. I, 1305, 1447).
  • VG Dresden, 25.11.1993 - 1 K 747/93

    Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches gem. § 31a StVZO

    Diese gehört zu den Ordnungswidrigkeiten, die gem. § 13 Absatz 1 a StVZO i.V.m. § 24 Straßenverkehrsgesetz i.V.m. Nr. 5 der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl.I S.1305/1447) grundsätzlich in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wären, und ist als schwerwiegender Verstoß anzusehen.
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