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   BGBl. I 1989 S. 1912   

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BGBl. I 1989 S. 1912 (https://dejure.org/1989,19672)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 31.10.1989, Seite 1912
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik
  • vom 24.10.1989

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 20.12.2001 - 6 C 7.01

    Druckgewerbe; Informationelle Selbstbestimmung; Lohnstatistik; Statistik;

    aa) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 LohnStatG haben ihre hier maßgebliche Fassung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik vom 24. Oktober 1989 (BGBl I S. 1912) erhalten.

    Denn danach sollte die Neuregelung weder den bisherigen Inhalt noch den bisherigen Umfang der amtlichen Lohnstatistik berühren (vgl. den Allgemeinen Teil der Begründung zum Gesetzentwurf, BTDrucks 11/4118, S. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2000 - 1 S 2428/99

    Lohnstatistik: Pflicht zur Auskunft der "verarbeitende Industrie"

    Durch das dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik vom 24.10.1989 (BGBl. I S. 1912) erhielt das Gesetz seine hier maßgebliche Fassung, in der sein § 4 Abs. 1 Nr. 2 die Statistik auf Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Arbeiter in den Wirtschaftsbereichen Energie- und Wasserversorgung, Bergbau, verarbeitende Industrie, Hoch- und Tiefbau mit Handwerk erstreckt (Art. 1 Nr. 5 des dritten Änderungsgesetzes).

    Eine Änderung des bisherigen Inhalts oder des bisherigen Umfangs der amtlichen Lohnstatistik war durch das dritte Änderungsgesetz nicht beabsichtigt (so die amtliche Begründung: Bundestagsdrucksache 11/4118, S. 6 [bei A I]).

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