Gesetzgebung
BGBl. I 1990 S. 127 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 26.01.1990, Seite 127
- Vierte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung
- vom 23.01.1990
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (21)
- BVerwG, 02.11.2015 - 4 B 32.15
Bordell; Gewerbebetrieb; Vergnügungsstätte.
Ungeachtet der Neubestimmung des Verhältnisses von Vergnügungsstätten und Gewerbebetrieben durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 127) (dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - 4 B 120.90 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 4) hält der Senat insoweit an seinem Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - (BVerwGE 68, 213 ) fest, dass Bordellbetriebe Einrichtungen sind, für die sich im Hinblick auf die sich aus dem "Milieu" ergebenden Begleiterscheinungen eher ein Standort eignet, der außerhalb oder allenfalls am Rande des "Blickfeldes" und der Treffpunkte einer größeren und allgemeinen Öffentlichkeit liegt und auch nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen. - BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 43.87
Bauplanungsrecht: Nichtigkeit von § 25c Abs. 2 BauNVO 1990, Festsetzung eines …
Die Revision erweist sich auch nicht deshalb als begründet, weil die Baunutzungsverordnung während des Revisionsverfahrens durch die Novelle vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 127) - BauNVO 1990 - geändert worden ist. - VGH Bayern, 22.09.2015 - 1 B 14.1652
Die Inzidentprüfung eines Bebauungsplans im Rahmen einer gegen eine …
Während nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977 im Einzelnen umschriebene Nebenanlagen nicht auf die zulässige Grundfläche anzurechnen waren, hat der Verordnungsgeber mit der Verordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 127) in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauVO 1990 mit genau umgekehrter Zielrichtung bestimmt, dass u.a. Garagen und Stellplätze (Nr. 1) und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO (Nr. 2) bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind.
- BVerwG, 09.10.1990 - 4 B 120.90
Einordnung von Spielhallen nach Änderung der BauNVO
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 127) hat die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Baugebieten gegenüber dem vorher geltenden Recht eingeschränkt und grundlegend neu geregelt. - OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2016 - 20 A 1878/14
Oberirdische Querung von Gemeindestraßen durch Kabelleitungen der …
§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist (erst) durch die Änderungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 127) in die Baunutzungsverordnung eingefügt worden mit der Folge, dass der Regelungsgehalt der Vorschrift Bestandteil der nach ihrem Inkrafttreten aufgestellten Bebauungspläne ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2, § 25 c Satz 1 BauNVO). - OVG Thüringen, 30.08.2007 - 1 KO 330/06
Dialysezentrum im allgemeinen Wohngebiet; Unterschrift; Bauvorlagen; Verzicht; …
Dies entspricht auch dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers, wie er anlässlich der Einbeziehung der Anlagen für sportliche Zwecke in diese Bestimmung durch die 4. Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 (BGBl I S. 127) zum Ausdruck gekommen ist. - VGH Bayern, 14.12.2017 - 1 B 15.2795
Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist mittlerweile geklärt, dass ungeachtet der Neubestimmung des Verhältnisses von Vergnügungsstätten und Gewerbebetrieben durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl I S. 127) Bordelle oder bordellähnliche Betriebe - als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen - "Gewerbebetriebe aller Art" im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind. - OVG Berlin, 28.01.2003 - 2 B 18.99
Baurecht; Nachbarschutz; Abstandfläche; Schmalseitenprivileg; vortretende …
Hierfür wurde eine Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl von 0, 6 auf insgesamt 0, 86 gemäß § 25 c Abs. 2 BauNVO in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 127) genehmigt. - VGH Bayern, 19.06.2008 - 1 N 06.2548
Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Festsetzung einer Fläche für die …
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in der Fassung der Vierten Verordnung der Änderung der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl I S. 127) ist nämlich die Unterbringung von Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht mehr, wie nach den früheren Fassungen der Vorschrift "vorwiegender" Zweck eines Dorfgebietes. - VGH Bayern, 04.12.2017 - 1 ZB 16.1233
Trading-down-Effekt durch Erweiterung eines Bordells
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist mittlerweile geklärt, dass ungeachtet der Neubestimmung des Verhältnisses von Vergnügungsstätten und Gewerbebetrieben durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl I S. 127) Bordelle oder bordellähnliche Betriebe "Gewerbebetriebe aller Art" im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind. - VGH Bayern, 08.07.1997 - 14 B 93.3102
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Fernmeldedienstgebäudes mit Sendefunkanlage …
- VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 5 S 2775/91
Kleines Wohnheim für Aussiedler im reinen Wohngebiet
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2007 - 7 A 2135/06
Anspruch auf Beseitigung eines Schreinereigebäudes bzw. Unterlassung der Nutzung …
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.1993 - 5 S 800/92
Zur Ausfertigung von Bebauungsplänen - weitere Unterlagen als Bestandteile des …
- BVerwG, 28.02.1990 - 4 B 172.89
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.1990 - 3 S 26/90
Begehren einer Baugenehmigung zu einer Aufstockung zur Einrichtung einer …
- VG Gelsenkirchen, 20.03.2012 - 9 K 365/09
Erschlossen; Bestimmtheit; Tiefenbegrenzung; Außenbereich; wirtschaftliche …
- VG München, 16.11.2015 - M 8 K 14.2393
Nutzungsänderung eines Betriebsgebäudes in einen bordellartigen Betrieb
- VG Düsseldorf, 09.12.2005 - 11 K 7450/04
- OVG Hamburg, 08.10.1992 - Bf II 2/91
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten; Bebauungsplan; Zeitpunkt der …
- VG Stuttgart, 11.07.2005 - 16 K 1802/05
Zulässigkeit der Errichtung einer Mobilfunk-Basisstation mit zwei UMTS-Antennen …