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   BGBl. I 1990 S. 1349   

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BGBl. I 1990 S. 1349 (https://dejure.org/1990,20070)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 14.07.1990, Seite 1349
  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Berufe des Rechtsanwalts und des Patentanwalts
  • vom 06.07.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 16.12.2009 - 6 C 40.07

    Rechtsanwalt; Anwaltsnotar; Attorney-at-Law; Solicitor; Diplomanerkennung;

    Nicht einschlägig sind aus dem nationalen Rechtskreis das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl I S. 182, 1349) und als dessen Vorgängerregelung das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Eignungsprüfungsgesetz) vom 6. Juli 1990 (BGBl I S. 1349), denen die Maßstäbe für den abgeschlossenen Teil des Klageverfahrens zu entnehmen waren.
  • BGH, 19.09.2003 - AnwZ (B) 74/02

    Rechtsstellung eines deutschen Absolventen einer Rechtsanwaltsausbildung in den

    Auch eine Eignungsprüfung nach dem bis zum 13. März 2000 geltenden Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (EigPrG) vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) oder nach dem jetzt anzuwendenden § 16 Abs. 1 EuRAG hat er nicht abgelegt.
  • BayObLG, 24.11.1994 - 3Z BR 115/94

    Zusammenschluss von Rechtsanwälten zu einer GmbH

    Nach § 4 BRAO kann zur Rechtanwaltschaft nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6.7.1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1999 - 9 S 2919/97

    Zulassung zur Rechtsanwaltseignungsprüfung bei Kammerrechtsbeistand abgelehnt

    Materiell-rechtlich gilt folgendes: Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 06.07.1990 (BGBl. I, 1349), zuletzt geändert am 29.01.1995 (BGBl. I, 142) - EigPrG - hat ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, der ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Berufe erforderlich sind, vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eine Eignungsprüfung abzulegen.

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 23.03.1999 - 9 S 1158/97; vgl. auch Amtl. Begr. zum Gesetzentwurf vom 21.12.1989 (BT-Drucks. 11/6154) zu § 4) und ist zwischen den Beteiligten insoweit wohl auch unstreitig.

  • BVerwG, 26.10.1999 - 6 B 69.99

    Zulassung zur Rechtsanwaltseignungsprüfung.

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach zur Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (EigPrG) vom 6. Juli 1990, BGBl I S. 1349, nur zugelassen werden kann, wer die Voraussetzungen für den unmittelbaren Zugang zum Anwaltsberuf in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfüllt, ist nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes zutreffend und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
  • BVerwG, 20.07.1999 - 6 B 51.99

    Gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot; Zulassung zur

    Diese gemeinschaftsrechtliche Bestimmung hat der bundesdeutsche Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl I S. 1349) aufgegriffen und in sinngemäßer Anwendung auf den Fall erweitert, in welchem der Mitgliedstaat - nach überwiegender Ausbildung in einem Drittstaat - das Diplom selbst ausgestellt hat (vgl. BTDrucks 11/6154 S. 12 zu 2., S. 16 zu § 1 Abs. 2 Satz 2).
  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 28/96

    Niederlassung von EG-Staatsangehörigen als Rechtsanwalt

    erlangt oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Eignungsprüfungsgesetz) vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden haben (§ 4 BRAO).
  • BGH, 04.05.1998 - AnwZ (B) 3/98

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit einem Abschluß der ehemaligen UdSSR

    Dieser muß, wenn er in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen werden will, entweder die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz vorweisen oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung (EignungsprüfungsG) vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden haben (§ 4 BRAO).
  • BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 1/95

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Danach kann zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) erlangt oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden hat.
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