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   BGBl. I 1989 S. 233   

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BGBl. I 1989 S. 233 (https://dejure.org/1989,18514)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 24.02.1989, Seite 233
  • Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
  • vom 21.02.1989

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (42)

  • BSG, 30.03.1994 - 4 RLw 5/92

    Verpachtung - Landwirtschaftliche Nutzung - FELEG - Produktionsaufgabenrente

    Streitig ist die Gewährung einer Produktionsaufgaberente (PAR) nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl I S 233).

    Denn PAR soll älteren Landwirten eine besondere soziale Absicherung für den Fall des Verlustes der Existenzgrundlage infolge der FELEG-gemäßen Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit verschaffen (BT-Drucks 11/2972 S 12).

    Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Beklagten greift keine der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nrn 1 bis 3 aaO geregelten konkretisierenden "Ergänzungen" (so BT-Drucks 11/2972 S 13) zu Lasten des Klägers ein:.

    Hierfür spricht bereits die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 11/2972 S 14 linke Spalte 2. Absatz; der 1. Absatz aaO bezieht sich nur auf Satz 2 Nr. 2).

    ... Allgemein soll hiermit bewirkt werden, daß die abgegebenen Flächen an Betriebe gelangen, die bereits eine "echte" Existenzgrundlage bilden und deren Leiter über eine entsprechende berufliche Vorbildung verfügen." Weder hier noch in der Stellungnahme des Bundesrates (Anl 2 zu BT-Drucks 11/2972 S 21) noch in den Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks 11/3859 S 19 bis 23) ist erwogen worden, die Befugnisse der Landwirte zur "Abgabe" ihrer Flächen an landwirtschaftliche Unternehmergesellschaften oder an als landwirtschaftliche Unternehmer tätige juristische Personen lenkend zu begrenzen.

    Demgegenüber trifft die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Inhalt von § 3 Abs. 1 Satz 2 FELEG in allen Punkten dann zu, wenn in den Nrn 1 bis 3 aaO lediglich bestimmte "Ergänzungen mit Filterfunktion" (so BT-Drucks 11/2972) zur Grundregel des § 3 Abs. 1 Satz 1 FELEG geregelt, nämlich für drei nach den Zwecken des FELEG besonders problematischen Fallkonstellationen zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt worden sind.

    Dessen Hauptzweck ist, zur Marktentlastung und zur Verbesserung der Agrarstruktur beizutragen; dies soll insbesondere durch Aufstockung anderer Betriebe erfolgen (BT-Drucks 11/2972 S 14).

  • BSG, 14.12.1994 - 4 RLw 1/93
    Mit Bescheid vom 19. Juni 1991 lehnte die Beklagte den Antrag auf eine PAR ab und führte aus: Der Kläger erfülle die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl I S 233) idF von Art. 3 Nr. 1 des Vierten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes (4. ASEG) vom 27. September 1990 (BGBl I S 2110) bereits deshalb nicht, weil er das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet habe.

    Die Regelung sollte der sozialen Absicherung der älteren landwirtschaftlichen Unternehmer ohne Hofnachfolger dienen; ihnen sollte ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ermöglicht werden (BT-Drucks 11/2972 S 12).

    Die Altersgrenze war trotz Bedenken der SPD, die eine Herabsetzung des Mindestalters auf 55 Jahre gewünscht hatte (BT-Drucks 11/3859 S 21), wegen eines mit einer Änderung des Lebensalters verbundenen erhöhten Kostenrisikos für den Staat (BT-Drucks 11/3859 S 21) Gesetz geworden.

    Es wird überwiegend - die PAR sogar ausschließlich (vgl BT-Drucks 11/3859 S 20) - aus Mitteln des Bundes finanziert und nur zum geringen Teil aus Beiträgen.

    Hingegen bezweckte das FELEG in erster Linie die Wiederherstellung des Marktgleichgewichts auf den Agrarmärkten (BT-Drucks 11/2972 S 1, 11) und damit den Abbau landwirtschaftlich genutzter Flächen.

  • BSG, 31.08.1993 - 4 RK 2/92

    Gewährung eines Zuschusses zu privaten Krankenversicherungsbeiträgen -

    Nachdem der Kläger seine landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt hatte, gewährte ihm die LAK ab 1. Januar 1989 eine Leistung wegen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Produktionsaufgaberente - PAR) iS des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl I S 233) in Höhe von 776, 00 DM, ab Juli 1989 in Höhe von 792, 40 DM (Bescheid der LAK vom 21. November 1989), nämlich gemäß § 6 Abs. 1 und 2 FELEG den Grundbetrag in Höhe des Altersgeldes iS von § 4 Abs. 1 GAL sowie einen Flächenzuschlag iS von § 6 Abs. 3 FELEG.

    Das Gesetz ziele ua darauf, mögliche Nachteile in der gesetzlichen Sozialen Sicherung auszuschließen (Hinweis auf BT-Drucks 11/2972).

    Satz 2 aaO stellt somit nur klar, daß für diesen Personenkreis hinsichtlich der Versicherungs- und Beitragspflicht, des Mitgliedschaftsrechts sowie des Melderechts die für die Bezieher von vorzeitigem Altersgeld nach dem GAL maßgebenden Vorschriften des KVLG 1989 anzuwenden sind (BT-Drucks 11/2972 S 18).

    Die Auffassung der Revision führt also nicht nur zu einer selbstwidersprüchlichen Auslegung von § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 FELEG, sondern steht auch im Widerspruch zum Zweck der Regelung, den Krankenversicherungsschutz von ehemaligen Unternehmern für die Dauer des PAR-Bezuges "wie zuvor weiterbestehen" zu lassen (BT-Drucks 11/2972 S 12).

  • LSG Sachsen, 23.08.2001 - L 6 LW 12/01

    Gewährung des Ausgleichsgeldes; Raumpflegerin und Küchenhilfe in der

    Entgegen den Ausführungen in diesem Bescheid steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsgeld gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21.02.1989 (BGBl. I Seite 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I, Seite 3843) nicht zu.

    Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber der Ursächlichkeit zwischend der Stilllegung/Abgabe auf der einen Seite und der Beendigung der Beschäftigung auf der anderen Seite erhebliches Gewicht beigemessen hat (siehe Bundestags-Drucksache 11/2972, Seiten 11 f., 16).

    Dies ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass der Vorschlag der SPD-Fraktion, auf das Kausalitätserfordernis bei Arbeitnehmern vollständig zu verzichten, vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen wurde (siehe Bundestags-Drucksache 11/3859, Seiten 21 f., und 11/7233, Seiten 11 und 13).

  • LSG Sachsen, 22.02.2001 - L 6 LW 36/99

    Gewährung von Ausgleichsgeld; Kausalität zwischen Beendigung eines

    Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsgeld ab 01.08.1996 gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. mit § 13 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I Seite 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I, Seite 3843) zu.

    Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber der Ursächlichkeit zwischend der Stilllegung/Abgabe auf der einen Seite und der Beendigung der Beschäftigung auf der anderen Seite erhebliches Gewicht beigemessen hat (siehe BT-Drucks 11/2972, S. 11 ff., 16).

    Dies ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass der Vorschlag der SPD-Fraktion, auf das Kausalitätserfordernis bei Arbeitnehmern vollständig zu verzichten, vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen wurde (siehe BT-Drucks. 11/3859, S. 21 ff., und 11/7233, S. 11 und 13).

  • BSG, 04.05.1994 - 1 RK 37/93

    Krankenversicherung - Krankengeldkürzung - Produktionsaufgaberente

    Diese Zielsetzung und Ausgestaltung der Produktionsaufgaberente macht - wie in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 11/2972, S 16 zu § 8) ausgeführt wird - eine Anrechnung anderer Einkommen erforderlich, bei deren Abgrenzung an die landwirtschaftsspezifische Regelung des Beitragszuschusses in der Altershilfe für Landwirte angeknüpft werden soll mit dem Ergebnis, daß zB der Flächenzuschlag, Pacht- und Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte sowie Verkaufserlöse nicht als anrechnungsfähiges Einkommen gelten.

    Erwerbstätigkeit (FELEG) zu gewährende Leistung zu kürzen, sondern das Ruhen des Ausgleichsgelds für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld anzuordnen (vgl dazu auch BT-Drucks 11/2972, S 16 zu § 12).

    Erwerbstätigkeit (FELEG) soll nur die rechtliche Möglichkeit zur Weiterentrichtung von Beiträgen iS von § 27 Abs. 2 GAL eröffnen (vgl dazu BT-Drucks 11/2972, S 11f unter A II Nr. 8 und S 17 zu § 14 des Gesetzentwurfs; vgl zum Ganzen auch Giese, SdL 1989, 470, 472 ff; Müller, WzS 1992, 65, 69 f sowie BSG, Urteil vom 31. August 1993 - 4 RK 2/92 - Die Beiträge 1994, 181, 184 ff), und die Fiktion des § 14 Abs. 4 S 2 Ges.

  • LSG Sachsen, 26.04.2001 - L 6 LW 14/00

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung von Ausgleichsgeld

    Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsgeld ab 01.01.1997 gemäß § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21.02.1989 (BGBl. I Seite 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I, Seite 3843) zu.

    Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber der Ursächlichkeit zwischend der Stilllegung/Abgabe auf der einen Seite und der Beendigung der Beschäftigung auf der anderen Seite erhebliches Gewicht beigemessen hat (siehe Bundestags-Drucksache 11/2972, Seiten 11 f., 16).

    Dies ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass der Vorschlag der SPD-Fraktion, auf das Kausalitätserfordernis bei Arbeitnehmern vollständig zu verzichten, vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen wurde (siehe Bundestags-Drucksache 11/3859, Seiten 21 f., und 11/7233, Seiten 11 und 13).

  • BSG, 31.03.1992 - 4 RLw 1/92

    Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichsgeld

    Streitig ist die Gewährung von Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) idF vom 21. Februar 1989 (BGBl I S 233).

    Es handelt sich hierbei darum, daß dann, wenn die Beschäftigung ua wegen einer Maßnahme der Teilflächenstillegung endete, der Arbeitnehmer denselben Schutz wie bei einer vollständigen Stillegung genießen soll (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 11/2972, Begründung zu § 13).

    Im übrigen ist mit dem FELEG ua die Verordnung (EWG) Nr. 1096/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Einführung einer Gemeinschaftsregelung zur Förderung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (ABl EG Nr L 110 S 1) verwirklicht, nämlich in nationales Recht umgesetzt worden (vgl hierzu Entwurf der Bundesregierung zum FELEG, BT-Drucks 11/2972, Allgemeiner Teil, unter "Ausgangslage" sowie "Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs" Nr. 1).

  • LSG Sachsen, 22.02.2001 - L 6 LW 37/99

    Gewährung von Ausgleichsgeld; Kausalität zwischen Beendigung eines

    Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsgeld ab 01.08.1996 gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. mit § 13 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I Seite 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I, Seite 3843) zu.

    Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber der Ursächlichkeit zwischend der Stilllegung/Abgabe auf der einen Seite und der Beendigung der Beschäftigung auf der anderen Seite erhebliches Gewicht beigemessen hat (siehe BT-Drucks 11/2972, S. 11 ff., 16).

    Dies ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass der Vorschlag der SPD-Fraktion, auf das Kausalitätserfordernis bei Arbeitnehmern vollständig zu verzichten, vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen wurde (siehe BT-Drucks. 11/3859, S. 21 ff., und 11/7233, S. 11 und 13).

  • LSG Sachsen, 18.01.2001 - L 6 LW 1/00

    Anspruch auf Gewährung von Ausgleichsgeld; Stilllegung oder Extensivierung

    Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsgeld ab 01.12.1997 gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I Seite 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I, Seite 3843) zu.

    Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber der Ursächlichkeit zwischend der Stilllegung/Abgabe auf der einen Seite und der Beendigung der Beschäftigung auf der anderen Seite erhebliches Gewicht beigemessen hat (siehe BT-Drucks 11/2972, Seiten 11 ff., 16).

    Dies ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass der Vorschlag der SPD-Fraktion, auf das Kausalitätserfordernis bei Arbeitnehmern vollständig zu verzichten, vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen wurde (siehe BT-Drucks 11/3859, Seiten 21 ff., und 11/7233, Seiten 11 und 13).

  • LSG Sachsen, 18.01.2001 - L 6 LW 10/00

    Gewährung von Ausgleichsgeld für einen Viehpfleger; Entlassung nach

  • LSG Sachsen, 07.12.2000 - L 6 LW 15/00

    Gewährung von Ausgleichsgeld wegen der Beendigung eines

  • LSG Sachsen, 21.09.2000 - L 6 LW 24/99
  • LSG Sachsen, 07.09.2000 - L 6 LW 3/99
  • LSG Sachsen, 07.09.2000 - L 6 LW 5/99
  • LSG Sachsen, 27.07.2000 - L 6 LW 6/99
  • LSG Sachsen, 27.06.2000 - L 6 LW 1/99
  • LSG Sachsen, 27.06.2000 - L 6 LW 15/99
  • LSG Sachsen, 23.08.2001 - L 6 LW 6/01

    Ausparung eines zu Unrecht gewährten Ausgleichsgeldes nach dem Gesetz zur

  • LSG Sachsen, 23.08.2001 - L 6 LW 7/01

    Aussparung eines zu Unrecht gewährten Ausgleichsgeldes nach dem Gesetz zur

  • LSG Sachsen, 21.09.2000 - L 6 LW 23/99
  • LSG Sachsen, 22.02.2001 - 5L 6 LW 39/99

    Gewährung von Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der

  • LSG Sachsen, 07.12.2000 - L 6 LW 38/99

    Gewährung von Ausgleichsgeld nach § 9 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 des

  • LSG Sachsen, 18.10.2001 - L 6 LW 17/01

    Anspruch auf Ausgleichsgeld für Landwirte aufgrund europarechtlich geförderter

  • LSG Sachsen, 21.06.2001 - L 6 LW 18/00

    Rechtmäßigkeit der Aussparung von Erhöhungen des Ausgleichsgeldes nach dem Gesetz

  • LSG Sachsen, 22.02.2001 - L 6 LW 39/99
  • LSG Sachsen, 21.06.2001 - L 6 LW 23/00

    Ursachenzusammenhang zwischen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

  • LSG Sachsen, 22.02.2001 - L 6 LW 20/00

    Gewährung von Ausgleichsgeld ; Traktorist in der Landwirtschaft ; Beendigung des

  • LSG Sachsen, 31.08.2000 - L 6 LW 30/99
  • BSG, 29.06.1993 - 4 RLw 6/92

    Produktionsaufgaberente - Landwirt - Beitragszeit - Wirtschaftswert

  • BSG, 02.12.1999 - B 10 LW 18/98 R

    Übergangsrecht bei Änderung des Einkommensanrechnungsmodus zur

  • LSG Sachsen, 31.08.2000 - L 6 LW 26/99
  • LSG Sachsen, 26.07.2001 - L 6 LW 4/01

    Gewährung von Ausgleichsgeld wegen Beendigung der Beschäftigung in einem

  • BSG, 23.10.1996 - 4 RLw 6/96

    Beschwer iS. von § 54 Abs. 1 S. 2 SGG ohne negative Folgen eines

  • BFH, 14.04.2005 - VI R 74/01

    Arbeitslohn: Beiträge des Bundes nach § 15 des Gesetzes zur Förderung der

  • BSG, 02.12.1999 - B 10 LW 10/99 R

    Übergangsrecht bei Änderung des Einkommensanrechnungsmodus zur

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.07.2001 - 3 K 70/00

    Beiträge des Bundes zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von

  • BSG, 02.12.1999 - B 10 LW 7/99 R

    Übergangsrecht bei Änderung des Einkommensanrechnungsmodus zur

  • BSG, 22.06.1989 - 4 RLw 4/88

    Sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft iS. des GAL

  • BSG, 25.04.1990 - 4 RLw 5/89
  • LSG Schleswig-Holstein, 16.05.2002 - L 5 LW 13/01

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Produktionsaufgaberente; Nachträgliche

  • VG Göttingen, 30.09.2009 - 2 A 144/08

    Nutzung von Zahlungsansprüchen

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