Gesetzgebung
BGBl. I 1991 S. 1098 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 16.05.1991, Seite 1098
- Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
- vom 08.05.1991
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (11)
- BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 2.96
Recht des Schienenverkehrs - Entwidmung von Betriebsanlagen der Eisenbahn
Die danach notwendige Planfeststellung bzw. -genehmigung "für Schienenwege von Eisenbahnen einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen und der Bahnstromfernleitungen (Betriebsanlagen der Eisenbahn)" entspricht inhaltlich dem § 36 Abs. 1 BBahnG a.F. Der dort enthalten gewesene Begriff der Bahnanlage wurde vom Verordnungsgeber zunächst in § 4 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl I S. 1098) - EBO - definiert und ist durch Art. 6 Abs. 131 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (…a.a.O.) vom Gesetzgeber nicht geändert worden. - OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2013 - 7 A 10816/12
Identitätsfeststellung durch die Bundespolizei auf dem Bahnhofsvorplatz in Trier …
Der Begriff der Bahnanlagen wird in § 4 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der Fassung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098) bestimmt. - BVerwG, 05.04.2006 - 9 C 1.05
Verbandsklage; Behindertenverband; Feststellungsklage; Rügeumfang; …
22 Während die Sätze 2 bis 6 erst durch das erwähnte BGG-Artikelgesetz eingefügt wurden, geht die bis dahin geltende (erste) Fassung von Satz 1 auf die Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1991, BGBl I S. 1098 (nachfolgend EBO 1991), zurück.
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2005 - 5 S 1410/04
Barrierefreier Zugang zu Bahnanlagen
Ursprünglich hieß es in § 2 Abs. 3 EBO, der durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 08.05.1991 (BGBl. I S. 1098) angefügt wurde, dass die Vorschriften der Verordnung so anzuwenden sind, dass die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch Behinderte und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten erleichtert wird. - BGH, 29.01.2004 - III ZR 194/03
Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56; Kosten eines Stromkabels
Zwar enthält § 4 Abs. 1 Satz 1 EBO erst seit der Neufassung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098) die ausdrückliche Klarstellung, daß auch die Grundstücke, auf denen sich dem Bahnbetrieb dienende Bauwerke und Einrichtungen befinden, Teil der Bahnanlagen sind. - BVerwG, 01.10.1997 - 11 A 10.96
Schienenverkehrsrecht - Konflikt um die Offenhaltung oder Schließung eines …
Daß die Klägerin diese Aussage unsubstantiiert bestreitet, reicht zur Begründung aufklärungsbedürftiger Zweifel nicht aus, zumal § 11 Abs. 6 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung i.d.F. der 3. Änderungsverordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl I S. 1098) und § 3 EKrG diese Sicherungsart bei Strecken mit einer zugelassenen Geschwindigkeit bis zu 160 km/h ausdrücklich erlauben und die Klägerin selbst noch in der Begründung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß hervorgehoben hat, daß der Übergang sich seit 150 Jahren trotz zeitweiligen Verkehrs mit höherer Geschwindigkeit nicht als Gefahrenpunkt erwiesen habe. - OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.1997 - 11 A 1566/94
Verkehrsanlage; Geltungsbereich der Bauordnung; Verkehrsanlagenrechtliche …
Durch die Änderung der Bezeichnung ist der vor der Bahnreform verwandte Begriff der Bahnanlage (vgl. § 36 Abs. 1 BBahnG i.V.m. § 4 Abs. 1 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung i.d.F. vom 8. Mai 1991, BGBl. I S. 1098 - EBO -) nicht geändert worden und ist daher für die Interpretation des Betriebsanlagenbegriffes auch in § 18 AEG maßgebend. - VGH Baden-Württemberg, 21.04.2005 - 5 S 1423/04
Eisenbahnanlage; barrierefreier Zugang für Behinderte; Verbandsfeststellungsklage
Ursprünglich hieß es in § 2 Abs. 3 EBO, der durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 08.05.1991 (BGBl. I S. 1098) angefügt wurde, dass die Vorschriften der Verordnung so anzuwenden sind, dass die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch Behinderte und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten erleichtert wird. - BVerwG, 25.03.1993 - 7 ER 301.92
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - Ausbau einer Bundesbahnstrecke - Anordnung …
Da die Eisenbahnstrecke mit Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h befahren werden soll, sind höhengleiche Bahnübergänge nach § 11 Abs. 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098) unzulässig. - OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1999 - 8 C 13093/97 Mit der Auflassung des Bahnübergangs sollte eine Verkehrsgefährdung behoben werden, die darin bestand, dass an einer nicht genügend gesicherten Stelle Fußgänger und Radfahrer die Bahnstrecke überqueren, und der Bahnübergang nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 der Eisenbahnbau- und -betriebsordnung i.d.F. vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1098) entspricht.
- VG Arnsberg, 09.03.1999 - 4 K 1541/98