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   BGBl. I 1990 S. 2218   

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BGBl. I 1990 S. 2218 (https://dejure.org/1990,20065)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 25.10.1990, Seite 2218
  • Änderung der Bekanntmachung des Bundeswahlgesetzes in der für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag geltenden Fassung
  • vom 19.10.1990
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Lediglich für die ersten gesamtdeutschen Wahlen zum 12. Deutschen Bundestag 1990 wurde die Sperrklausel im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 322 ff.) dahin abgemildert, daß 5 v.H. der Zweitstimmen entweder im bisherigen Gebiet der Bundesrepublik oder in dem hinzugekommenen Wahlgebiet erworben sein mußten (vgl. die Übergangsregelung in § 53 Abs. 1 BWG i.d.F. vom 19. Oktober 1990 - BGBl. I S. 2218).
  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

    Nach §§ 19, 53 Abs. 3 Nr. 2 BWahlG in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. September 1990 (BGBl. I S. 2059) und vom 19. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2218) - BWahlG a.F. - (jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 [BGBl. I S. 1288]), sind Kreiswahlvorschläge dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am vierunddreißigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

    Rechtsgrundlagen für die Entscheidungen des Bundeswahlausschusses waren insbesondere § 18 Abs. 2 und 4 Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1990 (BGBl. I S. 2059) und vom 19. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2218) -- BWahlG a. F. -- (jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 [BGBl. I S. 1288]) in Verbindung mit den Übergangsregelungen für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag in § 53 Abs. 2 und 4 BWahlG a. F. Die Vorschriften lauten, soweit hier von Interesse:.

    a) Die gesetzlichen Fristen für Beteiligungsanzeigen neuer Parteien (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BWahIG), für die Feststellungen des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4 BWahIG) und für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 19 BWahIG) sind durch § 53 Abs. 3 BWahIG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2218) für die erste gesamtdeutsche Bundestagswahl erheblich verkürzt worden.

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