Gesetzgebung
   BGBl. I 1991 S. 2066   

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BGBl. I 1991 S. 2066 (https://dejure.org/1991,18893)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 15.11.1991, Seite 2066
  • Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
  • vom 07.11.1991

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 08.03.1995 - VIII ZR 159/94

    Beurteilung der Vertragsmäßigkeit einer Ware im Sinne des Art. 35 Abs. 2 lit. a

    Dies alles gilt, wie die Revisionserwiderung zu Recht anmerkt, um so mehr in einem Fall wie hier, für den gesetzliche Bestimmungen über die zulässige Belastung mit Cadmium fehlen und die Gesundheitsbehörden lediglich die nur beim Verkehr mit Fleisch bestehende Regelung (vgl. Nr. 3 der Anlage 6 zur FleischhygieneVerordnung vom 30. Oktober 1986, BGBl. I 1678, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. November 1991, BGBl. I 2066) "analog" und noch dazu offenbar nicht in allen Bundesländern einheitlich (vgl. die Bekanntmachungen des Bundesgesundheitsamts im Bundesgesundhbl.1990, 224 f; 1991, 226, 227; 1993, 210, 211) auf die Überschreitung der Richtwerte beim Verkehr mit Fisch und Muscheln anwenden und die Grundlagen für Maßnahmen der Eingriffsverwaltung in derartigen Fällen nicht völlig gesichert erscheinen (vgl. in anderem Zusammenhang z.B. BVerwGE 77, 102, insbes. 122).
  • BVerwG, 15.05.1997 - 3 C 10.95

    Lebensmittelrecht - Frischfleisch, Zulässige Fleischbearbeitungsvorgänge im

    Als Verkaufsraum gilt nach der Ergänzung der Bestimmung durch die Änderungsverordnung vom 7. November 1991 (BGBl I S. 2066) auch ein der Vorbereitung des Fleisches zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher dienender Raum.
  • BVerwG, 15.05.1997 - 3 C 42.96

    Verkaufsraum für Fleisch in Einzelhandelsgeschäften - Begriff des der

    Als Verkaufsraum gilt nach der Ergänzung der Bestimmung durch die Änderungsverordnung vom 7. November 1991 (BGBl I S. 2066) auch ein der Vorbereitung des Fleisches zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher dienender Raum.
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