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   BGBl. I 1989 S. 2493   

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BGBl. I 1989 S. 2493 (https://dejure.org/1989,19648)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 30.12.1989, Seite 2493
  • Tierzuchtgesetz
  • vom 22.12.1989

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 01.03.1990 - 3 C 50.86

    Überprüfung der Entscheidung einer Körbehörde

    In dem ab 1. Januar 1990 gültigen Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493), das für den hier maßgeblichen vergangenen Zeitraum nicht anwendbar ist, hat der Gesetzgeber entsprechend der Regelung in Art. 1 der Richtlinie 87/328/EWG vom 18. Juni 1987 die staatliche Körung als Voraussetzung für die Verwendung männlicher Zuchttiere zur Zucht gestrichen und die amtlichen Leistungsprüfungen nur noch als Grundlage für die Verbesserung des Zuchtfortschritts und zu Informations- und Beratungszwecken aufrechterhalten (vgl. §§ 3, 4 und 5 TierZG 1989 sowie die amtliche Begründung BT-Drs. 11/4868 S. 12, 14).

    Im Gegensatz zum TierZG 1976 überläßt damit das neue TierZG dem Tierhalter die Entscheidungsfreiheit bei der Erzeugung und bei dem Erwerb von Zuchtprodukten (vgl. BT-Drs. 11/4868 S. 15).

  • BFH, 18.12.1996 - XI R 19/96

    Veranstaltungen mit Wallachen können der Förderung der Tierzucht dienen

    Nach § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes (TierZG) vom 22. März 1994 (BGBl I 1994, 601) bezweckt die Tierzucht die Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Vitalität, die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der tierischen Erzeugung, die Überprüfung der qualitativen Anforderungen der von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse und die Erhaltung einer genetischen Vielfalt (dazu vgl. auch die Begründung zu § 1 TierZG, BTDrucks 11/4868, S. 13; ferner Hötzel, Das neue Tierzuchtgesetz, Agrarrecht 1992, 297).

    Diese Definition wurde durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2493) in das TierZG aufgenommen (vgl. BTDrucks 11/4868, S. 13, zu § 2).

  • BVerfG, 12.10.1995 - 1 BvR 1938/93

    Verfassungswidrigkeit der Zuchtbuchordnung einer Pferdezuchtorganisation

    b) Dasselbe gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, daß eine staatliche Leistungsprüfung im Sinne von § 2 Nr. 3 TierZG in Schleswig-Holstein derzeit nicht stattfinde, weil, wie das Oberlandesgericht feststellt, die Landwirtschaftskammer solche Prüfungen entgegen § 4 Abs. 2 der hier einschlägigen Fassung des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl I S. 2493) weder selbst durchführe, noch diese Aufgabe auf eine Zuchtorganisation delegiert habe.
  • OLG Celle, 06.07.2006 - 20 U 51/04

    Anforderungen an die Feststellung des entgangenen Gewinns

    Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass auch das seit 1. Januar 1990 geltende Tierzuchtgesetz (TierZG) vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I 2493) auch in seiner geltenden Fassung nach wie vor auf die Leistungsprüfung als ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren einschließlich der Qualität ihrer Erzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zuchtwertes abstellt (vgl. §§ 2 Nr. 3, 4 - 6 TierZG).
  • BGH, 12.11.1998 - I ZR 173/96

    Holsteiner Pferd - Verquickung amtl./wirtschaftl. Interessen;

    bb) Den Zuchtorganisationen kommt danach ein erhebliches Gewicht in der züchterischen Arbeit zu, und sie haben weitgehende, sich bis in den öffentlich-rechtlichen Bereich auswirkende Befugnisse (vgl. Begr. zum TierZG, BT-Drucks. 11/4868, S. 15 f.).
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