Gesetzgebung
   BGBl. I 1991 S. 2344   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,17879
BGBl. I 1991 S. 2344 (https://dejure.org/1991,17879)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,17879) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 28.12.1991, Seite 2344
  • Dritte Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (3. Rentenanpassungsverordnung - 3. RAV)
  • vom 19.12.1991

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 48/93

    Vorruhestandsgeld

    - 3. RAV vom 19. Dezember 1991 (BGBl I 2344) 11, 68 vH.
  • BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 17/95

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet

    Nach § 2 der 3. Rentenanpassungsverordnung vom 19. Dezember 1991 (BGBl I 2344) betrug die Beitragsbemessungsgrenze des Beitrittsgebiets für das Jahr 1992 57.600,- DM jährlich, 4.800,- DM monatlich.
  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 66/93

    Bemessung des Altersübergangsgeldes im Beitrittsgebiet verfassungsmäßig

    Daß ein derart pauschalierter Beitragsabzug in den Leistungstabellen bis zu der in den alten Bundesländern geltenden - höheren - Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird (1992: 5.100,00 DM = 75 vH der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung und zugleich Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung; vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 223 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung , § 3 Abs. 2 Sozialversicherungs-RechengrößenVO 1992 vom 18. Dezember 1991 - BGBl I 2331), während die im Beitrittsgebiet geltende niedrigere Grenze (1992: 3.600,00 DM; vgl. § 309 Abs. 1, § 313 Abs. 2 Satz 1 SGB V i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 1 der Dritten RentenanpassungsVO vom 19. Dezember 1991 - BGBl I 2344) unberücksichtigt bleibt, ergibt sich aus § 249 c Abs. 10 Nr. 1 AFG.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2019 - L 22 R 481/17

    Voraussetzungen der Abschmelzung einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

    57,7526 persönliche Entgeltpunkte (Ost) x 23, 57 DM aktueller Rentenwert (Ost) (§ 5 3. Rentenanpassungsverordnung - BGBl I 1991, 2344) x 1, 0 Rentenartfaktor,.
  • LSG Brandenburg, 20.08.2002 - L 2 RJ 94/01

    Anspruch auf eine höhere Altersrente in entsprechender Anwendung der

    Für die Zeit ab 01. Januar 1992 hat sie ausgehend von 24, 2746 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 23, 57 DM (§ 5 der 3. Rentenanpassungsverordnung vom 19. März 1991 - BGBl. I 1991 Seite 2344) eine monatliche Rente von 572, 15 DM errechnet und diese Rente um den Auffüllbetrag auf insgesamt 915, 50 DM erhöht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht