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   BGBl. I 1992 S. 1147   

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BGBl. I 1992 S. 1147 (https://dejure.org/1992,19195)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 30.06.1992, Seite 1147
  • Gesetz zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet (Rechtspflege-Anpassungsgesetz - RpflAnpG)
  • vom 26.06.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des

    Gemäß § 3 des Rechtspflege- Anpassungsgesetzes (seinerzeit in der Fassung vom 26. Juni 1992, BGBl. I, 1147) waren Vorschriften, welche die Tätigkeit von Richtern, die nicht Richter auf Lebenszeit mit einem Amt bei dem Gericht sind, bei dem sie tätig werden, ausschließen oder beschränken oder Richtern auf Lebenszeit bestimmte Aufgaben vorbehalten, in den neuen Bundesländern nicht anzuwenden.
  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    § 39 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis in der Fassung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 1147), § 113 Abschnitt I der Bundesnotarordnung in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 7. August 1981 (Bundesgesetzblatt I Seite 803) und § 113 der Bundesnotarordnung in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 2585) sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

    In der Fassung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes (RpflAnpG) vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1147, 1155) lauten die Vorschriften über die Ländernotarkasse wie folgt: .

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Das Gesetz zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1147) überließ den neuen Ländern, ob sie die Singular- oder die Simultanzulassung wählen wollten.

    Der Bundesgesetzgeber wollte keinem der Systeme den Vorrang einräumen (vgl. BTDrucks 12/2168, S. 31).

    Infolgedessen legte sich der Bundesgesetzgeber beim Rechtspflege-Anpassungsgesetz des Jahres 1992 erhebliche Zurückhaltung auf und entschied nicht selbst, ob der Rechtspflege durch die Simultan- oder durch die Singularzulassung besser gedient werde (vgl. BTDrucks 12/2168, S. 31).

  • BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 6.97

    Flurbereinigungsgericht; Vorsitzender; vorschriftsmäßige Besetzung eines

    § 10 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet (Rechtspflege-Anpassungsgesetz - RpflAnpG) vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1147) mit der darin enthaltenen befristet zugelassenen Abweichung von § 21 f Abs. 7 GVG gilt nur für die neuen Länder und ist für die Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) der alten Länder (hier: in Hessen) nicht anwendbar.
  • BGH, 09.10.1996 - VIII ZR 233/95

    Besetzung des Zivilsenats eines Oberlandesgerichts in den neuen Bundesländern;

    Für die neuen Länder gilt § 3 RpflAnpG (hier in der Fassung vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1147).
  • BGH, 19.09.1996 - IX ZR 277/95

    Zeitpunkt der Wirksamkeit eines allgemeinen Verfügungsverbots im

    Dieses durfte gemäß § 3 RpflAnpG vom 26. Juni 1992 (BGBl I 1147) im Jahre 1995 mit zwei abgeordneten Lebenszeitrichtern und einem Richter auf Probe entscheiden.
  • BVerfG, 13.11.1997 - 2 BvR 2269/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Mitwirkung von Proberichtern

    Zunächst wurde versucht, dem Mangel an Lebenszeitrichtern im Beitrittsgebiet und im Land Berlin durch Sonderregelungen über die Ausweitung der Verwendungsfähigkeit von Richtern zu begegnen, die an dem Gericht, an dem sie tätig wurden, nicht endgültig planmäßig angestellt waren (vgl. Einigungsvertrag, Anlage I, Kapitel III, A. III. Nr. 8, Maßgabe m) und A. IV., Nr. 3, b, Maßgabe bb); §§ 3, 4 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet vom 26. Juni 1992, BGBl I S. 1147).
  • BGH, 18.05.1995 - I ZR 178/93

    "Anhängigkeit des Berufungsverfahrens"

    Vorliegend gelte allerdings entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 9.6.1993 - VIII ZB 18/93) aufgrund der Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 1 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147, 1157) noch die alte Vertretungsregelung, wonach die Unterhaltung einer Kanzlei im Beitrittsgebiet - diese Voraussetzung sei hier in der Person der die Berufung einlegenden Rechtsanwältin gegeben - genüge.

    Nach dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung (vgl. Amtl. Begr. BT-Drucks. 12/2168, S. 36) ist diese Übergangsregelung auf den Rechtszug beschränkt, in dem das Verfahren bei der Errichtung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte anhängig war.

  • BGH, 22.09.1994 - V ZB 13/94

    Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts

    Diese Vorschrift ergänzt § 22 Satz 1 RpflAnpG, wonach eine Partei sich bis zu diesem Stichtag im Anwaltsprozeß vor dem Landgericht oder dem Amtsgericht in Familiensachen von jedem nach dem Rechtsanwaltsgesetz der DDR bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen (vgl. § 23 RpflAnpG) oder bei einem Bezirksgericht registrierten Anwalt vertreten lassen kann (BT-Drucks. 12/2168 S. 42; BT-Drucks. 12/2732 S. 4).

    b) Zuzugeben ist der sofortigen Beschwerde allerdings, daß der dem Regierungsentwurf des Rechtspflegeanpassungsgesetzes als Ergebnis der parlamentarischen Beratung beigefügte § 26 Abs. 3 (BT-Drucks. 12/2732, S. 4, 6) die Vertretungsbefugnis des Anwalts nicht in gleicher Klarheit umreißt, wie die zu a) genannten Vorschriften.

  • BGH, 27.04.1994 - VIII ZB 4/94

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung zur Führung von Berufungsverfahren durch in

    a) Seit der Errichtung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte in Thüringen sind dort gemäß §§ 14, 17 Nr. 1 d des Rechtspflegeanpassungsgesetzes (RPflAnpG) vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147) die Einschränkungen des Anwaltszwangs und des Erfordernisses der Postulationsfähigkeit durch die Maßgaben zur Zivilprozeßordnung in Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 b des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 889) nicht mehr anzuwenden.

    Nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung, in Abweichung von § 78 ZPO während des Rechtszuges einen Zwang zur erstmaligen Bestellung eines Anwalts oder zum Anwaltswechsel zu vermeiden (vgl. amtliche Begründung zu § 24 E, BT-Drucks. 12/2168 S. 36), ist die Regelung auf den Rechtszug beschränkt, in dem das Verfahren bei der Errichtung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte anhängig war.

  • BGH, 19.09.1996 - III ZR 223/95

    Entschädigung für die Neugliederung der Einzugsbereiche der

  • BGH, 09.07.1993 - V ZB 20/93

    Keine Postulationsfähigkeit in der Berufungsinstanz ohne OLG-Zulassung

  • VG Arnsberg, 25.09.2008 - 2 K 85/08

    Teilerfolg für Richter mit zwei Richterämtern

  • BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 10.97

    Flurbereinigungsgericht; Vorsitzender; vorschriftsmäßige Besetzung eines

  • BGH, 26.05.1994 - III ZB 11/94

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Einlegung eines Rechtsmittels nach

  • BGH, 10.03.1993 - IV ZB 18/92

    Postulationsfähigkeit ostberliner Anwälte vor Bezirksgerichten und OLG Naumburg

  • OLG Jena, 02.11.1993 - Ss 15/93

    Schöffen; Wahl; Ehrenamtliche Richter; Jugendschöffen

  • BGH, 01.04.1993 - III ZB 35/92

    Formelle Anknüpfung für Rechtsmittelzuständigkeit bei Entscheidungen des

  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 37/96

    Antrag auf Genehmigung der Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes -

  • BGH, 01.03.1993 - AnwZ (B) 52/92

    Verweisung einer Streitsache mit bindender Wirkung vom Verwaltungsrechtsweg in

  • OLG Rostock, 30.08.1996 - 1 Not 1/92

    Antrag auf Vertreterbestellung; Gerichtliche Überprüfung von

  • BGH, 11.05.1994 - VIII ZB 9/94

    Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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