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   BGBl. I 1991 S. 293   

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BGBl. I 1991 S. 293 (https://dejure.org/1991,19216)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 14.02.1991, Seite 293
  • Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
  • vom 06.02.1991

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99

    Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten

    Wird Kindergeld aufgrund eines sozialgerichtlichen Urteils gezahlt, so ist diese Entscheidung maßgeblich für den kinderbezogenen Teil des (früheren) Ortszuschlages gemäß § 40 Abs. 3 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1991, BGBl I S. 293 (vgl. Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 16.92 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 27 S. 41 f.).
  • BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 6.00

    Außendienstzulage; Bundesbesoldungsordnung; Dienstbezüge; Festsetzung;

    Die Stellenzulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, gehörte nach Vorbemerkung Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a in der Fassung vom 6. Februar 1991 (BGBl I S. 293) zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Soldat mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden war.

    Die Stellenzulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 6. Februar 1991 (BGBl I S. 293) - Vorbemerkungen -, ist bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers zu berücksichtigen.

  • BVerwG, 15.01.1999 - 2 C 9.98

    Ruhegehalt, Berücksichtigung einer Stellenzulage bei Berechnung des -;

    Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die ihm für einen Zeitraum von 6 Jahren und 88 Tagen bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand gemäß der Vorbemerkung Nr. 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz), anzuwenden in der Fassung vom 6. Februar 1991 (BGBl I 293) gewährte Zulage von 489, 08 DM als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.
  • BSG, 17.12.1996 - 12 RK 5/96

    Beitragspflichtige Versorgungsbezüge für die freiwillige Krankenversicherung von

    Vielmehr bleibt er auch dann beitragspflichtiger Teil der Versorgungsbezüge; denn seine Rechtsnatur ist ebenso wie sein Entstehen und seine Höhe unabhängig vom jeweiligen Bedarf des Kindes (vgl § 52 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF i.V.m. § 40 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes [BBesG] in den hier maßgeblichen Fassungen [aF] der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 [BGBl I 261] und der Bekanntmachung vom 6. Februar 1991 [BGBl I 293]).
  • BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 34.96

    Amtsgemäße Versorgung - Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage -

    Die Berücksichtigung der Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben - Polizeizulage - nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. Februar 1991 (BGBl I S. 293) - Vorbemerkungen -, bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers war rechtswidrig.
  • BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 15/90

    Berufliche Ausbildung iS von Paragraph 40 Abs 1 AFG

    Den Anwärtern ist während dieser Ausbildung ein Unterhaltszuschuß zu zahlen, der weit über der BAB liegt (Anlage 5 zu BBVAnpG 1988 vom 20. Dezember 1988 - BGBl I 2363, 2390 - / Gesetz vom 21. Februar 1989 - BGBl I 264, 319 - / 28. Mai 1990 - BGBl I 967, 983 - / Bekanntmachung vom 6. Februar 1991 - BGBl I 293, 345 -).
  • VG Sigmaringen, 12.07.2000 - 9 K 15/00

    Rückforderung von Bezügen wegen zuviel gezahlten Ortszuschlags der Stufe 2 durch

    Denn nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG (in der Bekanntmachung der Neufassung vom 06.02.1991, BGBl. I 91, 293 [zu Stufe 2, a.F.; jetzt: § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG betreffend Stufe 1]) gehören zur Stufe 2 des Ortszuschlags geschiedene Beamte, Richter und Soldaten, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind.
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