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   BGBl. I 1991 S. 123   

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BGBl. I 1991 S. 123 (https://dejure.org/1991,21259)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 5, ausgegeben am 26.01.1991, Seite 123
  • Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis
  • vom 01.09.1991

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • VG Frankfurt/Oder, 02.06.2005 - 2 K 1984/98

    Absenkung der Bezüge eines Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes auf der

    Gemäß verwaltungsinternem Vermerk vom 19. September 1994 wurde auf der Grundlage der Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis (BewAnfVO) vom 9. Januar 1991 (BGBl. I S. 123) die Bewährung des Klägers förmlich festgestellt.

    Gemäß § 1 der Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis vom 9. Januar 1991 (BGBl. I 1991, S. 123 - BewAnfVO -) ist für die Ernennung zum Beamten auf Probe im mittleren Dienst ausreichend - aber auch erforderlich -, dass sich der Beamte bewährt hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2015 - 4 S 1652/15

    Anerkennung einer in der DDR absolvierten Lehrerausbildung

    Nähere Vorgaben dazu enthielt die Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in das Bundesbeamtenverhältnis vom 09.01.1991 (BGBl I S. 123).
  • BAG, 06.09.2001 - 8 AZR 625/00

    Eingruppierung eines Regelschulkonrektors in Thüringen

    Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit hätte somit nach einer dreijährigen Probezeit (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis vom 9. Januar 1991 (BGBl. I S 123), § 6 ThürBewAnfVO) gem. § 9 der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 - ThürLbVO - (Thür. GVBl. S 382) nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürLbVO, § 28 Satz 1 ThürBG im Eingangsamt der Laufbahn erfolgen können.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2007 - 4 B 21.05

    Vereinbarkeit der niedrigeren Besoldung für Beamte in den neuen Bundesländern mit

    Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der auf Grund der genannten Vorschrift des Einigungsvertrages erlassenen Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis vom 9. Januar 1991 (BGBl. I S. 123) - im Folgenden: BewAnfVO - dauerte die Bewährungszeit für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens zwei Jahre, wovon mindestens sechs Monate nach dem 3. Oktober 1990 in der öffentlichen Verwaltung zurückgelegt worden sein sollten (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BewAnfVO).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 27.11

    Abgesenkte Dienstbezüge; andere Bewerber; Anpassungsfortbildung;

    Die Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis vom 9. Januar 1991 (BGBl I S. 123) sah hierzu für die Laufbahn des mittleren Dienstes eine Bewährungszeit von mindestens zwei Jahren vor (§ 2 Abs. 1), bei der geeignete Vor- und Ausbildungsgänge berücksichtigt werden konnten (§ 1 Abs. 1 Satz 2).
  • LAG Thüringen, 13.11.1995 - 8 Sa 1504/94

    Eingruppierung: Grundschullehrer in Thüringen

    Danach galt gemäß Nr. 3 e Einigungsvertrag hinsichtlich der Voraussetzungen der die Laufbahnbefähigung ersetzenden Bewährung zunächst die Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis vom 09.01.1991, in Kraft seit dem 27.01.1991 (BGBl I S. 123), danach ab 10.03.1993 galt die Thüringer Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis vom 02.02.1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 173).
  • VG Cottbus, 19.06.2009 - 5 K 123/07

    Anwendung der 2. BesÜV; Begriff Befähigungsvoraussetzungen; Berufung wg.

    Nach § 2 Abs. 1 S. 1 der auf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 lit. e EV erlassenen Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis vom 9. Januar 1991 (BGBl. I S. 123) - im Folgenden: BewAnfVO - dauerte die Bewährungszeit für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens zwei Jahre, wovon mindestens sechs Monate nach dem 3. Oktober 1990 in der öffentlichen Verwaltung zurückgelegt worden sein sollten (§ 2 Abs. 1 S. 3 BewAnfVO).
  • OVG Sachsen, 25.07.2000 - 2 BS 59/00

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung;

    Die Ernennung richtet sich nach der entsprechend geltenden Verordnung des Bundesministers des Innern über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis vom 9.1.1991 (BGBl. I S. 123).
  • VG Cottbus, 19.06.2009 - 5 K 1263/07

    Anwendung der 2. BesÜV; Begriff Befähigungsvoraussetzungen; Besoldung;

    Er hatte im Zeitpunkt seiner Ernennung am 4. April 1995 lediglich sechs Monate seiner zwei Jahre dauernden Bewährungszeit (vgl. § 2 Abs. 1 der auf Grund von Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 lit. e EV erlassenen Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis vom 9. Januar 1991 [BGBl. I S. 123]) im bisherigen Bundesgebiet - im Rahmen seiner Anpassungsfortbildung bei der Grenzschutzabteilung A Ost in Bodenteich - zurückgelegt.
  • VG Cottbus, 19.06.2009 - 5 K 208/07

    Beamtenbesoldung: Anwendung der 2. BesÜV; Verwendung im Beitrittsgebiet;

    Er hatte im Zeitpunkt seiner Ernennung am 1. Juni 1993 lediglich sechs Monate seiner zwei Jahre dauernden Bewährungszeit (vgl. § 2 Abs. 1 der auf Grund von Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 lit. e EV erlassenen Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis vom 9. Januar 1991 [BGBl. I S. 123]) im bisherigen Bundesgebiet - im Rahmen seiner Anpassungsfortbildung bei der Grenzschutzabteilung Nord 3 in Winsen - zurückgelegt.
  • VG Cottbus, 19.06.2009 - 5 K 318/07

    Anwendung der 2. BesÜV; Begriff Befähigungsvoraussetzungen; Besoldung;

  • VG Dresden, 12.10.2004 - 11 K 257/04

    Anspruch auf volle Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bei

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