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   BGBl. I 1991 S. 279   

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BGBl. I 1991 S. 279 (https://dejure.org/1991,19888)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 13.02.1991, Seite 279
  • Neufassung der Trennungsgeldverordnung
  • vom 16.01.1991

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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 15.12.1993 - 10 C 11.91

    Ständiger Beschäftigungsort - Planstellenbehörde - Reisekosten - Neuer Dienstort

    Eine solche, sich aus der Gesetzessystematik ergebende Auslegung des "mitwandernden" Dienstortes (vgl. Schulz, Reisekostenrecht, 9. Aufl., S. 13) im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG wird bestätigt durch den Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9, Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) in der Fassung vom 16. Januar 1991 (BGBl I S. 279).
  • BVerwG, 24.07.2000 - 10 B 4.99

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Zudem kommt es nach § 2 Abs. 1 Satz 4 der Trennungsgeldverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. Januar 1991 (BGBl I S. 279) für die Angemessenheit einer Wohnung auch nicht auf die Zahl ihrer Zimmer, sondern auf ihre Größe und die Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen an.
  • BVerwG, 24.07.2000 - 10 B 5.99

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Zudem kommt es nach § 2 Abs. 1 Satz 4 der Trennungsgeldverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. Januar 1991 (BGBl I S. 279) für die Angemessenheit einer Wohnung auch nicht auf die Zahl ihrer Zimmer, sondern auf ihre Größe und die Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen an.
  • OVG Niedersachsen, 07.09.1994 - 2 L 823/91

    Dienstort; Nebenstelle; Andere Gemeinde; Reisekostenrecht

    Eine entsprechende Regelung triff § 1 Abs. 2 Nr. 8 der jetzt geltenden Trennungsgeldverordnung i.d.F. vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 279).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.1995 - 4 S 2565/93

    Trennungsgeld für Beamte - Trennungsreisegeld

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 16.1.1991 (BGBl. I S. 279) - TGV - erhält ein Berechtigter - wie der Kläger -, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld).
  • VG Gießen, 23.12.1997 - 5 E 744/93

    Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld; Versetzung eines

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