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   BGBl. I 1989 S. 1094   

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BGBl. I 1989 S. 1094 (https://dejure.org/1989,15952)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 21.06.1989, Seite 1094
  • Verordnung zur Änderung preisrechtlicher Vorschriften (Verordnung PR Nr. 1/89)
  • vom 13.06.1989

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (31)

  • BAG, 20.11.2018 - 9 AZR 327/18

    Tägliche Höchstarbeitszeit für Rettungssanitäter - Begriff der Zuwendung iSv. § 7

    Die Entgeltkalkulation hat den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften zu entsprechen; zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dies die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (BAnz. Nr. 244 - VO PR 30/53 - zuletzt geändert durch die VO PR Nr. 1/89 vom 13.06.1998 [richtig 1989] (BGBl. I S. 1094) und die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur VO PR 30/53).

    Hierzu haben die Vertragsparteien ausdrücklich auf die Preisvorschriften für öffentliche Aufträge (VO PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 idF der VO PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 [BGBl. I S. 1094] und die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - [Anlage zur VO PR 30/53]) Bezug genommen.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2010 - 2 S 2423/08

    Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung bei Übertragung der

    Nach der auf dem Preisgesetz vom 10.4.1948 beruhende Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13.6.1989 (BGBl. I S. 1094) dürfen für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist (§ 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53).
  • BAG, 20.11.2018 - 9 AZR 328/18

    Tägliche Höchstarbeitszeit für Rettungssanitäter; Begriff der Zuwendung iSv. § 7

    Die Entgeltkalkulation hat den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften zu entsprechen; zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dies die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (BAnz. Nr. 244 - VO PR 30/53 - zuletzt geändert durch die VO PR Nr. 1/89 vom 13.06.1998 [richtig 1989] (BGBl. I S. 1094) und die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur VO PR 30/53).

    Hierzu haben die Vertragsparteien ausdrücklich auf die Preisvorschriften für öffentliche Aufträge (VO PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 idF der VO PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 [BGBl. I S. 1094] und die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - [Anlage zur VO PR 30/53]) Bezug genommen.

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