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   BGBl. I 1991 S. 1270   

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BGBl. I 1991 S. 1270 (https://dejure.org/1991,16903)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 25.06.1991, Seite 1270
  • Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter (Betriebskosten-Umlageverordnung - BetrKostUV)
  • vom 17.06.1991

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 14.09.2000 - III ZR 211/99

    Eintritt des Berechtigten in bestehende Mietverhältnisse

    Nach § 1 Abs. 1 der für den hier in Rede stehenden Zeitraum maßgeblichen Betriebskosten-Umlageverordnung (BetrKostUV) vom 17. Juni 1991 (BGBl. I S. 1270; mittlerweile aufgehoben durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Mietenüberleitungsgesetzes vom 6. Juni 1995, BGBl. I S. 748) konnte der Vermieter Betriebskosten, also insbesondere die Kosten für Heizung und (Warm-) Wasserversorgung, anteilig auf die Mieter umlegen.
  • BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 188/07

    Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfläche, wenn nicht alle

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - ein vom Vermieter gewählter Umlageschlüssel im Anwendungsbereich von § 14 Abs. 1 Satz 2 MHG, der durch das Mietüberleitungsgesetz vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748) als Ersatz der bis dahin in den neuen Ländern geltenden Betriebskostenumlageverordnung vom 17. Juni 1991 (BGBl. I S. 1270) eingeführt wurde, als vereinbart gilt.
  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 286/02

    Neue Bundesländer: Umlegung der Betriebskosten auf die Mieter

    Die Vorschrift ersetzte die bis dahin in den neuen Ländern geltende Betriebskostenumlageverordnung vom 17. Juni 1991 (BGBl. I 1991 S. 1270), die eine § 4 Abs. 2 MHG entsprechende Regelung nicht enthielt, sondern sich ebenfalls mit einer schriftlichen Erklärung begnügte (§ 1 Abs. 1) .
  • LG Meiningen, 23.09.2002 - 6 S 169/00

    Rechtmäßigkeit der Umlegung von Betriebskosten; Zulässigkeit der Berechnung einer

    Die bis zum 06.06.1995 gültige Betriebskosten-Umlageverordnung vom 17.06.1991 (BGBl. I, Seite 1270) berechtigte die Klägerin ihre bisherige "Mietstruktur" ab dem 26.06.1991 auf die sogenannte "Netto-Kaltmiete" umzustellen und alle anfallenden Betriebskosten nach der dazu erlassenen Anlage auf die Mieter umzulegen.
  • AG Berlin-Mitte, 09.06.2015 - 5 C 443/14

    Nebenkosten in zwei Zeitabschnitte eingeteilt: Abrechnung formunwirksam?

    Nach der Wende wurde die Mietstruktur aufgrund der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter vom 17.06.1991, BGBl. I Seite 1270 auf eine Nettokaltmiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen umgestellt.

    Die Vermieterseite war berechtigt, gemäß § 6 der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter vom 17.06.1991, BGBl. I Seite 1270, auch Aufzugskosten auf den Mieter umzulegen, wobei es für die hier zu treffende Entscheidung nicht darauf ankommt, ob die Wohnung im Hinblick auf § 6 Absatz 2 dieser Vorschrift im Erdgeschoss oder Hochparterre oder im 1. Obergeschoss gelegen ist, denn durch die Vorschrift wurde dem Vermieter lediglich gestattet, Wohnraum im Erdgeschoss von der Umlage auszunehmen, wovon vorliegend offensichtlich kein Gebrauch gemacht wurde.

  • BGH, 10.07.1998 - V ZR 76/97

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages nach Nichterteilung der

    Dabei übersieht er, daß alsbald nach der Wiedervereinigung gesetzliche Regelungen zugunsten der Eigentümer geschaffen wurden; insbesondere konnten alle anfallenden Betriebskosten auf die Mieter umgelegt (Betriebskostenumlageverordnung vom 17. Juni 1991, BGBl I S. 1270 f) und allgemeine Mieterhöhungen zum 1. Oktober 1991 und 1. Januar 1993 sowie per 1. Januar 1993 zusätzlich Mieterhöhungen je nach Gebäudebeschaffenheit vorgenommen werden (z.B. Grundmietenverordnung vom 17. Juni 1991, BGBl I S. 1269 f).
  • OLG Dresden, 28.03.1994 - 2 U 1531/93

    Tilgung von Staatsbankkrediten der vormaligen DDR

    Einerseits wurden die Darlehensnehmer durch die Fortgeltung der zum 01.07.1990 im (für die Schuldner sehr ungünstigen; vgl. dazu Hegele/Biehler, a.a.O.) Verhältnis 2: 1 in DM umgestellten Darlehensverträge auf der Kostenseite voll marktwirtschaftlichen Gegebenheiten unterworfen; andererseits haben sie auf der Einkommenseite bis heute die sozialen Lasten der Wiedervereinigung in erheblichem Umfange mit zu tragen, indem ihnen durch § 11 MHG (i.d.F.v. Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 7 EV) sowie durch die Regelungen der Ersten Grundmietenverordnung vom 17.06.1991 (BGBl. I S. 1269), der Zweiten Grundmietenverordnung vom 27.07.1992 (BGBl. I S. 1416) und der Betriebskosten-Umlageverordnung vom 17.06.1991 (BGBl. I S. 1270, geändert durch Verordnungen vom 13.07. und 27.07.1992 (BGBl. I S. 1250 und 1415)) verwehrt wurde und wird, auch nur einigermaßen kostendeckende Mietzinsen zu verlangen.
  • OLG Brandenburg, 15.07.1998 - 3 UH 54/98

    Vorlegungsfrage: Bedarf eine Betriebskostenabrechnung zu ihrer Wirksamkeit der

    Nach dem Inkrafttreten der Betriebskostenumlageverordnung vom 17. Juni 1991 (BGBl. I, S. 1270) machte die Klägerin Betriebskostenvorschüsse geltend und rechnete darüber ab.
  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZB 286/02
    Die Vorschrift ersetzte die bis dahin in den neuen Ländern geltende Betriebskostenumlageverordnung vom 17. Juni 1991 (BGBl. I 1991 S. 1270), die eine § 4 Abs. 2 MHG entsprechende Regelung nicht enthielt, sondern sich ebenfalls mit einer schriftlichen Erklärung begnügte (§ 1 Abs. 1) .
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