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   BGBl. I 1991 S. 846   

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BGBl. I 1991 S. 846 (https://dejure.org/1991,18610)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 06.04.1991, Seite 846
  • Statistikanpassungsverordnung (StatAV)
  • vom 26.03.1991

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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 20.12.2001 - 6 C 7.01

    Druckgewerbe; Informationelle Selbstbestimmung; Lohnstatistik; Statistik;

    Die Anzahl der in den Berichtskreis eingestellten Betriebe, so das Verwaltungsgericht, überschreite danach nicht die in § 4 Abs. 2 LohnStatG in Verbindung mit Art. 8 § 1 Nr. 2 StatAV vom 26. März 1991 (BGBl I S. 846) vorgesehene Höchstzahl von 40 500 zuzüglich einer zulässigen Überschreitung.
  • VG Cottbus, 27.06.2013 - 1 K 951/10

    Sonstiges

    Da mit dem Beitritt der neuen Bundesländer nach Art. 8 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, GBl. I S. 1629) das geltende Bundesrecht, soweit durch den Vertrag nichts anderes bestimmt wurde (was für den Bereich der Statistik nur für das Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) vom 16. Juni 1978 einschlägig war, das nach Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt I vom Inkrafttreten ausgenommen wurde; auch in der [auf der Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt II Nr. 1 EV beruhenden] Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 [BGBl. I S. 846] wird das Bevölkerungsstatistikgesetz nicht erfasst), nahtlos auch im Beitrittsgebiet Geltung beanspruchte, galt ab dem 3. Oktober 1990 übergangslos das Bevölkerungsstatistikgesetz auch im Beitrittsgebiet, mit der Aufgabe, laufend die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zu gewährleisten.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2000 - 1 S 2428/99

    Lohnstatistik: Pflicht zur Auskunft der "verarbeitende Industrie"

    Die angegriffenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 5, 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke - BStatG - vom 22.1.1987 (BGBl. I S. 462 - mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen) und §§ 1, 4 und 5 des Gesetzes über die Lohnstatistik - LohnStatG vom 18.5.1956 (BGBl. I S. 429) i.d.F. vom 3.4.1996 (BGBl. I S. 598), i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26.3.1991 (BGBl. I, 846).
  • BayObLG, 25.11.1993 - 3 ObOWi 103/93
    Die in § 23 Abs. 1 BStatG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BStatG vorausgesetzte Festlegung einer Auskunftspflicht ergibt sich aus § 26 Abs. 4 Satz 1 BStatG in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesstatistikgesetzes vom 22.1.1987 am 1.1.1989 bereits geltenden Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Neufassung vom 30.5.1980 (StatG/ProdGew; BGBl I S. 642, zuletzt geändert durch die Statistikanpassungsverordnung vom 26.3.1991, BGBl I S. 846), das die Antwort nicht ausdrücklich freistellt.
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