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   BGBl. I 1990 S. 822   

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BGBl. I 1990 S. 822 (https://dejure.org/1990,20117)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 11.05.1990, Seite 822
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
  • vom 26.04.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    des Zweiten Senats vom 27. Mai 1992 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. und 9. November 1991 - 2 BvF 1, 2/88, 1/89 und 1/90 - in den verbundenen Verfahren über die Anträge 1. des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Präsidenten, Rathaus, Hamburg 1, - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Gunnar Folke Schuppert, Eichleitnerstraße 30, Augsburg - 1 BvF 1/88 - 2. des Senats der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten, Rathaus, Bremen 1, - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Klaus Finkelnburg, Kurfürstendamm 29, Berlin 15 - 2 BvF 2/88 - 3. der Regierung des Saarlandes, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Am Ludwigsplatz 14, Saarbrücken 1, - Bevollmächtigter Prof. Dr. Dr. Georg Ress, Am Botanischen Garten 6, Saarbrücken - 2 BvF 1/89 - 4. der Landesregierung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Landeshaus, Kiel 1, - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Rolf Grawert, Aloysiusstr.28, Bochum 1 - 2 BvF 1/90 - zu prüfen, ob der zweite Abschnitt des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, insbesondere dessen §§ 6, 7, 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5, § 9 Abs. 2 und Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 11a Abs. 2 und Abs. 3 in der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S.94) zugrundeliegenden Fassung, § 10 Abs. 3 Satz 3 auch in den Fassungen des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 26. April 1990 (BGBl. I S.822), ferner § 11a Abs. 3 auch in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlichster Wirtschaftskraft in den Ländern vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S.2358) und des Art. 6 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte sowie über strukturelle Anpassungen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Haushaltsbegleitgesetz 1991) vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S.1314), mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    Entscheidungsformel: 1. § 10 Absatz 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (Bundesgesetzbl. I Seite 94) zugrundeliegenden Fassung, geändert durch Gesetz vom 26. April 1990 (Bundesgesetzbl. I Seite 822), ist mit Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er bei der Berechnung der Fehlbeträge die Steuereinnahmen und die Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe je Einwohner ohne Berücksichtigung der Abzugsbeträge für Hafenlasten gemäß § 7 Absatz 3 dieses Gesetzes und der Einwohnerwertung nach § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes ermittelt und soweit er die Aufbringung der Fehlbeträge regelt.

    a) Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 26. April 1990 (BGBl. I S. 822) wurde in § 10 Abs. 3 FAG folgender Satz 3 angefügt:.

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